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08.08.2012

Kostenübernahme für operative Brustverkleinerung

Arzthaftungsrecht

Kostenübernahme für Brustverkleinerungs-OP     Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen hat mit Urteil vom 28.06.2012 entschieden, dass die gesetzliche Krankenversicherung auch einem 22 Jahre alten Mann die Kosten für eine operative Brustverkleinerung zu erstatten hat.  Das SG Dortmund hatte mit Urteil vom 12.04.2011 die Klage meines Mandanten mit der Begründung abgewiesen, er habe gegen die gesetzliche Krankenversicherung keinen Anspruch auf Kostenübernahme der OP, weil diese nicht zur Beseitigung einer Krankheit medizinisch erforderlich sei. Bei einer Brustreduktion eines Mannes sei der Maßstab der medizinischen Notwendigkeit einer operativen Brustverkleinerung einer Frau anzuwenden (SG Dortmund, Urteil vom 23.06.2010, AZ: S 40 KR 95/09; vgl. auch LSG Hamburg, Urteil vom 02.02.2011, AZ: L 1 KR 46/09). Eine Krankheit im Bereich der Brüste des Klägers könne nicht festgestellt werden. Der unnatürlichen Vergrößerung der Brüste des 22-jährigen komme kein krankhafter Wert zu. Die umliegenden Organe würden nicht negativ beeinflusst. Es läge keine körperliche Entstellung vor, die eine operative Behandlung notwendig machen würde. Eine körperliche Entstellung sei nur gegeben, wenn die körperlichen Veränderungen ständig dem Blick der Allgemeinheit ausgesetzt seien und infolge dessen eine Teilhabe am Leben in der Gesellschaft erschwert oder unmöglich gemacht werde (LSG NRW, Beschluss vom 08.11.2004, AZ: L 16 KR 137/04, Rn. 14). Dabei komme es wesentlich auf den bekleideten Zustand an (LSG NRW, Urteil vom 03.05.2001, AZ: L 5 KR 221/00). Die körperliche Auffälligkeit müsse in einer solchen Ausprägung vorhanden sein, dass diese sich schon bei flüchtiger Begegnung in alltäglichen Situationen im Vorbeigehen bemerkbar mache (BSG, Urteil vom 28.02.2008, AZ: B1 KR 19/07 R, Rn. 14). Eine derartig entstellende Wirkung der Brüste des Klägers sei nicht vorhanden. Dieser Auffassung hat das Landessozialgericht  – unter Bezugnahme auf die eigene Rechtsprechung – widersprochen. Der Senat vertrat übereinstimmend die Auffassung, dass die durchgeführte Augenscheinsnahme und die Fotos eine Entstellung belegten. Die Brustform des Klägers entspräche eindeutig eher der einer weiblichen Brust, dies sei auch unter dem T-Shirt deutlich erkennbar. Von daher sei die Geschlechtsidentität des Klägers betroffen, so dass der Kläger im Sinne einer Entstellung Objekt der Neugierde und des Gaffens Dritter werde. Er empfahl der beklagten Krankenversicherung, den Anspruch anzuerkennen. Nachdem diese auf eine Entscheidung drängte, verkündete der Senat die Aufhebung des Urteiles des Sozialgerichts Dortmund vom 12.04.2011. Er verurteilte die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides und des Widerspruchsbescheides, dem Kläger eine Mammareduktionsplastik beidseits zu bezahlen. Der Senat halte an seiner Auffassung fest, dass im Fall des Klägers von einer Entstellung auch im bekleideten Zustand auszugehen sei. Schon auf den allerersten Eindruck werde die weibliche Form der Brust deutlich, die dazu führe, dass der Kläger Objekt Dritter werde. Eine Entstellung sei auch im bekleideten Zustand zu bejahen. Es komme nicht darauf an, ob nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes die Entstellung nur im bekleideten Zustand zu beurteilen sei. Es bestünde auch kein Anlass, die Revision zuzulassen, weil der Senat aufgrund tatrichterlichen Augenscheins im Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung entscheide. Beide Parteien verzichteten auf Rechtsmittel. (LSG NRW, Urteil vom 28.06.2012, AZ: L 16 KR 334/11) Christian Koch, Fachanwalt für Medizinrecht  

