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Hundeunfall: 35.000 Euro

21.05.2015

Die am 17.05.1965 geborene Angestellte traf beim Spazierengehen mit ihrem Hund eine weitere Hundehalterin. Beide Hunde wurden von der Leine gelassen und rannten spielend herum. Plötzlich rannten beide Hunde nebeneinander aus einem Gebüsch heraus nebeneinander auf die Mandantin zu. Dabei lief der fremde Hund frontal auf die Mandantin zu und stieß aus vollem Lauf gegen ihren rechten Unterschenkel. Durch die Wucht des Aufpralls zog sich die Mandantin eine außenseitige Schienbeinkopffraktur rechts zu, die am 06.10.2011 mittels offener Reposition, Anheben der Gelenkfläche, Osteosynthese mit einer Großfragment-L-Platte versorgt wurde. Das Bein durfte für 10 bis 12 Wochen nur mit 10 kg teilbelastet werden. Im Mai 2012 absolvierte die Mandantin eine ambulante Rehabilitationsmaßnahme. Bis heute stehen im Vordergrund Belastungsschmerzen im Bereich des rechten Kniegelenkes. Die Mandantin hat Probleme, eine kniende oder hockende Körperhaltung einzunehmen. Es bestehen typische Anlaufbeschwerden und Beschwerden bei vermehrter Geh- und Stehbelastung. Eine ausgeprägte Schwellungssymptomatik, Gelenksblockierung oder Instabilität werden nicht geschildert.

Nach Ausführungen des Sachverständigen kann es mittel- bis langfristig zu vorzeitigen Verschleißerscheinungen im Bereich der außenseitigen Schienbeingelenksfläche kommen, so dass möglicherweise ein künstliches Kniegelenk erforderlich werden wird. Zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vergleiches war eine fortgeschrittene Arthrose noch nicht festzustellen. Mit einer Besserung der Verletzungsfolgen war nach Ansicht des Sachverständigen allerdings auch nicht zu rechnen.

Die Haftpflichtversicherung der Hundehalterin hatte zunächst eine Mithaftung von 50 % eingewandt, da sich durch das Toben der Hunde auch die Tiergefahr des eigenen Hundes der Mandantin verwirklicht habe. Nach Hinweis auf die Urteile des Oberlandesgerichtes Düsseldorf (VersR 1993, 1496), Oberlandesgerichtes Frankfurt (Urteil vom 12.01.2007, AZ: 19 U 214/06, juris), Oberlandesgerichtes Hamm (VersR 1996, 115, (116)) war die Haftpflichtversicherung bereit, ein Mitverschulden von lediglich 30 % anzunehmen, so dass 70 % des Schadens realisiert werden konnten.

Nach der Entscheidung des Oberlandesgerichtes Frankfurt fällt gerade nicht zwingend auf jeden der beteiligten Hundehalter die gleiche Quote, da sich trotz des Zusammenwirkens von mehreren spielenden Hunden bei der Verwirklichung der Tiergefahr diese sich bei den einzelnen Hunden in unterschiedlichem Maße verwirklichen kann. So auch hier: Während der Hund der Mandantin an dieser vorbeigelaufen war, lief der Hund der gegnerischen Hundehalterin direkt auf die Mandantin zu und kollidierte mit ihr. Dieses rechtfertigte es, die gegnerische Hundehalterin mit einer höheren Quote zu belasten als die Mandantin (vgl. OLG Hamm VersR 1996, 115, (116)).

Abgegolten wurden mit der Gesamtsumme von 35.000 Euro (nach Quote 70 %) das Schmerzensgeld, Verdienstschaden, Haushaltsführungsschaden sowie der noch nicht zu beziffernde Zukunftsschaden.

Christian Koch, Fachanwalt für Medizinrecht

 
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