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04.06.2013

Prostatakrebs: 25.000,00 €

Arzthaftungsrecht

Prostatakrebs übersehen: 25.000 Euro Mit gerichtlichem Vergleich vom 13.05.2013 hat sich ein Urologe verpflichtet, an meinen Mandanten 25.000 Euro zur Abgeltung sämtlicher materieller und immaterieller Schäden aus der Behandlung in den Jahren 2006 und 2007 zu zahlen.

14.05.2013

Falsche Implantate: 8.000,00 €

Arzthaftungsrecht

Falsche Implantate: 8.000 Euro Mit gerichtlichem Vergleich vom 21.03.2013 hat sich eine Zahnärztin verpflichtet, einen Gesamtabfindungsbetrag von 8.000 Euro an meinen Mandanten zu zahlen. Der Sachverständige bestätigte, dass der Zahnersatz im Ober- und Unterkiefer nicht dem zahnmedizinischen Standard entsprochen habe

08.05.2013

Fehlerhaftes Einschleifen der Zähne: 4.500,00 €

Arzthaftungsrecht

Falsches Beschleifen der Zähne: 4.500 Euro Mit gerichtlichem Vergleich vom 16.04.2013 hat sich ein Zahnarzt verpflichtet, an meinen Mandanten eine Gesamtabfindung von 4.500 Euro und die außergerichtlichen Anwaltskosten in Höhe einer 2,0 Geschäfts-Gebühr zur Abgeltung sämtlicher Ansprüche aus der zahnprothetischen Behandlung zu zahlen.

26.04.2013

Geburtsschaden: Keine Nachforschungspflicht bezüglich Verjährung

Arzthaftungsrecht

Geburtsschaden: Keine Nachforschungspflicht der Eltern Kommt es bei der Geburt zu einer Sauerstoffunterversorgung, die zu einem gesundheitlichen Schaden des Kindes führt, reicht das nicht aus, um Kenntnis von einem Behandlungsfehler zu haben.

21.12.2012

Gesäß verbrannt: 5.000,00 €

Arzthaftungsrecht

Gesäß bei OP verbrannt: 5.000 Euro Mit gerichtlichem Vergleich vom 06.12.2012 hat sich ein Krankenhaus in Niedersachsen verpflichtet, an meine Mandantin ein Schmerzensgeld in Höhe von 5.000 Euro zu zahlen. Der Hobby-Reiterin war am 08.11.2011 nach einem Reitunfall ein Marknagel in Vollnarkose aus dem rechten Oberschenkel entfernt worden.

26.09.2012

Herausgabe Behandlungsunterlagen: Arzt muss zahlen

Arzthaftungsrecht

Herausgabe Behandlungsunterlagen: Arzt muss zahlen Das Amtsgericht Dortmund hat mit Urteil vom 02.08.2012 entschieden, dass eine Patientin gegen ihren Arzt einen Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten besitzt, wenn dieser trotz schriftlicher außergerichtlicher Aufforderung ihre Behandlungsunterlagen nicht in Kopie gegen Kostenerstattung herausgibt.

24.08.2012

Befangenheit: Richter als Patient

Arzthaftungsrecht

Befangenheit: Richter als Patient Mit Beschluss vom 03.08.2012 hat das Landgericht Heidelberg dem Ablehnungsgesuch meiner Mandantin gegen einen Berichterstatter der 4. Zivilkammer stattgegeben. Am 14.05.2012 hatte der Berichterstatter die Parteien über folgenden Umstand informiert: Ende des Jahres 2005 und nach Ostern 2008 sei er persönlich Patient des Beklagten zu 1) gewesen. Im Jahr 2005 sei es dabei zu einer stationären Aufnahme von ca. 1 Woche in der Klinik gekommen. Im Jahre 2008 sei nur eine ambulante Untersuchung durchgeführt worden, die allerdings nicht der Beklagte, sondern seine Vertretung durchgeführt habe.

