Anwalt Schadensersatz für Patienten & Unfallopfer Unna und bundesweit
Ein ärztlicher Behandlungsfehler, ein Unfall, aber die Versicherung will nicht zahlen: Wenn Sie schwer verletzt worden sind, sogar mit irreparablen Schäden, ist plötzlich die wirtschaftliche Existenz Ihrer gesamten Familie bedroht. Neben der gesundheitlichen Belastung kommt in dieser Situation häufig die Sorge hinzu, wie die laufenden Kosten für Miete, Lebensunterhalt oder die Versorgung der Familie gedeckt werden sollen, wenn das gewohnte Einkommen plötzlich wegfällt. Genau in dieser Phase versuchen Versicherer oft, Zeit zu gewinnen oder die Haftung möglichst gering zu halten, weil sie wissen, dass viele Betroffene finanziell unter Druck stehen und eher bereit sind, ein niedrigeres Angebot anzunehmen.
Ich sorge für eine schnelle und effektive außergerichtliche Zahlung Ihrer berechtigten Schadensersatzansprüche (Verdienstschaden, Haushaltsführungsschaden, Pflegekosten, Fahrtkosten zu Ärzten). Dazu stelle ich Ihre Ansprüche von Anfang an vollständig und nachvollziehbar dar, damit der Versicherer keinen Anlass hat, die Regulierung unnötig hinauszuzögern. Sie können sich in dieser Zeit voll und ganz auf die Wiederherstellung Ihrer Gesundheit und Ihrer Arbeitskraft konzentrieren, während ich mich um die rechtliche und wirtschaftliche Seite Ihres Falls kümmere.
Zahlt der Versicherer nicht oder bietet er lediglich eine unzureichende Regulierung an, setze ich bundesweit vor Gericht Ihre Schadensersatzansprüche durch. Schwer verletzt, aber nicht allein: Ich sorge dafür, dass Sie so schnell wie möglich wieder zurück in ein beschwerdefreies und finanziell abgesichertes Leben begleitet werden, unabhängig davon, wie lange die Auseinandersetzung mit der Gegenseite tatsächlich dauert.
Ich beantworte Ihre Fragen unter: 02303 / 9830-811.
Schadensersatzansprüche entstehen im Schadensersatzrecht in ganz unterschiedlichen Situationen, und oft ist Betroffenen gar nicht bewusst, dass ihnen überhaupt Ansprüche zustehen. Häufig sind es Verkehrsunfälle, bei denen ein Unfallverursacher für die körperlichen Folgen einer Verletzung aufkommen muss, ebenso wie Stürze auf öffentlichen Gehwegen oder in Geschäften, wenn eine Verkehrssicherungspflicht verletzt wurde.
Auch ärztliche Behandlungsfehler, etwa bei einer Operation, einer verzögerten Diagnose oder einer fehlerhaften Geburtsbehandlung, begründen regelmäßig Schadensersatzansprüche gegenüber Arzt oder Klinik. Daneben können Reit- und Tierunfälle sowie Schäden durch fehlerhafte Medizinprodukte einen Anspruch auslösen, wenn ein Dritter die Schädigung zu verantworten hat.
Als Rechtsanwalt prüfe ich für Sie unabhängig vom konkreten Ereignis, ob eine der beteiligten Personen oder Stellen für Ihren Schaden haftet und in welchem Umfang. Dazu hole ich die erforderlichen Unterlagen und, wo nötig, Gutachten ein, um Ihre Ansprüche außergerichtlich oder notfalls vor Gericht zur Durchsetzung zu bringen.
Ein Schadensersatzanspruch besteht selten nur aus einer einzelnen Position, sondern setzt sich meist aus mehreren Bausteinen zusammen, die zusammen den tatsächlichen wirtschaftlichen Schaden abbilden. Dazu gehört der Verdienstschaden, wenn Sie durch die Verletzung vorübergehend oder dauerhaft nicht arbeiten können, ebenso wie der Haushaltsführungsschaden, wenn Sie Ihren Haushalt nicht mehr wie gewohnt versorgen können.
Hinzu kommen die Heilbehandlungskosten, soweit sie nicht bereits von Ihrer Krankenkasse übernommen werden, sowie die Kosten für notwendige Pflege, Therapien und Hilfsmittel, wenn die Verletzung dauerhafte Folgen hat. Auch Fahrtkosten zu Ärzten und Behandlungen, ein Fahrzeugschaden bei einem Unfall sowie zukünftige finanzielle Nachteile durch bleibende gesundheitliche Einschränkungen zählen zum Schadensersatz. Ich prüfe für Sie systematisch, welche dieser Positionen in Ihrem Fall greifen, damit bei der Regulierung nichts übersehen wird. Neben diesem materiellen Schadensersatz steht Ihnen bei einer Verletzung in der Regel zusätzlich Schmerzensgeld für die erlittenen Schmerzen zu, dazu finden Sie auf der entsprechenden Seite weitere Informationen.