28.02.2012

Kein böses Erwachen beim Zahnersatz I

Arzthaftungsrecht

Kein böses Erwachen beim Zahnersatz IWie Sie als Patient Fehler in der Zahnarztrechnung finden Strahlend weiße Zähne beim Lachen und kraftvoll in den Apfel beißen. Das war der Wunsch von Werner W., als er seinen Zahnarzt mit dem Einsetzen einer nicht herausnehmbaren Zahnprothese im Oberkiefer beauftragte. Aber schon während der Behandlung gab es Probleme. Der eingesetzte Zahnersatz war - trotz ausdrücklichen Wunsches des Patienten - doch herausnehmbar. Die Prothese saß nicht, er konnte nicht richtig zubeißen und schmatzte beim Sprechen. Darauf wies er den Arzt mehrfach hin. Trotzdem verklagte ihn sein Zahnarzt auf Zahlung von 7.573,90 € für die durchgeführten Arbeiten.

26.09.2012

Herausgabe Behandlungsunterlagen: Arzt muss zahlen

Arzthaftungsrecht

Herausgabe Behandlungsunterlagen: Arzt muss zahlen Das Amtsgericht Dortmund hat mit Urteil vom 02.08.2012 entschieden, dass eine Patientin gegen ihren Arzt einen Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten besitzt, wenn dieser trotz schriftlicher außergerichtlicher Aufforderung ihre Behandlungsunterlagen nicht in Kopie gegen Kostenerstattung herausgibt.

28.02.2012

Handeln gegen ärztlichen Rat

Arzthaftungsrecht

Handeln gegen ärztlichen Rat Verweigert ein Patient die Behandlung, muss der Arzt reagieren

21.12.2012

Gesäß verbrannt: 5.000,00 €

Arzthaftungsrecht

Gesäß bei OP verbrannt: 5.000 Euro Mit gerichtlichem Vergleich vom 06.12.2012 hat sich ein Krankenhaus in Niedersachsen verpflichtet, an meine Mandantin ein Schmerzensgeld in Höhe von 5.000 Euro zu zahlen. Der Hobby-Reiterin war am 08.11.2011 nach einem Reitunfall ein Marknagel in Vollnarkose aus dem rechten Oberschenkel entfernt worden.

