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Bizepssehne falsch fixiert: 20.000 Euro

13.11.2018

Der 1961 geborene Angestellte erlitt beim Herausheben eines schweren Gegenstandes aus einem LKW eine Bizepssehnen-Ruptur links. Eine Kernspintomographie zeigte den Abriss der langen Bizepssehne im Ansatz an der Tuberositas radii. Am 03.11.2014 führten die Ärzte eine offene Refixation der Bizepssehne mit zwei Mitek-Ankern durch. In der Folgezeit litt der Mandant unter Schmerzen im Bereich des linken Ellenbogens, Kribbelparästhesien in der linken Hand und einem Druckschmerz im Sulcus ulnaris. Hinzu kamen Schmerzen in der linken Schulter, so dass die Indikation zur Arthroskopie des linken Schultergelenkes gestellt wurde.

Im Juli 2015 führten die Ärzte eine Arthroskopie des linken Schultergelenkes mit subacromialer Dekompression durch. Die Schmerzen und Bewegungseinschränkungen des linken Armes und im rechten Schultergelenk konnten allerdings nicht beseitigt werden. Die in einem Nachfolgekrankenhaus gefertigten Aufnahmen des linken Ellenbogengelenkes zeigten Monate später, dass die beiden Mitek-Anker zu weit proximal am Radiusköpfchen und nicht an der anatomisch richtigen Stelle der Tuberositas radii fixiert worden waren. Die Ärzte stellten die Indikation zur Umplatzierung der Anker an den anatomischen Insertionspunkt.

Am 07.07.2016 musste die distale Bizepssehne in einer weiteren Operation abgelöst und auf die Tuberositas radii umplatziert werden. Durch die Revisionsoperation verspürte der Mandant schon kurze Zeit später eine Entspannung im linken Ellenbogen. Nach umfangreichen erweiterten ambulanten Physiotherapien war eine wesentliche Besserung im linken Arm zu spüren. Größere Gewichte kann er trotz weiterer Übungen bis heute nicht tragen. Im linken Arm verblieb ein leichtes Taubheitsgefühl.

Der Mandant hatte den Ärzten vorgeworfen, bei der ersten Operation die beiden Mitek-Anker zur Refixation der Bizepssehne fehlerhaft platziert zu haben. Die Röntgenaufnahmen ein Jahr später zeigten, dass die distale Bizepssehne nicht anatomisch an der Tuberositas radii refixiert worden sei. Entgegen der einschlägigen Literatur sei die distale Bizepssehne nicht anatomisch an der Tuberositas radii, d.h. an der knöchernen Aufrauhung am Radius (Speiche) refixiert worden, sondern zu weit proximal. Diese Fehlplatzierung sei Ursache für die postoperativ geklagten Beschwerden und die Kraftminderung gewesen. Dem Mandanten wären bei richtiger Fixation der Mitek-Anker zwei Operationen im Juli 2015 und Juli 2016 erspart geblieben. Ebenso hatte er den Ärzten des Krankenhauses eine unterlassene Befunderhebung vorgeworfen. Trotz der bereits bei den ersten ambulanten Untersuchungen geschilderten Beschwerden seien erstmals im November 2015 (ein Jahr später) Röntgenbilder des linken Ellenbogens gefertigt worden. Wären diese Aufnahmen wegen der starken Beschwerden wenige Monate nach der Erstoperation gefertigt worden, hätte sich mit hinreichender Wahrscheinlichkeit die fehlerhafte Refixation der Bizepssehne dargestellt.

Für den Leidensverlauf bis zur Revisionsoperation am 07.07.2016 machte der Mandant ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 12.500 Euro geltend. Hinzu kamen Haushaltsführungsschaden und Verdienstschaden. Dabei war fraglich, welche kausalen Folgen nach der erfolgreichen Revisionsoperation bis heute noch auf den Behandlungsfehler zurückzuführen waren.

Die Parteien haben sich zur endgültigen Erledigung der Angelegenheit auf einen Betrag von 20.000 Euro, inklusive eines Steuervorbehaltes, geeinigt. Diesen Steuervorbehalt hat die Haftpflichtversicherung mit der Wirkung eines gerichtlichen Feststellungsurteiles abgegeben. Eventuell auf die Abfindungszahlung zu entrichtende Steuern sind danach auf entsprechenden Nachweis auch in den Folgejahren von der Haftpflichtversicherung zu übernehmen.

Christian Koch, Fachanwalt für Medizinrecht

 

 
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