Sind Sie durch einen Unfall oder einen ärztlichen Behandlungsfehler geschädigt worden und wissen nicht, welche Ansprüche Ihnen im Schadensersatzrecht tatsächlich zustehen? Lassen Sie es uns gemeinsam klären. Nicht jeder Personenschaden, den Sie erlitten haben, wird von der Gegenseite automatisch anerkannt, auch wenn die Ursache eigentlich klar ist. Versicherer prüfen jeden Fall genau darauf, ob sich die Haftung dem Grunde nach bestreiten lässt oder ob sich die Schadenshöhe drücken lässt.
Als Fachanwalt für Medizinrecht und Verkehrsrecht werte ich für Sie zunächst aus, wodurch der Schaden entstanden ist und wer dafür haftet, ob ein Unfallverursacher, dessen Haftpflichtversicherung, ein Krankenhaus oder Ihre eigene Unfallversicherung. Dabei prüfe ich auch, ob die Gegenseite fahrlässig gehandelt hat und in welchem Umfang ihr der Schaden zuzurechnen ist. Erst wenn diese Frage geklärt ist, lässt sich verlässlich beziffern, welcher materielle und immaterielle Ausgleich Ihnen tatsächlich zusteht und wie sich dieser zur Durchsetzung bringen lässt.
Auch Ihr Anspruch auf Schadensersatz verjährt, und zwar unabhängig davon, wie schwer die Verletzung ist. Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre. Sie beginnt am Ende des Jahres, in dem Sie erfahren haben, wodurch der Schaden entstanden ist und wer dafür verantwortlich ist. Bei einem Unfall ist dieser Zeitpunkt meist eindeutig, nämlich der Tag des Unfalls. Bei einem ärztlichen Behandlungsfehler wird oft erst später klar, dass der Schaden tatsächlich auf einen Fehler zurückzuführen ist, sodass die Frist erst ab diesem späteren Zeitpunkt zu laufen beginnt.
Unabhängig davon gilt zusätzlich eine absolute Frist von 30 Jahren ab dem Ereignis, das den Schaden verursacht hat. Warten Sie mit der Geltendmachung trotzdem nicht zu lange, denn je länger Sie warten, desto schwieriger wird die Beweisführung, etwa weil sich Zeugen nicht mehr genau erinnern oder Unterlagen nicht mehr vollständig vorliegen.
Schadensersatzfälle nach einem schweren Unfall oder einem Behandlungsfehler (Personengroßschaden) gehören nicht in die Hände eines Generalisten. Versicherer und deren Sachbearbeiter kennen die üblichen Regulierungsstrategien genau und bestreiten Ansprüche routinemäßig oder bieten Abfindungen an, die weit unter dem tatsächlichen Schaden liegen. Ohne einen Anwalt mit Erfahrung im Medizinrecht und im Verkehrsrecht laufen Sie Gefahr, sich mit einer Zahlung zufriedenzugeben, die Ihre tatsächlichen finanziellen Nachteile nicht annähernd abdeckt.
Als Fachanwalt für Medizinrecht und Verkehrsrecht vertrete ich Sie auf Augenhöhe gegenüber der Gegenseite und sorge dafür, dass Ihre Ansprüche vollständig durchgesetzt werden, nicht nur teilweise. Dabei kommt mir die 30-jährige Erfahrung aus zahlreichen vergleichbaren Verfahren zugute, um von Anfang an realistisch einzuschätzen, welcher Schadensersatz sich in Ihrem konkreten Fall tatsächlich erzielen lässt.
Sie sind durch einen Unfall oder einen Behandlungsfehler geschädigt worden und wissen nicht, welcher Schadensersatz Ihnen zusteht? Dann warten Sie nicht länger, denn gerade bei der Verjährung zählt jeder Monat. Schildern Sie mir Ihren Fall in einem unverbindlichen Erstgespräch. Ich prüfe für Sie, wer für Ihren Schaden haftet und welche Ansprüche Sie gegenüber Schädiger, Haftpflichtversicherung oder eigener Versicherung geltend machen können, ob Sie aus Unna oder einer anderen Region Deutschlands kommen.
Rufen Sie mich an unter 02303 / 9830-811.
FAQ – Häufige Fragen zum Schadensersatz
Zu den möglichen Ansprüchen zählen Verdienstschaden, Haushaltsführungsschaden, Heilbehandlungskosten, Pflege- und Therapiekosten sowie Schmerzensgeld für die erlittenen Schmerzen und Beeinträchtigungen.
