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Fehlerhafte Hüft-OP: 8.500,00 €

05.06.2014

Der am 29.09.1953 geborenen Mandantin war am 30.08.2007 eine zementfreie Kurzschaft-Hüft-TEP links aufgrund Schmerzen in der linken Hüfte bei aktiver Coxarthrose eingesetzt worden. In der Folgezeit stellten sich erhebliche körperliche Beschwerden bei der Mandantin ein (Kribbeln im oberen Genitalbereich nach Schlafen in Rückenlage, Sitzen auf dem Boden oder auf hartem Sitz war schmerzhaft bis unmöglich). Ende März 2008 kamen Taubheitsgefühle an der Rück- und Außenseite des linken Beines bis hin zur Fußsohle hinzu. Aufgrund festgestellter Lockerung musste die Hüft-TEP am 23.01.2009 in einem Folgekrankenhaus ausgewechselt werden. Nach einem Bescheid der Gutachterkommission bei der Ärztekammer des Saarlandes sollte die Operation vom 30.08.2007 fehlerhaft durchgeführt worden sein, so dass es bereits ein Jahr später zur Lockerung der Hüft-TEP mit Revisionsnotwendigkeit im Januar 2009 kam. Nach der Implantation einer Kurzschaftprothese hätte von vornherein eine andere Versorgung gewählt werden müssen, zumindest sei intraoperativ ein Verfahrenswechsel vorzunehmen gewesen. Nach Ansicht der Kommission hatten diese Fehler zur Prothesenlockerung mit der Notwendigkeit des Implantatswechsels geführt. Im Prozess wies das Gericht darauf hin, dass ein weiteres umfangreiches Gutachten einzuholen gewesen wäre. Insbesondere hat der gerichtliche Sachverständige Zweifel an dem Behandlungsfehler geäußert, obwohl er zu dem Ergebnis kam, dass intraoperativ eine Korrektur der Positionierung der Prothese oder aber ein Verfahrenswechsel hätte vorgenommen werden müssen.

Die Kammer des Landgerichtes Saarbrücken hat im Termin zur mündlichen Verhandlung im Januar 2014 zu erkennen gegeben, dass ein weiteres Gutachten eingeholt werden müsse. Für den Fall, dass die Klägerin voll obsiege, sei jedoch nur ein Schmerzensgeld von rund 10.000,00 € angemessen.

Zur Vermeidung einer weiteren umfangreichen Beweisaufnahme und einer erhöhten Kostenbelastung haben die Parteien daraufhin den Vergleich in Höhe von 8.500,00 € beschlossen.

(LG Saarbrücken, Vergleichsbeschluss vom 03.01.2014, AZ: 16 O 86/12)

Christian Koch, Fachanwalt für Medizinrecht

 
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