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Trampolin-Unfall: 39.000 Euro

19.07.2023

Während des Spielens wurde die Mandantin durch das Aufspringen der Freundin hochgeschleudert und stürzte anschließend auf den Stahlrahmen des Trampolins. Durch den Aufprall auf den Stahlrahmen erlitt sie eine NierenRuptur rechts, Grad 4 - 5, ein stumpfes Bauchtrauma, eine Leberkontusion mit freier Flüssigkeit intraabdominal und einen Pleuraerguss links. Sie musste zwei Wochen stationär behandelt werden. Die Ärzte nahmen eine transuretrale Einlage eines Blasenkatheters zur Vermeidung eines Urinrückstaus vor. Die Flüssigkeit in der Bauchhöhle bildete sich zurück. Der Bluterguss im Bauch war ebenfalls rückläufig. Es zeigte sich eine gute Durchblutung beider Nierenanteile.

Ich hatte den Eltern der Freundin vorgeworfen, ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt zu haben, weil sie den Stahlrahmen des Trampolins nicht mit Schaumstoff abgedeckt hatten. Außerdem fehlte das Netz des Trampolins. Aufgrund des Alters der Mandantin sei ein Mitverschulden auszuschließen. Kinder in diesem Alter könnten noch nicht erkennen, dass an dem aufgebauten Spielgerät wesentliche Sicherheitseinrichtungen fehlten. Die Haftpflichtversicherung hatte ein Mitverschulden der minderjährigen Mandantin eingewandt. Nachdem durch abschließende medizinische Untersuchung geklärt werden konnte, dass keine körperlichen Spätschäden an Leber und Niere drohten, habe ich im Auftrag der erziehungsberechtigten Eltern einen außergerichtlichen Vergleich in Höhe von 39.000 Euro abgeschlossen.

Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes hatte ich mich an der Entscheidung des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 16.05.2006, AZ: 4 OH 711/04-196, orientiert. Dort wurden allein für die NierenRuptur bei einem 8-jährigen Mädchen 13.500 Euro ausgeurteilt. Die Versicherung zahlte auch meine außergerichtlichen Gebühren mit einer 2,0-Geschäfts- und einer 1,5-Vergleichsgebühr.

Christian Koch, Fachanwalt für Verkehrsrecht & Medizinrecht

 
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