E-Mail 02303 9830-811

Geburtsschaden: Keine Nachforschungspflicht bezüglich Verjährung

26.04.2013

Das Landgericht Dortmund hatte zunächst den Prozesskostenhilfeantrag meines Mandanten mit der Begründung zurückgewiesen: Die Beeinträchtigungen des Antragstellers lägen seit seiner Geburt am 11.07.1996 vor. Die Eltern seien über die postnatalen Komplikationen sowie die pulmonale Anpassungsstörung, die Sauerstoffgabe, die Herbeiholung des neonatologischen Abholdienstes, die Intubation und den Aufenthalt auf der Kinderintensivstation informiert gewesen. Ebenso über die anschließenden motorischen Koordinations- und psychomotorischen Entwicklungsretardierungen ihres Sohnes. Dies alles hätte die Eltern veranlassen müssen, auf einen Behandlungsfehler zu schließen. Somit sei der am 09.11.2011 gestellte Prozesskostenhilfeantrag wegen Verjährung der Ansprüche zurückzuweisen (Landgericht Dortmund, Beschluss vom 27.08.2012, AZ: 4 O 257/11).

Der Beschwerde vom 03.07.2012 hat das Oberlandesgericht Hamm mit Beschluss vom 26.11.2012 stattgegeben und Prozesskostenhilfe vollumfänglich bewilligt.

Entgegen der Auffassung der Kammer seien die geltend gemachten Schadensersatzansprüche nicht mit Ablauf des Jahres 2006 verjährt. Es könne nicht angenommen werden, dass die Eltern als Wissensvertreter des Kindes spätestens im Jahre 2003 die erforderliche Kenntnis von anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners i.S.v. § 199 Abs. 1 BGB erlangt hätten. Zur Kenntnis von anspruchsbegründenden Tatsachen gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB gehöre das Wissen, dass sich im Misslingen der ärztlichen Tätigkeit das Behandlungs- und nicht das Krankheitsrisiko verwirklicht habe. Das setze zwar kein medizinisches Fachwissen voraus. Es sei aber zu verlangen, dass der Patient aus seiner Sicht als medizinischer Laie erkenne, dass der aufgetretene Schaden auf einem fehlerhaften Verhalten des Arztes beruhe. Die erforderliche Kenntnis sei erst vorhanden, wenn die Tatsachen ausreichten, um den Schluss auf ein schuldhaftes Fehlverhalten der Behandlungsseite und die Ursache dieses Verhaltens für den Schaden als naheliegend erscheinen zu lassen (BGH NJW-RR 2010, 681, (682)).

Die vom Landgericht Dortmund getroffenen Feststellungen erlaubten keine Annahme einer solchen Kenntnis. Die Befundung vom 01.12.2003 der am 28.11.2003 erfolgten MRT-Untersuchung des Kindes, wonach relativ ausgeprägte Zeichen einer perinatalen Ischämieproblematik bestanden hätten, lasse den Schluss auf ein behandlungsfehlerhaftes Vorgehen noch nicht als naheliegend erscheinen. Die perinatale Sauerstoffmangelversorgung könne auch schicksalshaft sein. Soweit das Landgericht einen Vortrag des Antragstellers dazu vermisse, wie seinen Eltern der Befund vom 01.12.2003 sowie die Ursache seiner Beschwerden durch die Behandler erläutert worden seien, berücksichtige dies rechtsfehlerhaft nicht, dass die Beklagte für die Voraussetzungen der von ihr gemäß § 214 BGB erhobenen Einrede der Verjährung einschließlich der Kenntnis gemäß § 199 BGB (vgl. Palandt-Ellenberger, BGB, 71. Aufl., § 199, Rdn. 50) beweispflichtig sei. Weiterer Sachvortrag des Antragstellers sei auch unter dem Gesichtspunkt der sekundären Darlegungslast nicht zu verlangen. Eine grob fahrlässige Unkenntnis als subjektive Voraussetzung des § 199 Abs. 1, 2 BGB habe ebenfalls nicht vorgelegen. Im Arzthaftungsprozess sei bei der Prüfung, ob grobe Fahrlässigkeit vorliege, zu Gunsten des Patienten zu berücksichtigen, dass dieser nicht ohne weiteres aus einer Verletzungshandlung, die zu einem Schaden geführt hat, auf einen schuldhaften Behandlungsfehler schließen müsse. Allein der negative Ausgang einer Behandlung führe ohne weitere sich aufdrängende Anhaltspunkte nicht dazu, dass der Patient zur Vermeidung der Verjährung seiner Ansprüche Initiativen zur Aufklärung des Behandlungsgeschehens entfalten muüsse (BGH NJW 2012, 1798 ff.).

Auch der Zweck der Verjährung gebiete eine solche Initiative des Patienten nicht. Zwar solle die Verjährung den Schuldner davor bewahren, nach längerer Zeit mit nicht mehr erwarteten Ansprüchen überzogen zu werden. Doch müsse der Gläubiger nicht von vornherein Ansprüchen nachspüren, weil anderenfalls der Verlust der Durchsetzungsmöglichkeit allein durch Zeitablauf drohe. Die Auffassung des Landgerichtes führe letztlich zu einem von der Kenntnis des Gläubigers unabhängigen Verjährungsbeginn. Diese Folge widerspreche der Regelung des § 199 BGB, den Lauf der Verjährung mit Kenntniserlangung des Geschädigten beginnen zu lassen (BGH NJW 2012, 1789, (1791)).

Danach habe das Landgericht zu Unrecht die Verjährung der Ansprüche des Antragstellers angenommen. Maßgeblicher Zeitpunkt für den Beginn der Verjährung sei erst die Kenntniserlangung von medizinischen Gutachten aus dem Jahre 2009, so dass etwaige Schadensersatzansprüche des Antragstellers nicht verjährt seien. Da auch die übrigen Voraussetzungen des § 114 ZPO bezüglich der geltend gemachten Ansprüche gegeben seien, wäre dem Antragsteller Prozesskostenhilfe zu gewähren. Das gelte entgegen des rechtlichen Hinweises der Kammer vom 18.11.2011 auch für die mit dem Klageantrag zu 4) begehrten außergerichtlichen RechtsAnwaltskosten (BGH NJW 2011, 2300 f).

OLG Hamm, Beschluss vom 26.11.2012, AZ: I-3 W 46/12

Christian Koch, Fachanwalt für Medizinrecht

 

 
Zurück...