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Anwalt Fehlerhafte Medizinprodukte Unna und bundesweit

Wurde Ihnen als Patient ein fehlerhaftes Medizinprodukt (Hüftprothese, Brustimplantate, Herzschrittmacher, Knie-TEP) eingebaut oder ein fehlerhaftes Arzneimittel verabreicht, sind für Sie die gesundheitlichen und beruflichen Folgen häufig katastrophal. Ich setze für Sie gegenüber dem Hersteller schnell und effektiv Ihre Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG) und dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) durch. Wichtig ist: Ihre Ansprüche verjähren in drei Jahren ab dem Zeitpunkt, an dem Sie Kenntnis von einem möglichen Fehler haben. Ist ein Produkt 10 Jahre auf dem Markt, sind sämtliche Ansprüche ausgeschlossen.

Ich sichere für Sie die erforderlichen Beweise und lasse das fehlerhafte Medizinprodukt von unabhängigen Sachverständigen begutachten, um die Haftung des Herstellers und den ursächlichen Zusammenhang mit Ihrem medizinischen Schaden zweifelsfrei zu belegen. Ist keine außergerichtliche Lösung mit dem Hersteller möglich, vertrete ich Sie als geschädigte Patientin oder geschädigten Patienten bundesweit vor allen Land- und Oberlandesgerichten und setze Ihre rechtliche Position konsequent durch.

Ich beantworte Ihre Fragen unter: 02303 / 9830-811.

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Welche Medizinprodukte häufig betroffen sind

Fehlerhafte Medizinprodukte sind kein Randphänomen, sondern betreffen regelmäßig auch weit verbreitete Implantate, denen Patienten grundsätzlich vertrauen. Besonders häufig geraten Hüft- und Knieprothesen in den Fokus, wenn es zu vorzeitigem Verschleiß, Lockerungen oder Materialabrieb kommt, der Metallionen im Körper freisetzt und zu Entzündungen führen kann.

Auch Brustimplantate stehen immer wieder in der Kritik, etwa wenn undichte Hüllen zu einem Austritt von Silikon in das umliegende Gewebe führen. Bei Herzschrittmachern und anderen aktiven Implantaten können Fehler in der Elektronik oder Batterie lebensbedrohliche Folgen haben, da sie im Zweifel den Herzrhythmus nicht mehr zuverlässig regulieren. Neben fehlerhaften Medizinprodukten prüft meine Kanzlei auch Fälle, in denen ein fehlerhaftes Arzneimittel für gesundheitliche Schäden verantwortlich ist, etwa bei nicht ausreichend getesteten Nebenwirkungen oder Dosierungsfehlern des Herstellers.

Daneben zählen auch fehlerhafte Wirbelsäulenimplantate, Netzimplantate bei Hernien-Operationen sowie bestimmte Verhütungsimplantate zu den Produkten, bei denen in der Vergangenheit gehäuft Komplikationen aufgetreten sind. Ich prüfe für Sie, ob Ihr konkretes Produkt zu einer solchen Produktgruppe gehört, ob bereits Rückrufe oder Warnhinweise bekannt sind und welches Schmerzensgeld sich in Ihrem Fall daraus ableiten lässt.

Wer haftet für ein fehlerhaftes Medizinprodukt

Bei einem fehlerhaften Medizinprodukt kommen grundsätzlich mehrere Anspruchsgegner in Betracht, und welcher davon in Ihrem Fall der richtige ist, hängt von den konkreten Umständen ab. In erster Linie haftet der Hersteller des Produkts nach dem Produkthaftungsgesetz, wenn das Produkt zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens einen Fehler aufwies, der zu Ihrem Gesundheitsschaden geführt hat. Dabei kommt Ihnen als Patient eine Beweiserleichterung zugute, da Sie nicht im Detail nachweisen müssen, wie der Fehler entstanden ist, sondern nur, dass das Produkt fehlerhaft war und der Schaden dadurch verursacht wurde.

Daneben kann auch der behandelnde Arzt oder die Klinik haften, etwa wenn ein bereits bekanntermaßen problematisches Produkt trotz vorliegender Warnhinweise weiter verwendet wurde oder wenn die Aufklärung über die Risiken des Produkts unzureichend war. Ich kläre für Sie, ob sich Ansprüche gegen den Hersteller, gegen die behandelnde Stelle oder gegen beide gemeinsam richten.

Zwei erstrittene Fälle zu fehlerhaften Medizinprodukten - Anwalt fehlerhafte Medizinprodukte

Lassen Sie sich von einem Anwalt vertreten, der bereits Produkthaftungsfälle gewonnen hat. Diese Verfahren sind anspruchsvoll, weil Hersteller und Haftpflichtversicherer über technische Sachverständige und erfahrene Rechtsabteilungen verfügen. Ein Anwalt, der sich regelmäßig mit solchen Fällen befasst, kann Ihre Ansprüche effektiv durchsetzen.

