Anwalt Schmerzensgeld Unna und bundesweit
Egal, ob Behandlungsfehler oder schwerer Unfall: Nach einem Geburtsschaden, einer Querschnittslähmung oder einem Schädel-Hirn-Trauma kämpfe ich als Fachanwalt für Medizinrecht für den Anspruch auf Schmerzensgeld, der geschädigten Patientinnen und Patienten zusteht. Mein Ziel ist es, schnell und unbürokratisch mit der gegnerischen Haftpflichtversicherung eine Entschädigung in angemessener Höhe außergerichtlich für Sie durchzusetzen. So wird Ihnen ein langes und zermürbendes Gerichtsverfahren erspart.
Auch nach Verbrennungen während einer Operation durch unsachgemäßes Arbeiten mit einem elektronischen Messer (Elektrokauter), falsch eingesetzten Hüft- oder Knieprothesen oder Schäden nach einem Anästhesiefehler stehe ich Ihnen als Anwalt zur Seite und prüfe, welcher Schadensersatz und welche Entschädigung Ihnen zustehen. Besonderen Wert lege ich auf die psychischen Folgen Ihrer Verletzungen, weil viele geschädigten Mandanten wegen anschließender Depressionen und Zukunftsängsten ihr bisheriges Leben nicht mehr weiterführen können.
Sprechen Sie mit mir über Ihren Fall: 02303 / 9830-811.
Ein pauschales Schmerzensgeld für eine bestimmte Verletzung gibt es nicht, jeder Fall wird individuell betrachtet. Die Gerichte berücksichtigen dabei vor allem die Schwere und Art der körperlichen Verletzung, die Dauer der Behandlung und ob eine vollständige Heilung eintritt oder dauerhafte Beeinträchtigungen zurückbleiben. Auch die Anzahl der notwendigen Operationen, ein längerer Krankenhausaufenthalt sowie sichtbare Folgen wie Narben oder Entstellungen erhöhen die Höhe des zugesprochenen Betrags.
Daneben spielt eine Rolle, wie stark die Verletzung Ihren Alltag, Ihren Beruf und Ihre Freizeitgestaltung beeinträchtigt. Wer nach einem Verkehrsunfall dauerhaft im Rollstuhl sitzt oder eine Sportart, die vorher zum Leben dazugehörte, nicht mehr ausüben kann, erhält regelmäßig ein deutlich höheres Schmerzensgeld als bei einer folgenlos verheilten Verletzung. Auch das Verschulden der Gegenseite fließt mit ein, ein grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten kann sich schmerzensgelderhöhend auswirken. Aus meiner 30-jährigen Erfahrung als Anwalt mit vergleichbaren Fällen weiß ich, worauf es bei der Geltendmachung und der Durchsetzung solcher Ansprüche ankommt.
Bei einem ärztlichen Behandlungsfehler kommt neben der eigentlichen körperlichen Verletzung häufig ein zusätzlicher Aspekt hinzu, nämlich das enttäuschte Vertrauen in die medizinische Behandlung, die eigentlich helfen sollte. Ob eine Operation falsch durchgeführt wurde, eine Diagnose zu spät gestellt wurde oder eine Geburt fehlerhaft begleitet wurde, in all diesen Fällen steht dem Patienten ein immaterieller Ausgleich in Form von Schmerzensgeld zu, das die erlittenen Schmerzen und die dauerhaften Folgen angemessen ausgleichen soll.
Besonders bei einem groben Behandlungsfehler, also einem eindeutigen und aus ärztlicher Sicht nicht mehr nachvollziehbaren Verstoß gegen medizinische Standards, fallen die zugesprochenen Beträge regelmäßig höher aus, als es eine allgemeine Schmerzensgeldtabelle zunächst vermuten lässt. Meine Kanzlei prüft für Sie, ob ein solcher grober Fehler vorliegt, da sich dadurch nicht nur die Höhe des Schmerzensgeldes verändert, sondern auch die Beweislage zu Ihren Gunsten. Die erforderlichen medizinischen Unterlagen und Gutachten hole ich dabei ein, um Ihren Anspruch geltend zu machen und notfalls auch gerichtlich zur Durchsetzung zu bringen.
Die folgende Übersicht gibt Ihnen eine grobe erste Orientierung, welche Bandbreiten bei bestimmten Verletzungsarten in der Rechtsprechung üblich sind. Es handelt sich um allgemeine Richtwerte, keine Zusicherung für Ihren konkreten Fall, da die tatsächliche Höhe immer von den individuellen Umständen abhängt.
