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Verletzung Nervus accessorius: 35.000,00 €

28.08.2013

In der Folgezeit litt der am 14.03.1940 geborene Pensionär unter Schmerzen der rechten Schulter, einer Schwäche des rechten Armes, Taubheitsgefühlen in der rechten Hand, der rechten Fingerspitzen. Ein neurologisches Sachverständigengutachten ergab eine Läsion des Nervus accessorius rechts sowie eine Läsion des oberen Plexus zerviko-brachialis. Es wurde eine MdE von 20 % festgestellt. Das fachchirurgische Gutachten kam zu dem Ergebnis, dass eine Atrophie der Muskulatur des rechten Schultergürtels vorliegt. Der Mandant ist in jeglichen Tätigkeiten, die horizontal mit Anheben des Armes einhergehen, eingeschränkt. Ein weiteres Gutachten warf dem Allgemeinarzt vor, die Weichgewebsgeschwulst an der rechten Halsseite (Atherom) grob behandlungsfehlerhaft entfernt zu haben. Ebenso sei die postoperative Nachsorge grob fehlerhaft gewesen.

Bei Operationen im hinteren Halsdreieck sei der Nervus accessorius gefährdet, dessen müsse sich der Operateur bewusst sein. Aus dem Operationsbericht sei aus medizinischen Gründen zu fordern, dass der Operateur um den Verlauf des N. accessorius im Operationsgebiet wisse und dass er sich um die Schonung des Nervens bemüht habe. Es existiere aber überhaupt kein Operationsbericht. Es sei nicht ersichtlich, dass die Operation mit der erforderlichen Sorgfalt durchgeführt worden sei, insbesondere ob der Allgemeinarzt wusste, welche anatomischen Strukturen im Operationsgebiet verliefen, die es zu schonen gegolten habe. Der histologische Befundbericht beschreibe neben dem entfernten Atherom auch Anteile quer gestreifter Muskulatur und Nervengewebe im Exzidat, so dass feststehe, dass die Präparation bis in die Halsmuskulatur erfolgt sei und dabei der Nervus accessorius verletzt worden sei.

Ebenso hat der Mandant die Aufklärungsrüge erhoben. Es sei mit keinem Wort das Risiko der Verletzung des Nervus accessorius und der daraus resultierenden Folgen erwähnt worden. Bei Eingriffen im hinteren Halsdreieck müsse der Patient vor dem Eingriff über die Komplikationen einer Verletzung des Nervus accessorius aufgeklärt werden. Hätte der Arzt den Mandanten über dieses Risiko aufgeklärt, hätte er der Operation nicht den Allgemeinarzt vornehmen lassen, sondern hätte sich an einen qualifizierten Chirurgen gewandt. Mangels präoperativer Aufklärung sei der gesamte Eingriff rechtswidrig gewesen. Der Mandant kann auf der rechten Seite nicht liegen, wacht nachts von den Schmerzen auf und hat Schlafstörungen. Beim Arm mitschwingen habe er Schmerzen. Er hat einen Kraftverlust, kann kein Tennis mehr spielen, keine Gartenarbeit mehr ausführen. Er fährt Fahrrad, aber nur unsicher. Auto fährt er auch, aber keine langen Strecken. Er beklagt dauerhaft ein Kribbelgefühl im kleinen Finger.

Zur Abgeltung des Schmerzensgeldes, des Haushaltsführungsschadens sowie weiterer Fahrtkosten und materieller Schäden hat die Haftpflichtversicherung abschließend einen Betrag in Höhe von 35.000 Euro und die außergerichtlichen Gebühren (2,0-Geschäftsgebühr außergerichtliche Tätigkeit und 1,5-Vergleichsgebühr aus dem Erledigungswert) bezahlt.

Christian Koch, Fachanwalt für Medizinrecht

 

 
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