28.02.2012

Falsche Parodontaltherapie: Knochenschwund und Zahnverlust

Arzthaftungsrecht

Folgen falscher Parodontalbehandlung   Mindestens zwei Mal im pro Jahr war Peter D. seit 1983 regelmäßig zu seinem Hauszahnarzt zur Kontrolle gegangen. Dieser hatte ihm 1995 im Oberkiefer Kronen eingesetzt. Zudem führte der Zahnarzt in regelmäßigen Abständen Zahnsteinentfernungen und Taschendesinfektionen durch. Auf einem Röntgenbild, das der Zahnarzt 1995 fertigte, war ein horizontaler Knochenabbau mit vertikalen Einbrüchen im Oberkiefer erkennbar. Trotz weiterer regelmäßiger Behandlung wiesen den 52jährigen Freunde und Bekannte darauf hin, dass sein Zahnfleisch immer weiter zurückging und die Kronen unansehnlich aussähen. 2001 wurde es dem Patienten zu bunt. Er wechselte den Zahnarzt. Die niederschmetternde Diagnose: Sämtliche Zähne im Oberkiefer mussten gezogen werden, weil der Zahnarzt die seit 1995 die festgestellte Parodontalerkrankung des Klägers nicht behandelt hatte. Das Landgericht Arnsberg verurteilte deshalb den Zahnarzt zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von 10.000 Euro. Ebenso musste er für alle Kosten der notwendigen Nachbehandlung aufkommen. Nach Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen stehe fest, dass ein Behandlungskonzept für eine Parodontalbehandlung aus drei Therapieschritten bestehe (Vortherapie, chirurgischer Behandlungsabschnitt und Erhaltungstherapie der Zähne). Sämtliche prothetischen Therapiemaßnahmen hätten ohne vorherige systematische Parodontaltherapie nicht durchgeführt werden dürfen. Der beklagte Zahnarzt hätte also den Zahnersatz überhaupt nicht einsetzen dürfen, bevor nicht die Parodontose des Patienten behandelt worden sei. Der Sachverständige habe zudem ausgeführt, es sei durchaus möglich gewesen, dass der Kläger seine eigenen Zähne bis an sein Lebensende hätte behalten können, wenn ihn der Beklagte nach den Regeln der ärztlichen Kunst behandelt hätte (LG Arnsberg, Urteil vom 22.04.2008, AZ: I-5 O 31/06). Vor der endgültigen Eingliederung des Zahnersatzes muss der Zahnarzt eine bestehende Parodontose (Erkrankung des Zahnapparates) behandeln und vorhandene Karies an den betroffenen Zähnen entfernen. Weigert sich der Patient, vor endgültiger Eingliederung der Kronen oder einer Brücke diese Behandlung durchzuführen, muss er den Patienten eindringlich auf die Notwendigkeit der Parodontosebehandlung hinweisen. Die Weigerung des Patienten muss der Arzt ausdrücklich in seinen Behandlungsunterlagen dokumentieren.Kann er dies nicht nachweisen, haftet er für alle Schäden, die sich aus der unterlassenen Parodontosebehandlung ergeben (OLG Köln VersR 1993, 361). Der Zahnarzt darf erst bei gesunden Zahnfleischverhältnissen, also nach einer systematischen Parodontalbehandlung, Vorbehandlung und Nachsorge mit dem Einsatz einer Zahnprothese beginnen. Dabei hat eine systematische Parodontaltherapie über einen längeren Zeitraum von mindestens ca. 6 Monaten zu erfolgen. Vor Beginn der Behandlung muss der Zahnarzt den parodontalen Zustand der Zähne erheben und diesen vor dem Einsetzen des Zahnersatzes in seinen Behandlungsunterlagen schriftlich dokumentieren (OLG Karlsruhe, Urteil vom 14.12.1988, AZ: 7 U 29/88). Nach einer Karies- oder Parodontalbehandlung darf eine Brücke zunächst nur provisorisch eingesetzt werden. Erst wenn sich über einen längeren Zeitraum keine Schwierigkeiten am Kiefer oder Zahnfleisch ergeben, darf die Brücke auch endgültig eingefügt werden (OLG Hamm, Urteil vom 26.06.1996, AZ: 3 U 171/95). Bei der Überkronung von Zähnen ist es ärztlicher Standard, dass der beschliffene Zahn von der künstlichen Krone komplett abgedeckt werden muss. Liegen beschliffene Zahnhälse frei, besteht die Gefahr, dass sich an den nicht überkronten Rändern des Zahnes Karies bildet. Die Nichtbeachtung dieses Grundsatzes durch den Zahnarzt stellt sogar einen groben Behandlungsfehler dar (OLG Stuttgart VersR 1999, 1017). Das Ziehen eines Zahnes ist medizinisch notwendig, wenn der Zahn nicht mehr erhaltungsfähig bzw. erhaltungswürdig ist. Zieht der Zahnarzt 6 Zähne im Oberkiefer und 2 Zähne im Unterkiefer bei einem jugendlichen Patienten, obwohl die Zähne noch erhaltungswürdig waren, ist ein Schmerzensgeld in Höhe von rund 15.000 Euro angemessen (OLG Hamm MDR 2001, 871). Immer wieder stellen sich Patienten nach einer Versorgung mit Zahnersatz die Frage, wie oft sie bei einem Misslingen der Arbeit noch ihren Zahnarzt aufsuchen müssen, um diesem die Möglichkeit zu geben, die Prothese nachzubessern. Grundsätzlich gilt, dass nicht bereits deshalb ein Behandlungsfehler anzunehmen ist, weil die prothetische Versorgung beim ersten Mal nicht gelingt. Der Patient ist grundsätzlich verpflichtet, dem Zahnarzt Gelegenheit zur Nachbesserung zu geben. Er muss bei weiteren Eingliederungsmaßnahmen mitwirken (OLG Oldenburg MedR 1997, 359). Allerdings dürfen die Korrekturtermine nicht das Maß des Üblichen überschreiten. Die Zumutbarkeitsgrenze für den Patienten ist erreicht, wenn das Arbeitsergebnis unbrauchbar ist, eine Nachbesserung überhaupt nicht mehr möglich oder es dem Patienten nicht mehr zumutbar ist, weitere Nachbesserungsversuche über sich ergehen zu lassen. Ist der Patient privat versichert, kann er vom Arzt das gezahlte Honorar zurück verlangen, wenn der Zahnersatz unbrauchbar ist. Von einer derartigen Unbrauchbarkeit ist auszugehen, wenn der Arzt nicht in der Lage ist, die Prothetik nachzubessern, sondern eine Neuanfertigung erfolgen muss (OLG Oldenburg, Urteil vom 27.02.2008, AZ: 5 U 22/07). Kommt ein Gericht zu dem Ergebnis, dass der Patient dem ersten Zahnarzt aufgrund fehlerhafter prothetischer Versorgung keine Vergütung schuldet, kann der Patient nicht doppelt kassieren. Er kann nicht zusätzlich die Kosten der Nachbehandlung geltend machen, da er ansonsten für die Prothetik nichts gezahlt hätte (OLG Düsseldorf, Urteil vom 16.03.2000,AZ: 8 U 123/99). Verursacht die Nachbehandlung allerdings Kosten über diejenigen Kosten hinaus, die entstanden wären, wenn der Zahnarzt sogleich fehlerfrei gearbeitet hätte, muss diese der erstbehandelnde Zahnarzt ebenfalls übernehmen. Christian Koch, Fachanwalt für Medizinrecht  