Die Zahlung von Schadensersatz hängt vom Schaden ab. Bei einem Verkehrsunfall haftet in der Regel der Unfallverursacher, die Zahlung erfolgt über dessen Kfz-Haftpflichtversicherung. Bei Schäden durch Sturz auf öffentlichem Gehweg oder in Geschäft haften Kommune, Grundstückseigentümer oder Betreiber, wenn eine Verkehrssicherungspflicht verletzt wurde.
Liegt ein Behandlungsfehler vor, reguliert die Berufshaftpflichtversicherung die Ansprüche. Bei Arbeits-, Reit- und Tierunfällen oder Schäden durch fehlerhafte Medizinprodukte kommt es auf die Umstände an. Ich kläre, wer zur Zahlung verpflichtet ist, damit Ihre Ansprüche geltend gemacht werden.
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre ab Kenntnis von Schaden und Schädiger, daneben gilt eine absolute Frist von 30 Jahren ab dem schädigenden Ereignis. Bei einem Unfall beginnt die dreijährige Frist meist unmittelbar mit dem Unfalltag, bei einem ärztlichen Behandlungsfehler kann sich der Beginn dagegen deutlich nach hinten verschieben, wenn der Fehler erst später erkennbar wird.
Meine telefonische Erstberatung zeigt Ihnen unverbindlich, ob und in welchem Umfang Ansprüche bestehen können. Ich spreche mit Ihnen offen über meine anwaltlichen Gebühren.
Die anwaltlichen Gebühren sind grundsätzlich von Ihnen als Auftraggeber zu zahlen. Das gilt unabhängig davon, ob die geltend gemachten Ansprüche berechtigt sind oder von mir für Sie erfolgreich durchgesetzt werden können. Soweit Ihr Anspruch außergerichtlich erfolgreich durchgesetzt werden kann oder Sie in einem späteren gerichtlichen Verfahren gewinnen, ist der Gegner grundsätzlich verpflichtet, die Ihnen entstandenen Rechtsanwaltskosten zu erstatten. Die Erstattung erfolgt jedoch nur in der gesetzlich vorgesehenen Höhe. Soweit aufgrund einer Vergütungsvereinbarung zwischen Ihnen und mir höhere Gebühren vereinbart wurden, ist der über den gesetzlichen Erstattungsanspruch (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz) hinausgehende Betrag von Ihnen selbst zu tragen. Besitzen Sie eine Rechtsschutzversicherung, übernimmt diese im Fall einer Deckungszusage die erstattungsfähigen Kosten meiner anwaltlichen Tätigkeit nach den Versicherungsbedingungen. Für meine außergerichtliche Tätigkeit im Bereich der Personengroßschäden vereinbare ich mit Ihnen eine Vergütung in Höhe einer 2,0-Geschäftsgebühr nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Grundlage für die Berechnung ist der Gegenstandswert Ihrer Ansprüche. Diese Vergütungsvereinbarung gilt ausschließlich für die außergerichtliche Vertretung. Für die gerichtliche Auseinandersetzung schließe ich mit Ihnen keine Honorarvereinbarung. Die Vergütung richtet sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Soweit allerdings im Rahmen der Bearbeitung des Mandates Reisekosten anfallen, berechne ich diese wie folgt:
- bei Nutzung des PKW‘s: 0,50 € pro gefahrenem Kilometer,
- bei der Nutzung der Deutschen Bahn: die tatsächlich entstehen Ticketkosten. Ich verfüge über eine Bahncard 50 und berechne Ihnen ausschließlich den hierdurch vergünstigen Fahrpreis.
Grundsätzlich müssen Sie als Geschädigter darlegen und beweisen, welcher Schaden Ihnen entstanden ist, etwa durch Belege, Gehaltsabrechnungen oder ärztliche Atteste. Bei einem groben Behandlungsfehler kann sich die Beweislast jedoch zu Ihren Gunsten umkehren, sodass die Gegenseite nachweisen muss, dass der Schaden auch ohne den Fehler eingetreten wäre.
Eine Mitschuld führt in der Regel nicht zum vollständigen Verlust Ihrer Ansprüche, sondern zu einer Kürzung entsprechend Ihres Mitverschuldensanteils. Wie hoch dieser Anteil tatsächlich ist, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab und sollte nicht ungeprüft von der Versicherung übernommen werden.
Nehmen Sie ein Abfindungsangebot nicht vorschnell an, denn mit der Unterschrift verzichten Sie in der Regel endgültig auf weitere Ansprüche, auch wenn sich der Schaden später als größer herausstellt. Lassen Sie das Angebot vorher von mir prüfen, damit Sie einschätzen können, ob es Ihren tatsächlichen Schaden angemessen abdeckt.