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Tod des Ehemannes: 33.690 Euro

12.09.2022

Die Fahrerin des PKWs war unter gröblichster Missachtung der Vorfahrt in den Kreisverkehr eingefahren. Dabei kollidierte sie mit ihrer linken Fahrzeugseite mit dem Rad des Ehemannes.

Ich hatte für die Mandantin ein Hinterbliebenengeld in Höhe von mindestens 12.000 Euro geltend gemacht (LG Tübingen, Urteil vom 17.05.2019, AZ: 3 O 108/18). Gleichfalls habe ich für die Mandantin das übergegangene Schmerzensgeld ihres Ehemannes für die Leidenszeit bis zu seinem Tod mit mindestens 3.500 Euro beziffert (KG, Urteil vom 25.04.1974, AZ: 22 U 2282/93; OLG Schleswig, Urteil vom 14.05.1998, AZ: 7 U 87/96).

Die Beerdigungskosten waren nicht Gegenstand der Schadensregulierung, weil der Arbeitgeber des Ehemannes mit der letzten Lohnabrechnung die Position Sterbegeld komplett ausgeglichen hatte. Der Arbeitgeber bestätigte, dass das ausgezahlte Sterbegeld nach dem Beamtenversorgungsgesetz auf die Beerdigungskosten voll anzurechnen sei. Der Betrag war nach § 76 BGB auf den Arbeitgeber übergegangen.

Streitig waren die Positionen Haushaltsführungsschaden und Barunterhaltsschaden aufgrund des Todes des Ehemannes. Hierfür wurde der Gesamtbetrag mit pauschal mit 33.690 Euro gezahlt.

Die Versicherung hat zusätzlich meine außergerichtlichen Gebühren mit einer 2,0-Geschäftsgebühr und einer 1,5-Vergleichsgebühr zuzüglich Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer übernommen.

Christian Koch, Fachanwalt für Verkehrsrecht & Medizinrecht

 
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