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Schmerzensgeld

Werden Sie durch das Verschulden eines Dritten verletzt, können Sie eine billige Entschädigung in Geld verlangen. Die Höhe des Schmerzensgeldes steht bei einem Rechtsstreit im Ermessen des Gerichtes. Wichtig ist: Nach dem Grundsatz der Einheitlichkeit des Schmerzensgeldes soll das Gericht sämtliche gesundheitlichen Folgen in der Vergangenheit und in der Zukunft, unter Einbeziehung der absehbaren künftigen Folgen, mit in den Schmerzensgeldbetrag einrechnen. Nur solche Verletzungsfolgen, die zum Zeitpunkt des Urteils noch nicht eingetreten und deren Eintritt objektiv nicht vorhersehbar sind, werden vom Urteil nicht umfasst.


Die Folgen eines Unfalls oder Behandlungsfehlers, mit denen nicht oder nicht ernstlich gerechnet werden musste, können deshalb einen weiteren Anspruch auf Schmerzensgeld begründen. Ihr Anspruch auf Schmerzensgeld geht mit Ihrem Tod auf Ihre Erben über und kann von diesen gerichtlich geltend gemacht werden. Wichtig ist, dass bei einer gerichtlichen Auseinandersetzung immer der Antrag gestellt wird, dass der ins Ermessen des Gerichtes gestellte Schmerzensgeldbetrag zu verzinsen ist. Ansonsten verschenken Sie möglicherweise fünfstellige Eurobeträge, wenn sich der Prozess über Jahre hinzieht.