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Nerv-Schaden nach Hüft-OP: 47.500 Euro

19.08.2019

Bei der 1950 geborenen Rentnerin war vor 23 Jahren eine Hüft-TEP links implantiert worden. Aufgrund einer Lockerung musste diese 2016 erneuert werden. Nach der Operation stellte die Mandantin fest, dass sie ihr komplettes linkes Bein nicht bewegen konnte. Sie hatte starke Schmerzen im linken Bein, hinunter bis zum linken Fuß. Der Fuß hing nach vorne über.

Nachdem am ersten Tag nach der Operation eine Röntgenaufnahme der linken Hüfte gefertigt wurde und sich die neurologischen Ausfälle auch am dritten postoperativen Tag im linken Bein nicht besserten, machten die Ärzte eine Computertomographie des Beckens und des linken Beines. Dabei stellten Sie fest, dass die eingesetzten Schrauben der Hüftpfanne den Nervus ischiadicus verletzt hatten.

In einer Revisionsoperation tauschten die Ärzte die komplette Hüftpfanne mit den Schrauben aus. Die motorischen und neurologischen Defizite blieben. Zwei Wochen nach der Operation stellte eine Neurologin fest, dass das linke Bein komplett gelähmt war. Bis heute kann sich die Mandantin nur im Rollstuhl fortbewegen. Beim Sitzen schwillt das Bein erheblich an. Es wird blau. Der linke Fuß hängt herunter. Sie hat starke Schmerzen im linken Bein.

Ich hatte den Operateuren mit einem Gutachten vorgeworfen, bei der Wechseloperation der linken Hüfte die Lage der eingebrachten Schrauben zur Fixierung des Pfannenimplantates grob fehlerhaft nicht geprüft zu haben. Es wäre zwingend geboten gewesen, die Lage der Schrauben zur Fixierung des Pfannenimplantates durch ein Röntgenbild zu überprüfen und zu dokumentieren. Gleichfalls sei der Messvorgang zur Bestimmung der Schraubenlänge nicht erfolgt.

Wäre diese intraoperative Röntgenkontrolle erfolgt, hätte sich mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein deutlich erkennbarer Schraubenüberstand ergeben. Hätte man nach der Röntgenaufnahme und dem erkannten Schraubenüberstand nicht reagiert, wäre die Nichtreaktion auf diesen Befund grob fehlerhaft gewesen.

Die dauerhafte Schädigung des Nervus ischiadicus links sei auf diese grob unterlassene Befunderhebung zurückzuführen. Weil die zu lang eingebrachten Schrauben vier Tage auf den Nervus ischiadicus gedrückt hätten, sei die Lähmung des linken Beines sicher auf den groben Behandlungsfehler zurückzuführen. Eine Rückbildung der Lähmung sei nach Ansicht der untersuchenden Neurologin nicht mehr möglich.

Die Haftpflichtversicherung des Krankenhauses hatte argumentiert: Die Mandantin habe nur eine Fußheberschwäche links, keine komplette Parese erlitten. Bereits vor dem Behandlungsfehler hätten erhebliche Vorerkrankungen bestanden (Coxarthrose beidseits, mehrere Arthroskopien des rechten Kniegelenkes, Knie-TEP rechts, chronisch-venöse Insuffizienz beidseits, Bluthochdruck, chronische Schmerzen bei degenerativem Wirbelsäulensyndrom). Ob aufgrund dieser Vorerkrankungen die geltend gemachten Beschwerden und Schmerzen auf den Behandlungsfehler zurückzuführen seien, sei völlig offen. Ungeklärt sei, ob die Mandantin aufgrund ihrer vor der Operation bestehenden körperlichen Einschränkungen tatsächlich einen Verdienstschaden erlitten habe.

In umfangreichen außergerichtlichen Verhandlungen konnte ich einen Gesamtbetrag für Schmerzensgeld, Verdienstschaden und Haushaltsführungsschaden in Höhe von 47.500 Euro zur Abgeltung sämtlicher Ansprüche aushandeln. Die Versicherung übernahm zudem die anwaltlichen Gebühren mit einer 2,0-Geschäfts- und einer 1,5-Vergleichsgebühr aus dem Erledigungswert.

Christian Koch, Fachanwalt für Medizinrecht

 

 
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