Leichte Prellungen, Zerrungen, kurzer Heilungsverlauf
- 500 – 2.000 Euro
Knochenbrüche mit vollständiger Ausheilung
- 2.000 – 10.000 Euro
Komplizierte Brüche mit längerer Behandlung oder Operation
- 10.000 – 30.000 Euro
Dauerhafte Bewegungseinschränkungen, Nervenschäden
- 20.000 – 60.000 Euro
Amputationen, schwere Organschäden
- 50.000 – 150.000 Euro
Querschnittslähmung, schwerste Hirnschäden
- 150.000 Euro und deutlich mehr
Wo genau sich Ihr Fall innerhalb oder auch außerhalb dieser Bandbreiten einordnet, hängt von den konkreten Begleitumständen ab. Ich berechne für Sie anhand vergleichbarer Gerichtsentscheidungen, welches Schmerzensgeld in Ihrem individuellen Fall realistisch durchsetzbar ist.
Wenn es um schwere Personenschäden mit langwierigen Behandlungen, Operationen oder bleibenden Beeinträchtigungen geht, ist der Vergleich mit vergleichbaren Fällen wichtig. Versicherer versuchen häufig, mit niedrigen Erstangeboten eine schnelle Einigung zu erzielen. Meine 30-jährigen Expertise im Verkehrs- und im Medizinrecht ermöglicht es mir, die Ansprüche meiner Mandanten anhand von Gerichtsurteilen fundiert zu begründen und konsequent durchzusetzen.
Fall 1: Vor dem Landgericht München II habe ich in einem Rechtsstreit durchgesetzt, dass die Kfz-Haftpflichtversicherung eines Autofahrers das Schmerzensgeld für meinen Mandanten von zunächst angebotenen 15.000 Euro auf 25.000 Euro erhöht. Der Mandant hatte sich bei einem Motorradunfall nach einer Vorfahrtsverletzung des Unfallgegners mehrere Brüche und Bänderrisse am rechten Bein sowie am linken Handgelenk zugezogen und musste sich insgesamt drei Operationen unterziehen. Ein gerichtlich bestellter Sachverständiger bestätigte die dauerhaften Bewegungseinschränkungen und Muskelschwund am rechten Bein, woraufhin sich die Versicherung zur Zahlung von insgesamt 56.114,61 Euro bereit erklärte, einschließlich Haushaltsführungsschaden und weiterer materieller Kosten.
Fall 2: In einem zweiten Fall habe ich für einen jungen Motorradfahrer, der bei einer schweren Vorfahrtsmissachtung durch einen Autofahrer ein Schädel-Hirn-Trauma sowie zahlreiche weitere schwere Verletzungen erlitt und seither halbseitig gelähmt ist, ein Schmerzensgeld in Höhe von 400.000 Euro außergerichtlich durchgesetzt. Bei der Berechnung dieser Summe habe ich mich gezielt auf vergleichbare Urteile des Oberlandesgerichts Frankfurt, des Oberlandesgerichts Oldenburg sowie des Landgerichts Münster gestützt und diese Beträge auf das aktuelle Preisniveau hochgerechnet, um eine Entschädigung zu erzielen, die dem tatsächlichen Ausmaß der Verletzungen gerecht wird.
Beide Fälle zeigen, wie wichtig eine sorgfältige Beweisführung und eine fundierte Argumentation anhand vergleichbarer Gerichtsentscheidungen für die Höhe Ihres Schmerzensgeldes sind.
Wurden Sie durch einen Verkehrsunfall oder einen ärztlichen Behandlungsfehler verletzt und fragen sich, welches Schmerzensgeld Ihnen zusteht? Lassen Sie es uns gemeinsam klären. Viele Betroffene unterschätzen zunächst, wie umfangreich ein Schmerzensgeldanspruch bei Personenschäden tatsächlich ausfallen kann, gerade wenn neben der eigentlichen Verletzung auch psychische Folgen, Narben oder dauerhafte Bewegungseinschränkungen hinzukommen.
Als Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht prüft meine Kanzlei für Sie zunächst, wodurch die Verletzung entstanden ist und wer dafür haftet. Anschließend werte ich aus, welche Umstände Ihres Falls für die Höhe des Schmerzensgeldes relevant sind, von der Schwere der Verletzung über die Dauer der Behandlung bis zu den Auswirkungen auf Ihren Alltag.
Auch Ihr Anspruch auf Schmerzensgeld verjährt, und zwar unabhängig davon, wie schwer die Verletzung ist. Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre und beginnt am Ende des Jahres, in dem Sie erfahren haben, wodurch der Schaden entstanden ist und wer dafür verantwortlich ist. Bei einem Unfall ist dieser Zeitpunkt meist eindeutig, bei einem ärztlichen Behandlungsfehler kann sich der Beginn dagegen deutlich nach hinten verschieben, wenn der Fehler erst später erkennbar wird.
Unabhängig davon gilt zusätzlich eine absolute Frist von 30 Jahren ab dem Ereignis, das den Schaden verursacht hat. Warten Sie mit der Geltendmachung trotzdem nicht zu lange, denn je länger Sie warten, desto schwieriger wird die Beweisführung.
