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Unfall durch Pflegekraft: 1.500,00 €

17.01.2014

Er befand sich in einem schlechten Allgemeinzustand und konnte kaum laufen. Er erlitt Prellungen an beiden Knien. Der Pfleger hatte ausgeführt, er habe den Mandanten an den Arm genommen, um ihn in ein Sofa zu setzen. Dabei sei dieser immer mehr in die Knie gegangen und auf die Knie abgesackt. Er selbst habe den Mandanten nicht mehr anheben können, etwa 5 Minuten später sei ein weiterer Mitarbeiter gekommen und habe den Mandanten auf das Sofa gesetzt. Das Landgericht Dortmund hat ausgeführt: Ein in Anspruch genommener Pflegedienst trage die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der Unfall nicht auf einem Fehlverhalten des Pflegepersonals beruhe. Eine Beweislastumkehr sei geboten, wenn das Pflegepersonal in seinem eigentlichen Aufgabenbereich tätig werde und es um Risiken geht, die vom Pflegepersonal voll beherrscht werden könnten. Ein Entlastungsbeweis könne durch die Mitarbeiterin nicht erbracht werden (vgl. BGH, Urteil vom 18.12.1990, AZ: VI ZR 169/90).

(Landgericht Dortmund, Beschluss vom 05.08.2013, AZ. 12 O 35/13)

Christian Koch, Fachanwalt für Medizinrecht

 
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