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Hautkrebs grob fehlerhaft nicht operiert: 15.000,00 €

03.06.2014

Auf Raten des Hautarztes entschied sich der Kläger nur für die photodynamische Therapie. Im Jahre 2008 trat die Krebserkrankung erneut auf und musste anschließend mehrfach operativ nachbehandelt werden. Der 26. Senat hat entschieden: Der Beklagte habe den Kläger mangels Indikation fehlerhaft mit einer photodynamischen Therapie behandelt, ihn ebenso nicht über die echte Behandlungsalternative einer Operation aufgeklärt. Das Herausschneiden des Basalkarzinoms sei der sogenannte Goldstandard. Zwar zeige die photodynamische Therapie bessere kosmetische Ergebnisse, die Rezidivrate sei aber höher. Wegen der höheren Erfolgschancen bei der Operation hätte ihm der Beklagte zu dieser Operation raten müssen. Die weiteren Eingriffe seien bei einer leitliniengerechten chirurgischen Entfernung des Basalzellkarzinoms mit großer Wahrscheinlichkeit unnötig gewesen. Es liege ein Grober Behandlungsfehler vor, da der Beklagte, ohne den Kläger hierauf hinzuweisen, nicht zur Operation als Therapie der ersten Wahl geraten habe, obwohl der Kläger bereits zur Durchführung einer OP entschlossen gewesen sei.

(OLG Hamm, Urteil vom 25.02.2014, AZ: 26 U 157/12)

Christian Koch, Fachanwalt für Medizinrecht

 
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