28.02.2012

Die Tibiakopfumstellungsosteotomie bei Gonarthrose

Arzthaftungsrecht

Gonarthrose: Tibiakopfumstellungs-Osteotomie Kommt es aufgrund einer Fehlstellung der Beinachse (O-Bein / X-Bein) zu einer Ungleichbelastung der beiden Kniegelenksanteile (äußerer oder innerer Anteil), verschleißen diese Gelenksanteile schneller als bei Menschen, die eine gerade Beinachse haben. Die Folge ist frühzeitige Arthrose. Um den Einsatz eines künstlichen Kniegelenkes zu vermeiden, kann die Tibiakopfumstellungsosteotomie, insbesondere bei jüngeren Menschen, eine erfolgsversprechende Behandlungsalternative sein. Aufgrund einer erworbenen Fehlstellung der Beinachse (O-Bein) musste ich mich selbst am 07.07.2009 (rechts) sowie am 08.12.2009 (links) einer Tibiakopfumstellungsosteotomie unter der Diagnose "mediale Gonarthrose, Genu Valgum bds." unterziehen. Für alle ebenfalls Betroffenen mein Erfahrungsbericht:

28.02.2012

Behandlungsfehler: Welcher Arzt haftet?

Arzthaftungsrecht

Behandlungsfehler und Schadensersatz Wie Sie als Patient im Schadensfall den Richtigen finden Obwohl die 45jährige Monika H. seit Jahren zu Ihrem Frauenarzt zur Krebsvorsorgeuntersuchung ging, übersah dieser in der Folgezeit einen Tumor in der Brust. Mehrere Operationen, Bestrahlungen und Chemotherapie waren die Folge.

24.08.2012

Befangenheit: Richter als Patient

Arzthaftungsrecht

Befangenheit: Richter als Patient Mit Beschluss vom 03.08.2012 hat das Landgericht Heidelberg dem Ablehnungsgesuch meiner Mandantin gegen einen Berichterstatter der 4. Zivilkammer stattgegeben. Am 14.05.2012 hatte der Berichterstatter die Parteien über folgenden Umstand informiert: Ende des Jahres 2005 und nach Ostern 2008 sei er persönlich Patient des Beklagten zu 1) gewesen. Im Jahr 2005 sei es dabei zu einer stationären Aufnahme von ca. 1 Woche in der Klinik gekommen. Im Jahre 2008 sei nur eine ambulante Untersuchung durchgeführt worden, die allerdings nicht der Beklagte, sondern seine Vertretung durchgeführt habe.

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