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Fehlerhafte VKB-OP: 20.000 Euro

16.10.2026

Mit Vergleich vom 07.09.2026 hat sich die Haftpflichtversicherung eines Krankenhauses verpflichtet, an meine Mandantin 20.000 Euro zu zahlen. Die außergerichtlichen Gebühren wurden ebenfalls übernommen.

Die 1983 geborene Mandantin hatte sich beim Sport das rechte Kniegelenk verdreht. Die MRT ergab einen Riss des vorderen Kreuzbandes im rechten Kniegelenk sowie eine intrameniskale Läsion des Innenmenikus und einen degenerativen Einriss des Außenmeniskusvorderhorns. Zwei Monate nach dem Unfall führten die Ärzte eine VKB-Ersatzplastik rechts durch. Das vordere Kreuzband war vollständig gerissen. Die Anlage der Bohrkanäle ließ sich aus den postoperativen MRT- und CT-Bildern ableiten. Trotz umfassender Physiotherapie litt die Mandantin unter anhaltenden Schmerzen und einer Schwellneigung des rechten Kniegelenkes. Eine weitere MRT ergab eine moderate periartikuläre Arthrofibrose und einen neu abgrenzbaren, medial fokal gelegenen, hochgradigen Knorpeldefekt. Da sich die Beschwerden nicht besserten, suchte die Mandantin eine weitere Klinik auf. Die MRT-Bilder wurden wie folgt interpretiert: "VKB darstellbar in High-noon-Position, Chondromalazie III -IV° medial fermoral". Ein weiterer Nachbehandler dokumentierte, dass der tibiale und femorale Bohrkanal nicht anatomisch angelegt worden seien. Gut 2 1/2 Jahre nach dem ersten Eingriff wurden in einer Revisionsoperation die Kreuzbandtransplantatreste entfernt und in einer weiteren OP eine arthroskopisch unterstützte Kreuzbandplastik ersetzt.

Ich hatte den Ärzten des Krankenhauses vorgeworfen, die VKB-Ersatzplastik rechts fehlerhaft durchgeführt zu haben. Dieses anhand eines außergerichtlich eingeholten Sachverständigengutachtens. Wenn in der einschlägigen Literatur bei Therapieversagen nach VKB-Ersatzplastik aufgrund technischer Fehler die nicht anatomische Tunnelpositionierung mit ca. 70 % bis 80 % als häufigste Ursache genannt werde, seien in erster Linie die zu weit vorne angelegten Bohrkanäle an Femur und Tibia gemeint. 

Für den femoralen Bohrkanal hätten sich als Toleranzgrenzen zwei Richtgrößen etabliert: 

- Abweichen der hinteren Tunnelbegrenzung um 20 % der Blumensaatlinie,
- Abweichen des Bohrkanals um einen Quadranten (= 6 mm) oder bis 10 mm.

Ein Abweichen des tatsächlichen Bohrkanals vom anzustrebenden Bohrkanal um mehr als 10 mm gelte als vermeidbarer technischer Fehler und somit als Abweichen vom Standard der Ersatzplastik des vorderen Kreuzbandes. Bei der Mandantin sei der femorale Bohrkanal nach Auswertung einer CT-3D-Rekonstruktion fehlerhaft gesetzt worden. Das in der 3D-Bild projizierte anatomische Ursprungsareal des natürlichen Kreuzbandes liege mindesten 11 mm bis 12 mm vom Zentrum des femoralen Bohrkanales entfernt. Damit entspräche der extra anatomisch angelegte Bohrkanal nicht dem gültigen Facharztstandard der arthroskopischen Ersatzplastik des vorderen Kreuzbandes. Wesentliche Ursache für die anhaltenden Bewegungsstörungen und die zunehmende Instabilität des rechten Kniegelenkes sei das zu steil verlaufende Transplantat, das schließlich aufgrund der extraanatomischen Positionierung gerissen sei. Aufgrund des Behandlungsfehlers seien die beiden Revisionsoperationen mit umfangreicher Nachbehandlung notwendig geworden. 

Die Haftpflichtversicherung des Krankenhauses hatte außergerichtlich zugestanden, der femorale Bohrkanal sei nicht optimal positioniert worden. Allerdings: Es könne bezüglich der kausalen Schäden nicht hinreichend beurteilt werden, ob und in welchem Umfange ein ursächlicher Zusammenhang mit der fehlerhaften OP bestehe. Insgesamt hat die Versicherung zur endgültigen Abgeltung sämtlicher Ansprüche der Mandantin einen Betrag in Höhe von 20.000 Euro angeboten. 

Nach umfassender Belehrung der Mandantin, das zusätzlich zu den 20.000 Euro Schmerzensgeld auch noch weitere Ansprüche wie Haushaltsführungsschaden, Verdienstschaden, mögliche Zukunftsschäden, abzugelten seien, wollte diese das Verfahren trotzdem beenden und hat mich angewiesen, das Vergleichsangebot der Haftpflichtversicherung anzunehmen.

Ich habe deshalb für die Mandantin den Abfindungsvergleich in deren Auftrag geschlossen.

Christian Koch, Fachanwalt für Medizinrecht & Verkehrsrecht

 

 

 
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