Fehlerhafte Implantatsversorgung: 7.000 Euro
Das Landgericht Dortmund hat einen Zahnarzt verurteilt, an meine Mandantin ein Schmerzensgeld in Höhe von 7.000 € zu zahlen. Die am 27.04.1952 geborene Mandantin ließ sich beim Beklagten nach Entfernung sämtlicher Zähne im Oberkiefer acht Implantate einsetzen, nämlich vier auf der linken und vier auf der rechten Oberkieferseite.
Zu früh eingesetzter Zahnersatz: 6.000 Euro
Setzt ein Zahnarzt der Patientin zu früh den provisorischen Zahnersatz ein, obwohl die Therapie mit einer Protrusionsschiene noch nicht abgeschlossen ist, handelt er grob fehlerhaft. Der Zahnarzt hatte die 37jährige Klägerin aus Bad Iburg wegen einer Fehlstellung des Unterkiefers mit einer Protrusionsschiene versorgt und gliederte drei Monate später die Interimsbrücke ein.
Unvollständige Hysterektomie: 6.000 Euro
Mit Vergleich vom 23.04.2014 hat sich die Haftpflichtversicherung eines Dortmunder Krankenhauses verpflichtet, an meine Mandantin einen Abfindungsbetrag in Höhe von 6.000,00 € sowie die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten aus dem Erledigungswert von 6.000,00 € (2,0-Geschäftsgebühr und 1,5-Vergleichsgebühr) zu zahlen.
Kompresse vergessen: 6.500 Euro
Die Berufshaftpflichtversicherung eines Dortmunder Facharztes für Chirurgie hat mit Abfindungserklärung vom 19.05.2014 an meinen Mandanten einen Gesamtabfindungsbetrag in Höhe von 6.500,00 € gezahlt.
Fehlerhafte postoperative Überwachung: 7.000 Euro
Mit Abfindungsvergleich vom 15.05.2014 hat sich die Haftpflichtversicherung eines Krankenhauses in Castrop-Rauxel verpflichtet, an meine Mandantin einen Gesamtbetrag von 7.000,00 € zuzüglich einer 2,0-Geschäftsgebühr und einer 1,5-Vergleichsgebühr aus dem Gesamterledigungswert zu zahlen.
Fehlerhafte Hüft-OP: 8.500 Euro
Ein Krankenhaus in Püttlingen hat sich mit Vergleich vom 03.01.2014 verpflichtet, an meine Mandantin einen Betrag in Höhe von 8.500,00 € zur Abgeltung sämtlicher materieller und immaterieller Ansprüche zu zahlen.
Tupfer im Bauch vergessen: 8.500 Euro
Das unbemerkte Zurücklassen eines Fremdkörpers im Operationsgebiet ist dem voll beherrschbaren Bereich des Arztes bzw. der Klinik zuzuordnen mit der Folge, dass der Krankenhausträger bzw. die Ärzte die Darlegungs- und Beweislast für die Gewähr einwandfreier Voraussetzungen für eine sachgemäße und gefahrlose Behandlung tragen. Bleibt trotz eines Zählprotokolls, wonach sämtliches Verbrauchsmaterial nach dem Eingriff vollständig vorhanden war, ein OP-Tuch im Bauch der Patientin zurück, haftet der Arzt für die daraus entstehenden Folgen.
Hautkrebs grob fehlerhaft nicht operiert: 15.000 Euro
Das OLG Hamm hat einen Hautarzt aus Bielefeld verurteilt, an einen damals 73 Jahre alten Patienten 15.000,00 € Schmerzensgeld zu zahlen. Er hatte beim Kläger ein Basalzellkarzinom an der rechten Wange diagnostiziert und den Hautkrebs mit einer photodynamischen Therapie und nicht chirurgisch behandelt. Ebenso klärte er den Patienten nicht ordnungsgemäß über die echte Alternative der chirurgischen Behandlungsmethode auf.
Fehlerhafte Hautverpflanzung: 8.000 Euro
Mit Urteil vom 16.04.2014 hat das Landgericht Tübingen ein Krankenhaus in Tübingen verurteilt, an den am 30.10.2007 geborenen Sohn meiner Mandanten ein Schmerzensgeld in Höhe von 8.000 Euro und eine 2,0-Geschäftsgebühr für die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu zahlen.
Nicht erkannte Meningo-Encephalitis: 20.000 Euro
Mit Vergleich vom 26.02.2014 hat sich ein Weseler Krankenhaus verpflichtet, an die Eltern meiner verstorbenen Mandantin für Schmerzensgeld und Beerdigungskosten 20.000 Euro zu zahlen.