Mit Vergleich vom 22.11.2019 hat sich die Haftpflichtversicherung eines niedergelassenen Hautarztes verpflichtet, an meinen Mandanten 4.000 Euro zu zahlen. Der 1944 geborene Rentner wurde beim Hautarzt wegen einer Aktinischen Geratose (Vorstufe eines Plattenepithel-Karzinoms) am rechten Ohr behandelt.
Mit Vergleich vom 12.11.2019 hat sich eine Klinik verpflichtet, an meine Mandantin 4.500 Euro zu zahlen. Der 1963 geborenen Angestellten wurde wegen eines bösartigen Tumors des Eileiters die Gebärmutter entfernt. Die Histologie ergab, dass Gebärmutter, Lymphknoten und das große Netz anschließend frei von Tumorzellen waren.
Mit Vergleich vom 02.03.2020 hat sich eine Klinik verpflichtet, an meinen Mandanten 13.500 Euro zu zahlen. Das Krankenhaus hat zusätzlich erklärt, jeden weiteren materiellen/immateriellen Schaden aus der Behandlung mit einer Haftungsquote von 100 % zu erstatten.
Mit Vergleich vom 15.04.2020 hat sich eine Klinik verpflichtet, an meine Mandantin 5.500 Euro und meine Gebühren für die anwaltliche Tätigkeit komplett zu übernehmen. Die 1983 geborene Angestellte hatte seit vielen Jahren eine Wölbung nach außen im Bauchnabelbereich.
Mit Vergleich vom 06.08.2020 hat sich ein Radiologe verpflichtet, an meine Mandantin 120.000 Euro und Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 17.11.2015 zu zahlen. Gleichzeitig verpflichtete sich der Facharzt, meine kompletten außergerichtlichen Gebühren zu übernehmen.
Mit Vergleich vom 14.03.2018 hat sich ein Krankenhaus verpflichtet, an meine Mandantin ein Schmerzensgeld von 2.700 Euro sowie die außergerichtlichen Gebühren (2,0-Geschäftsgebühr) zu zahlen.
Mit Vergleich vom 26.08.2020 hat sich ein Krankenhaus verpflichtet, an meinen Mandanten 6.000 Euro und die außergerichtlichen Anwaltsgebühren zu zahlen. Der 1980 geborene Angestellte hatte sich wegen eines Leistenbruches rechts und eines kleinen, bis in den Leistenkanal hinreinreichenden, Leistenbruches links im Krankenhaus vorgestellt.
Mit Urteil vom 16.10.2020 hat das Landgericht Siegen ein Krankenhaus verurteilt, an meine Mandantin ein Schmerzensgeld in Höhe von 100.000 Euro zu zahlen. Das Gericht hat festgestellt, dass die Klinik verpflichtet ist, ihr allen weiteren materiellen und nicht vorhersehbaren immateriellen Schaden aus der fehlerhaften Behandlung zu erstatten. Die Beklagte muss auch meine außergerichtlichen Gebühren zahlen.
Mit Vergleich vom 01.10.2020 hat sich die Haftpflichtversicherung eines Allgemeinarztes verpflichtet, an meine Mandantin 1.800 Euro und die außergerichtlichen Gebühren zu zahlen. Die 1992 geborene Angestellte wollte sich wegen einer bevorstehenden Reise nach Südafrika gegen Cholera impfen lassen.