08.08.2012

Kostenübernahme für operative Brustverkleinerung

Arzthaftungsrecht

Kostenübernahme für Brustverkleinerungs-OP     Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen hat mit Urteil vom 28.06.2012 entschieden, dass die gesetzliche Krankenversicherung auch einem 22 Jahre alten Mann die Kosten für eine operative Brustverkleinerung zu erstatten hat.  Das SG Dortmund hatte mit Urteil vom 12.04.2011 die Klage meines Mandanten mit der Begründung abgewiesen, er habe gegen die gesetzliche Krankenversicherung keinen Anspruch auf Kostenübernahme der OP, weil diese nicht zur Beseitigung einer Krankheit medizinisch erforderlich sei. Bei einer Brustreduktion eines Mannes sei der Maßstab der medizinischen Notwendigkeit einer operativen Brustverkleinerung einer Frau anzuwenden (SG Dortmund, Urteil vom 23.06.2010, AZ: S 40 KR 95/09; vgl. auch LSG Hamburg, Urteil vom 02.02.2011, AZ: L 1 KR 46/09). Eine Krankheit im Bereich der Brüste des Klägers könne nicht festgestellt werden. Der unnatürlichen Vergrößerung der Brüste des 22-jährigen komme kein krankhafter Wert zu. Die umliegenden Organe würden nicht negativ beeinflusst. Es läge keine körperliche Entstellung vor, die eine operative Behandlung notwendig machen würde. Eine körperliche Entstellung sei nur gegeben, wenn die körperlichen Veränderungen ständig dem Blick der Allgemeinheit ausgesetzt seien und infolge dessen eine Teilhabe am Leben in der Gesellschaft erschwert oder unmöglich gemacht werde (LSG NRW, Beschluss vom 08.11.2004, AZ: L 16 KR 137/04, Rn. 14). Dabei komme es wesentlich auf den bekleideten Zustand an (LSG NRW, Urteil vom 03.05.2001, AZ: L 5 KR 221/00). Die körperliche Auffälligkeit müsse in einer solchen Ausprägung vorhanden sein, dass diese sich schon bei flüchtiger Begegnung in alltäglichen Situationen im Vorbeigehen bemerkbar mache (BSG, Urteil vom 28.02.2008, AZ: B1 KR 19/07 R, Rn. 14). Eine derartig entstellende Wirkung der Brüste des Klägers sei nicht vorhanden. Dieser Auffassung hat das Landessozialgericht  – unter Bezugnahme auf die eigene Rechtsprechung – widersprochen. Der Senat vertrat übereinstimmend die Auffassung, dass die durchgeführte Augenscheinsnahme und die Fotos eine Entstellung belegten. Die Brustform des Klägers entspräche eindeutig eher der einer weiblichen Brust, dies sei auch unter dem T-Shirt deutlich erkennbar. Von daher sei die Geschlechtsidentität des Klägers betroffen, so dass der Kläger im Sinne einer Entstellung Objekt der Neugierde und des Gaffens Dritter werde. Er empfahl der beklagten Krankenversicherung, den Anspruch anzuerkennen. Nachdem diese auf eine Entscheidung drängte, verkündete der Senat die Aufhebung des Urteiles des Sozialgerichts Dortmund vom 12.04.2011. Er verurteilte die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides und des Widerspruchsbescheides, dem Kläger eine Mammareduktionsplastik beidseits zu bezahlen. Der Senat halte an seiner Auffassung fest, dass im Fall des Klägers von einer Entstellung auch im bekleideten Zustand auszugehen sei. Schon auf den allerersten Eindruck werde die weibliche Form der Brust deutlich, die dazu führe, dass der Kläger Objekt Dritter werde. Eine Entstellung sei auch im bekleideten Zustand zu bejahen. Es komme nicht darauf an, ob nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes die Entstellung nur im bekleideten Zustand zu beurteilen sei. Es bestünde auch kein Anlass, die Revision zuzulassen, weil der Senat aufgrund tatrichterlichen Augenscheins im Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung entscheide. Beide Parteien verzichteten auf Rechtsmittel. (LSG NRW, Urteil vom 28.06.2012, AZ: L 16 KR 334/11) Christian Koch, Fachanwalt für Medizinrecht  

28.02.2012

Schönheitsoperation: Der Albtraum aus Silikon

Arzthaftungsrecht

Schönheitsoperation und die Risiken

28.02.2012

Rückruf Hüftgelenksprothesen: DePuy ASR TM XL Hüftsystem / DePuy ASR TM Hüftsystem

Arzthaftungsrecht

Rückruf Hüftgelenksprothesen: DePuy ASR TM XL Hüftsystem / DePuy ASR TM Hüftsystem Die Firma DePuy, eine Tochter des amerikanischen Weltkonzerns Johnson & Johnson, hat im August 2010 einen freiwilligen Rückruf seiner Implantatssysteme ASR TM XL Hüftsystem und ASR TM Hüftsystem vom Markt eingeleitet. Die Implantatssysteme, die von diesem Rückruf betroffen sind, kamen im Juli 2003 auf den Markt. Allein in Deutschland wurden in 157 Krankenhäusern 5.500 dieser DePuy-Implantate eingesetzt. Fachleute rechnen damit, dass die meisten irgendwann vorzeitig ausgetauscht werden müssen (Der Spiegel 16/2011, S. 44).

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