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18.05.2020

Produktfehler Hüft-TEP: 18.000 Euro

Arzthaftungsrecht

Mit Vergleich vom 11.03.2020 haben sich eine Vertreiberin und eine Herstellerin einer Hüftendoprothese verpflichtet, an meine Mandantin 18.000 Euro zu zahlen. Die 1962 geborene Angestellte erhielt 2007 wegen einer Arthrose des rechten Hüftgelenkes eine Hüfttotalendoprothese. 

22.11.2017

Falsche genetische Beratung: 7.500 Euro

Arzthaftungsrecht

Falsche genetische Beratung: 7.500 Euro Mit Vergleich vom 23.08.2017 hat sich eine Gynäkologin verpflichtet, an meine Mandantin 7.500 Euro und die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten (2,0-Geschäftsgebühr) zu zahlen.

26.04.2013

Geburtsschaden: Keine Nachforschungspflicht bezüglich Verjährung

Arzthaftungsrecht

Geburtsschaden: Keine Nachforschungspflicht der Eltern Kommt es bei der Geburt zu einer Sauerstoffunterversorgung, die zu einem gesundheitlichen Schaden des Kindes führt, reicht das nicht aus, um Kenntnis von einem Behandlungsfehler zu haben.

17.02.2020

Peritonitis zu spät behandelt: 219.214,19 Euro

Arzthaftungsrecht

Mit Abfindungsvergleich vom 09.01.2020 hat sich ein Krankenhaus verpflichtet, an meinen Mandanten 219.214,19 Euro zu zahlen.

15.04.2020

Krebsbefund nicht mitgeteilt: 100.000 Euro

Arzthaftungsrecht

Mit Vergleich vom 13.01.2020 hat sich ein Krankenhaus verpflichtet, an die Erben meines verstorbenen Mandanten ein Schmerzensgeld von 100.000 Euro zu zahlen.

11.06.2013

Tod des Ehemannes: 19.900,39 €

Arzthaftungsrecht

Tod nach Kortison: 19.900,39 Euro Mit außergerichtlichem Vergleich vom 19.05.2013 hat sich die Haftpflichtversicherung eines Krankenhauses verpflichtet, an meine Mandantin einen Betrag in Höhe von 19.900,39 Euro zu zahlen.

28.02.2012

Schönheitsoperation: Der Albtraum aus Silikon

Arzthaftungsrecht

Schönheitsoperation und die Risiken

28.02.2012

Rückruf Hüftgelenksprothesen: DePuy ASR TM XL Hüftsystem / DePuy ASR TM Hüftsystem

Arzthaftungsrecht

Rückruf Hüftgelenksprothesen: DePuy ASR TM XL Hüftsystem / DePuy ASR TM Hüftsystem Die Firma DePuy, eine Tochter des amerikanischen Weltkonzerns Johnson & Johnson, hat im August 2010 einen freiwilligen Rückruf seiner Implantatssysteme ASR TM XL Hüftsystem und ASR TM Hüftsystem vom Markt eingeleitet. Die Implantatssysteme, die von diesem Rückruf betroffen sind, kamen im Juli 2003 auf den Markt. Allein in Deutschland wurden in 157 Krankenhäusern 5.500 dieser DePuy-Implantate eingesetzt. Fachleute rechnen damit, dass die meisten irgendwann vorzeitig ausgetauscht werden müssen (Der Spiegel 16/2011, S. 44).

