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Mehrwertsteuer

Nach einem Unfallschaden können Sie die Mehrwertsteuer vom Unfallgegner nur noch einfordern, wenn Sie diese auch tatsächlich bezahlt haben. Nach § 249 Absatz 2 Satz 1 BGB schließt bei der Beschädigung einer Sache der nach § 249 Absatz 2 Satz 1 BGB erforderliche Geldbetrag die Mehrwertsteuer nur mit ein, soweit sie tatsächlich angefallen und bezahlt worden ist.