Die Höhe des Schmerzensgeldes ist selten eine einfache Rechenaufgabe, sondern das Ergebnis einer sorgfältigen Bewertung zahlreicher Einzelfaktoren. Versicherer bieten in der ersten Regulierungsrunde häufig Beträge an, die deutlich unter dem liegen, was vergleichbare Gerichtsentscheidungen tatsächlich zusprechen, in der Hoffnung, dass Betroffene das Angebot ohne anwaltliche Prüfung annehmen.
Als Fachanwalt für Medizinrecht vertrete ich Sie auf Augenhöhe gegenüber der Gegenseite und berechne Ihr Schmerzensgeld anhand vergleichbarer Urteile, nicht anhand dessen, was die Versicherung von sich aus anbietet. Bewegt sich die Gegenseite nicht angemessen, setze ich Ihren Anspruch notfalls gerichtlich durch
Sie wurden durch einen Unfall oder einen Behandlungsfehler verletzt und wissen nicht, welches Schmerzensgeld Ihnen zusteht? Dann warten Sie nicht länger, denn gerade bei der Verjährung zählt jeder Monat. Schildern Sie mir Ihren Fall in einem unverbindlichen Erstgespräch. Ich prüfe für Sie, welches Schmerzensgeld in Ihrem Fall realistisch durchsetzbar ist, ob Sie aus Unna oder einer anderen Region Deutschlands kommen.
Rufen Sie mich an unter 02303/9830-811.
FAQ – Häufige Fragen zum Schmerzensgeld
Es gibt keine feste Formel, die Höhe richtet sich nach Schwere und Dauer der Verletzung, eventuellen Dauerschäden sowie den Auswirkungen auf Alltag und Beruf. Als Orientierung dienen vergleichbare Gerichtsurteile.
Ja, grundsätzlich steht Ihnen auch bei einer vollständig ausheilenden Verletzung Schmerzensgeld zu, die Höhe fällt hier jedoch entsprechend niedriger aus als bei Dauerschäden.
Ja, Schmerzensgeld gleicht die erlittenen Schmerzen und Beeinträchtigungen aus, während der Schadensersatz die finanziellen Nachteile wie Verdienstausfall oder Behandlungskosten abdeckt.
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre ab Kenntnis von Schaden und Schädiger, daneben gilt eine absolute Frist von 30 Jahren ab dem schädigenden Ereignis.
Meine telefonische Erstberatung zeigt Ihnen unverbindlich, ob und in welchem Umfang Ansprüche bestehen können. Ich spreche mit Ihnen offen über meine anwaltlichen Gebühren.
Die anwaltlichen Gebühren sind grundsätzlich von Ihnen als Auftraggeber zu zahlen. Das gilt unabhängig davon, ob die geltend gemachten Ansprüche berechtigt sind oder von mir für Sie erfolgreich durchgesetzt werden können. Soweit Ihr Anspruch außergerichtlich erfolgreich durchgesetzt werden kann oder Sie in einem späteren gerichtlichen Verfahren gewinnen, ist der Gegner grundsätzlich verpflichtet, die Ihnen entstandenen Rechtsanwaltskosten zu erstatten. Die Erstattung erfolgt jedoch nur in der gesetzlich vorgesehenen Höhe. Soweit aufgrund einer Vergütungsvereinbarung zwischen Ihnen und mir höhere Gebühren vereinbart wurden, ist der über den gesetzlichen Erstattungsanspruch (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz) hinausgehende Betrag von Ihnen selbst zu tragen. Besitzen Sie eine Rechtsschutzversicherung, übernimmt diese im Fall einer Deckungszusage die erstattungsfähigen Kosten meiner anwaltlichen Tätigkeit nach den Versicherungsbedingungen. Für meine außergerichtliche Tätigkeit im Bereich der Personengroßschäden vereinbare ich mit Ihnen eine Vergütung in Höhe einer 2,0-Geschäftsgebühr nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Grundlage für die Berechnung ist der Gegenstandswert Ihrer Ansprüche. Diese Vergütungsvereinbarung gilt ausschließlich für die außergerichtliche Vertretung. Für die gerichtliche Auseinandersetzung schließe ich mit Ihnen keine Honorarvereinbarung. Die Vergütung richtet sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Soweit allerdings im Rahmen der Bearbeitung des Mandates Reisekosten anfallen, berechne ich diese wie folgt:
- bei Nutzung des PKW‘s: 0,50 € pro gefahrenem Kilometer,
- bei der Nutzung der Deutschen Bahn: die tatsächlich entstehen Ticketkosten. Ich verfüge über eine Bahncard 50 und berechne Ihnen ausschließlich den hierdurch vergünstigen Fahrpreis.