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Fahrerflucht: Keine automatische Leistungsfreiheit

26.04.2013

Die Versicherung hatte beantragt, den Mandanten zu verurteilen, 1.983,58 € für den ausgeglichenen Schaden des Unfallgegners im Wege des Regresses zu zahlen.

Das Amtsgericht Dortmund hatte unter dem Aktenzeichen 419 C 1619/12 den Antrag unseres Mandanten auf Prozesskostenhilfe abgewiesen. Es sei nicht nachgewiesen, dass der Mandant alles getan habe, um das Unfallereignis zu Gunsten der Haftpflichtversicherung aufzuklären. Soweit er vorgetragen habe, er hätte der Versicherung ein Fax mit der Schadensmeldung übermittelt, sei aus dem vorgelegten Sendebericht nicht ersichtlich, dass das vorgelegte Schadensmeldungsschreiben auch tatsächlich mit diesem Sendebericht übermittelt worden sei. Aus dem Sendebericht sei keinerlei Hinweis darüber zu entnehmen, dass das Schreiben mit der Unfallschilderung auch tatsächlich an den VR gefaxt worden sei. Das Schreiben enthalte keinen Adressaten und auch kein Datum, an dem es verfasst worden sei.

Soweit der Beklagte Zeugenbeweis dafür angetreten habe, dass das Faxschreiben der Versicherung zugegangen sei, wäre dieser Beweisantritt unerheblich.

Das Landgericht Dortmund hat der Beschwerde gegen die Ablehnung der Prozesskostenhilfe stattgegeben: Die sofortige Beschwerde habe Erfolg, weil die Klageverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg hätte; § 114 ZPO. Die dem Beklagten vorgeworfene Verletzung der Aufklärungsobliegenheit nach E.1.3. AKB 2008, wonach der VN den Unfallort nicht verlassen dürfe, ohne die erforderlichen Feststellungen zu ermöglichen, stehe nicht fest.

Nach BGH VersR 2013, 175, werde anders als in den Fällen des § 142 Abs. 1 StGB das Aufklärungsinteresse des VR durch einen Verstoß gegen Abs. 2 der Norm nicht in jedem Fall beeinträchtigt, weil sie ein Handeln des VN unter Umständen noch zu einem Zeitpunkt genügen lässt, zu dem Erkenntnisse bezüglich des Unfalles nicht mehr in gleicher Weise zu gewinnen seien. Dann aber seien die Interessen des Versicherers durch die unmittelbar an ihn oder seinen Agenten erfolgende Mitteilung mindestens ebenso gut gewahrt wie durch eine nachträgliche Benachrichtigung des Geschädigten. Allein auf diesen Umstand komme es an, weil der VN, der sich zuvor nach Ablauf der Wartezeit oder sonst erlaubt vom Unfallort entfernt habe, dadurch noch nicht gegen AufklärungsObliegenheiten verstoßen habe. Der VN, der seinen Versicherer zu einem Zeitpunkt informierte, zu dem er durch Mitteilung an den Geschädigten eine Strafbarkeit nach § 142 Abs. 2 StGB noch hätte abwehren können, verletze deshalb allein durch die unterlassene Erfüllung der Pflichten nach § 142 Abs. 2 StGB keine Aufklärungsobliegenheit.

Der Beklagte, der ein geparktes Fahrzeug beschädigt habe, hätte im Termin bei seiner Anhörung vorgetragen, dass er ein bis zwei Stunden nach dem Unfall mit einem Mitarbeiter der Versicherung telefoniert und mitgeteilt habe, was er gemacht habe. Es sei ihm gesagt worden, dass er das schriftlich machen solle. Er habe gefragt, ob das per Fax gehe. Das sei bejaht worden. Er habe dann ein Fax an die Klägerin gesendet.

Nach diesen Angaben sei nicht ausgeschlossen, dass der Beklagte seiner Aufklärungspflicht gegenüber der Klägerin nachgekommen ist. Da die Versicherung die Obliegenheitsverletzung zu beweisen habe, obliegt es ihr, den Vortrag des Unfallverursachers zu widerlegen. Der Beklagte habe zwar den Namen des Mitarbeiters der Klägerin nicht nennen können, mit dem er gesprochen haben will. Es bestand aber die Möglichkeit, im Verfahren durch weitere Aufklärung - etwa über an die angewählte Rufnummer - den in Frage kommenden Personenkreis einzugrenzen. Jedenfalls könne der Klageverteidigung eine Hinreichende Erfolgsaussicht nicht abgesprochen werden, da die Verletzung der Aufklärungsobliegenheit nicht feststünde.

Landgericht Dortmund, Beschluss v. 25.03.2013, AZ: 2 T 7/12)

RA Koch, Fachanwalt für Versicherungsrecht

 

 
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