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Toter Embryo entsorgt: 8.000 Euro

25.02.2022

Ehemann mit, dass sie sich nach der OP in Ruhe von ihrem Kind verabschieden wollte. Der Embryo sollte bis dahin von den Hebammen vorbereitet werden, weil der kleine Körper durch den Geburtsvorgang Schaden nehmen konnte und die Eltern die nötige Nähe hätten. Vor dem Abort wurde mit den Ärzten vereinbart, eine abschließende Obduktion und eine humangenetische Untersuchung des Embryos durchzuführen. Hierdurch sollte die Ursache für die Fehlgeburt und die weitere familienrechtliche Planung bestimmt werden. Als sich die Mandantin nach der Operation von ihrem Kind verabschieden wollte, berichteten die Ärzte von einem Missverständnis im Team. Man könne den Embryo nicht mehr finden. Er sei bereits abtransportiert worden. Auch nach vier Tagen konnte der Fötus nicht mehr aufgefunden werden.

Die Mandantin hatten den Ärzten des Krankenhauses vorgeworfen, durch ein grobes Organisationsverschulden trotz präoperativer Absprache ihren totgeborenen Fötus entsorgt zu haben, bevor eine Verabschiedung der Eltern vom Kind und eine Obduktion sowie eine humangenetische Untersuchung durchgeführt werden konnten. Bei der Mandantin kam es durch das Verschwinden ihres totgeborenen Kindes zu einer erheblichen psychischen Belastung, weil sie sich nicht verabschieden konnte. Sie fand keine Ruhe, weil sie ihr Kind nach der Geburt überhaupt nicht gesehen hatte und nicht wusste, ob, wie und wo ihr Embryo entsorgt worden war. Es belastete sie erheblich, dass keine Obduktion und eine humangenetische Untersuchung des Embryos durchgeführt werden konnten.

Unter Bezugnahme auf die Entscheidung LG Tübingen, Urteil vom 17.05.2019, AZ: 3 O 108/15, habe ich ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 6.500 Euro geltend gemacht. Ebenso habe ich das Krankenhaus aufgefordert, einen Zukunftsschadensvorbehalt für mögliche psychische Spätschäden der Mandantin unterzeichnet zurückzusenden.

Nach außergerichtlichen Verhandlungen hat sich die gegnerische Haftpflichtversicherung bereit erklärt, einen Betrag in Höhe von 8.000 Euro zur Gesamtabfindung und meine außergerichtlichen Gebühren (2,0-Geschäftsgebühr und 1,5-Vergleichsgebühr) zu zahlen.

Christian Koch

Fachanwalt für Medizinrecht & Verkehrsrecht

 

 

 
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