28.02.2012

Risiko Krankenhaus: Stürze, Verbrennungen, Infektionen

Arzthaftungsrecht

Krankenhaus: Stürze, Verbrennungen, Infektionen Grundsätzlich müssen Sie als Patient nachweisen, dass der Arzt einen Fehler begangen hat, dass dieser Fehler auch vom Arzt verschuldet worden ist und zu einem körperlichen Schaden geführt hat. Ausnahmsweise kann aber eine Verschuldens-(Fehler)Vermutung vom Arzt zu entkräften sein, wenn feststeht, dass die Schädigung aus einem Bereich stammt, dessen Gefahren vom Arzt voll ausgeschlossen werden können und müssen. Dies ist der Bereich des sogenannten "voll beherrschbaren Risikos". Hierzu gehören Organisation und Koordination des Krankenhausbetriebes und des Behandlungsgeschehens sowie der technisch - operative Bereich. So hat der Arzt grundsätzlich einzustehen für: - die Funktionsuntüchtigkeit eines Narkosegerätes,- die Funktionsuntüchtigkeit eines Elektrokauters,- die Entkoppelung eines Infusionssystemes,- das Zurücklassen von Tupfern oder sonstigen Gegenständen in der Operationswunde. Deutlich wird dies an folgendem Fall: Nach dem Sturz stellte sich der Patient, dessen Knie dick geworden war, dem Hausarzt vor. Der überwies ihn ins Krankenhaus. Dort diagnostizierte man eine Innenmeniskusläsion, die Ausbildung einer sogenannten Baker-Zyste und eine mediale Gonarthrose links. Der Patient erhielt eine mediale Schlittenprothese links. Als der Patient aus der Narkose erwachte, stellte er sehr starke Schmerzen am Gesäß fest. Er hatte ganz erhebliche Verbrennungen erlitten. Er verklagte das Krankenhaus auf Schadensersatz, weil er passionierter Rennradfahrer war und längere Strecken mit dem Rennrad aufgrund der Verbrennungen und der Narbenbildungen am Gesäß nicht mehr zurücklegen konnte. In diesem Prozess verteidigte sich das Krankenhaus damit, dass man alles getan habe, um den Patienten ordnungsgemäß zu operieren. Man habe insbesondere darauf geachtet, dass keine Desinfektionsflüssigkeiten zwischen den Patienten und den OP-Tisch gelangen konnte. Nur so könne es bei dem Einsatz von Strom während der OP möglicherweise zu Verbrennungen gekommen sein (Elektrokauter). Wie es zu den Verbrennungen allerdings konkret gekommen war, konnte oder wollte das Krankenhaus dem Gericht nicht mitteilen. Das Landgericht hat darauf hingewiesen, dass das es davon ausgehe, dass das schädigende Ereignis im Bereich des "voll beherrschbaren Risikos" liege. Das Krankenhaus trage somit die Beweislast dafür, dass keine schuldhafte Pflichtverletzung der Operateure vorgelegen habe. Diesen Nachweis könne das Krankenhaus aber schon deshalb wohl nicht erbringen, weil es selbst ausgeführt habe, dass es eine konkrete Ursache für die Schädigung des Patienten nicht benennen könne. Das Krankenhaus hätte also im Einzelnen vortragen müssen, dass man wisse, wie es zur Schädigung des Patienten gekommen sei, dass diese Schädigung unausweichlich war und das somit die Ärzte keinerlei Verschulden treffe. Da es angegeben hatte, dass es nicht wisse, wie es zu dieser Verbrennung kam, konnte der Nachweis nicht gelingen, dass es kein Verschulden treffe. Das Krankenhaus hätte nachweisen müssen, dass alles unternommen worden war, um derartige Schädigungen des Patienten zu vermeiden. Wenn derartige Schädigungen nicht zu vermeiden gewesen waren, hätte man den Patienten aber zumindest vor der OP entsprechend aufklären müssen. Die Fälle des voll beherrschbaren Risikos zeigen, dass das Krankenhaus die Pflicht hat, eine Verschuldensvermutung zu entkräften, um nicht verurteilt zu werden. Eine Haftung ist angenommen worden: - bei unsteriler Injektion und Infusion,- bei suprapubischen Kathetern mit abgelaufenem Verfallsdatum (Urologie),- bei verunreinigten Desinfektionsmitteln,- bei mangelnder Unterrichtung der verantwortlichen Ärzte durch die Klinikleitung über wiederholtes Auftreten von Streptokokkeninfektionen,- bei ambulanter Behandlung eines sedierten Patienten, wenn dieser nicht an der vorzeitigen Teilnahme am Straßenverkehr gehindert wurde,- bei Lagerungsschäden bei einer Operation,- beim Sturz des Patienten beim Krankentransport,- beim Sturz des Patienten aus dem Duschstuhl,- beim Sturz des Patienten von einer Untersuchungsliege oder beim Sturz eines betagten Patienten aus dem Bett oder- bei Infektionen mit Salmonellen / Antibiotika-resistenten Keimen. Christian Koch, Fachanwalt für Medizinrecht

28.02.2012

MRSA: Der juristische Kampf gegen die Keime

Arzthaftungsrecht

MRSA: Haftung nach Infektion Eine sorgfältige Hygiene und eine gute Organisation zur Einhaltung von Hygienestandards gehören zu den wichtigsten Bestandteilen der modernen Medizin und Pflege. Hygienemaßnahmen sind darauf ausgerichtet, das Risiko für den Patienten zu verringern, sich während eines Krankenhausaufenthaltes mit Bakterien, Viren, Pilzen oder Parasiten zu infizieren. Die Gefahr, sich im Krankenhaus anzustecken erhöht sich besonders dann, wenn die Behandlung oder die Therapie die eigene Immunabwehr des Körpers geschwächt hat. Aus diesem Grund sollte die sach- und fachgerechte Durchführung von Hygienemaßnahmen zum Schutz von Folgeschäden im Krankenhaus regelmäßiger Standard sein, die ein Patient von einer Klinik und den darin tätigen Ärzten und Pflegenden regelmäßig erwarten kann (Colin Krüger, Der voll beherrschbare Risikobereich – Hygienemängel als Haftungsfehler, RDG 2010, 296).

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