Fall 1: In einem Verfahren vor dem Landgericht Hagen habe ich für eine Mandantin, die 2007 wegen einer Arthrose eine Hüfttotalendoprothese erhalten hatte, gegenüber der Vertreiberin und der Herstellerin des Implantats Schadensersatzansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz durchgesetzt. Weil erhöhte Chrom- und Kobaltwerte im Blut auf einen Materialabrieb der Metall-Metall-Gleitpaarung hindeuteten, mussten die Prothesenteile neun Jahre nach dem Einbau operativ entfernt werden. Nach Anhörung der Operateure zu den bei der Revisionsoperation festgestellten Metalleinlagerungen einigte man sich auf eine Zahlung von 18.000 Euro zuzüglich meiner außergerichtlichen Anwaltsgebühren.

Fall 2: In einem weiteren Fall habe ich für eine Mandantin, bei der der Verdacht auf einen Produktfehler an einer eingesetzten Hüft-TEP bestand, gegen die Gegenseite argumentiert, dass die anhaltenden Beeinträchtigungen und Schmerzzustände auf die medizinisch notwendige Revisionsoperation zurückzuführen waren, obwohl die Gegenseite versuchte, dies auf bereits bestehende orthopädische Vorerkrankungen zurückzuführen. Zur Vermeidung eines langwierigen Rechtsstreits mit ungewissem Ausgang bei der Kausalitätsfrage einigte man sich auf eine Zahlung von 25.000 Euro.

Diese Beispielsfälle zeigen, wie wichtig eine genaue medizinische und rechtliche Aufarbeitung ist, wenn ein Hersteller oder Vertreiber versucht, die Verantwortung für ein fehlerhaftes Medizinprodukt auf andere Ursachen abzuwälzen.

Anwalt fehlerhafte Medizinprodukt - Gibt es eine Verjährung bei fehlerhaften Medizinprodukten?

Bei fehlerhaften Medizinprodukten gelten besonders enge zeitliche Grenzen, die Sie unbedingt kennen sollten. Ihre Ansprüche verjähren regelmäßig innerhalb von drei Jahren ab dem Zeitpunkt, an dem Sie Kenntnis von dem möglichen Produktfehler und dem Hersteller erlangt haben oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätten erlangen müssen, etwa durch eine Rückrufmeldung oder eine ärztliche Diagnose.

Noch entscheidender ist jedoch eine absolute Ausschlussfrist von zehn Jahren ab dem Zeitpunkt, an dem das konkrete Produkt erstmals in den Verkehr gebracht wurde. Ist diese Frist einmal abgelaufen, sind sämtliche Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz endgültig ausgeschlossen, unabhängig davon, wann Sie von dem Fehler tatsächlich erfahren haben. Gerade weil sich viele Produktfehler erst nach Jahren durch Langzeitbeobachtungen oder gehäufte Komplikationen zeigen, ist es wichtig, frühzeitig prüfen zu lassen, ob Ihre Ansprüche noch durchsetzbar sind, bevor diese Frist abläuft.

Ersteinschätzung zu fehlerhaften Medizinprodukten - Fachanwalt für Medizinrecht Unna

Haben Sie den Verdacht, dass ein Ihnen eingesetztes Medizinprodukt fehlerhaft ist? Lassen Sie es uns gemeinsam klären. Nicht jede Komplikation nach einer Operation ist auf einen Produktfehler zurückzuführen, in vielen Fällen ist genau das aber der Grund für anhaltende Schmerzen, wiederkehrende Beschwerden oder eine notwendige Revisionsoperation. Häufig wird ein Produktfehler auch erst durch einen amtlichen Rückruf oder eine Sicherheitswarnung des Herstellers erkennbar, weit nachdem das Produkt bereits implantiert wurde.

Als Fachanwalt für Medizinrecht prüfe ich für Sie anhand Ihrer Behandlungsunterlagen und des Herstellerprofils, ob tatsächlich ein Produktfehler vorliegt und seit wann dieser objektiv erkennbar war. Diese Klärung ist auch deshalb wichtig, weil sie unmittelbar darüber entscheidet, ob und wie lange Ihnen noch Ansprüche zustehen.

Vorgehen bei fehlerhaften Medizinprodukten - Rechtsanwalt fehlerhafte Medizinprodukte

Ich sichere für Sie zunächst alle relevanten Beweise, insbesondere die Chargennummer und die Herstellerdokumentation Ihres Medizinproduktes, sowie sämtliche Behandlungsunterlagen rund um die Operation. Anschließend lasse ich das fehlerhafte Medizinprodukt, sofern es nach einer Revisionsoperation entnommen wurde, von unabhängigen Sachverständigen begutachten, um den Produktfehler und den ursächlichen Zusammenhang mit Ihrem Gesundheitsschaden zweifelsfrei zu belegen.

Auf dieser Grundlage trete ich zunächst außergerichtlich an den Hersteller heran, um eine zügige und angemessene Regulierung Ihrer Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche zu erreichen. Ist keine außergerichtliche Einigung möglich, vertrete ich Sie bundesweit vor allen zuständigen Land- und Oberlandesgerichten und setze Ihre Ansprüche notfalls gerichtlich durch.

Ihr nächster Schritt - Kontakt aufnehmen

Sie haben den Verdacht, dass Ihnen ein fehlerhaftes Medizinprodukt eingesetzt wurde? Dann warten Sie nicht länger, denn bei Produkthaftungsansprüchen können bereits wenige Jahre über den Verlust Ihrer Ansprüche entscheiden. Schildern Sie mir Ihren Fall in einem unverbindlichen Erstgespräch. Ich prüfe für Sie, ob ein Produktfehler vorliegt und welche Ansprüche Sie gegenüber Hersteller, Arzt oder Klinik geltend machen können, unabhängig davon, ob Sie aus Unna oder einer anderen Region Deutschlands kommen.

Rufen Sie mich an unter 02303 / 9830-811.

FAQ – Häufige Fragen zu fehlerhaften Medizinprodukten

Besonders häufig betroffen sind Hüft- und Knieprothesen, Brustimplantate, Herzschrittmacher sowie bestimmte Wirbelsäulen- und Netzimplantate, bei denen es in der Vergangenheit vermehrt zu Komplikationen oder Rückrufen kam.

In erster Linie haftet der Hersteller nach dem Produkthaftungsgesetz. Unter Umständen kommt auch eine Haftung des behandelnden Arztes oder der Klinik in Betracht, etwa bei unzureichender Aufklärung oder fortgesetzter Verwendung trotz bekannter Warnhinweise.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre ab Kenntnis vom Fehler und vom Hersteller. Zusätzlich gilt eine absolute Ausschlussfrist von zehn Jahren ab dem Inverkehrbringen des Produkts, nach deren Ablauf sämtliche Ansprüche erlöschen.

Anhaltspunkte können ein amtlicher Rückruf, eine Sicherheitswarnung des Herstellers, anhaltende oder wiederkehrende Beschwerden nach der Implantation oder eine medizinisch notwendige Revisionsoperation sein.

Ja, Sie müssen darlegen und beweisen, dass das Produkt fehlerhaft war und dieser Fehler Ihren Gesundheitsschaden verursacht hat.

Meine telefonische Erstberatung zeigt Ihnen unverbindlich, ob und in welchem Umfang Ansprüche bestehen können. Ich spreche mit Ihnen offen über meine anwaltlichen Gebühren.

Die anwaltlichen Gebühren sind grundsätzlich von Ihnen als Auftraggeber zu zahlen. Das gilt unabhängig davon, ob die geltend gemachten Ansprüche berechtigt sind oder von mir für Sie erfolgreich durchgesetzt werden können. Soweit Ihr Anspruch außergerichtlich erfolgreich durchgesetzt werden kann oder Sie in einem späteren gerichtlichen Verfahren gewinnen, ist der Gegner grundsätzlich verpflichtet, die Ihnen entstandenen Rechtsanwaltskosten zu erstatten. Die Erstattung erfolgt jedoch nur in der gesetzlich vorgesehenen Höhe. Soweit aufgrund einer Vergütungsvereinbarung zwischen Ihnen und mir höhere Gebühren vereinbart wurden, ist der über den gesetzlichen Erstattungsanspruch (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz) hinausgehende Betrag von Ihnen selbst zu tragen. Besitzen Sie eine Rechtsschutzversicherung, übernimmt diese im Fall einer Deckungszusage die erstattungsfähigen Kosten meiner anwaltlichen Tätigkeit nach den Versicherungsbedingungen. Für meine außergerichtliche Tätigkeit im Bereich der Personengroßschäden vereinbare ich mit Ihnen eine Vergütung in Höhe einer 2,0-Geschäftsgebühr nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Grundlage für die Berechnung ist der Gegenstandswert Ihrer Ansprüche. Diese Vergütungsvereinbarung gilt ausschließlich für die außergerichtliche Vertretung. Für die gerichtliche Auseinandersetzung schließe ich mit Ihnen keine Honorarvereinbarung. Die Vergütung richtet sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Soweit allerdings im Rahmen der Bearbeitung des Mandates Reisekosten anfallen, berechne ich diese wie folgt:

  • bei Nutzung des PKW‘s: 0,50 € pro gefahrenem Kilometer,
  • bei der Nutzung der Deutschen Bahn: die tatsächlich entstehen Ticketkosten. Ich verfüge über eine Bahncard 50 und berechne Ihnen ausschließlich den hierdurch vergünstigen Fahrpreis.