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Motorradunfall: 56.114,61 Euro

09.02.2026

Mit Vergleich vom 27.08.2025 hat sich die Kfz-Haftpflichtversicherung eines Autofahrers verpflichtet, an meinen Mandanten 56.114,61 Euro zu zahlen.

Der 1994 geborene Angestellte erlitt als Motorradfahrer nach einer Vorfahrtsverletzung des Unfallgegners eine Trimalleolarluxationsfraktur des rechten Sprunggelenkes mit Luxation des oberen rechten Sprunggelenkes, eine Ruptur des oberflächlichen Deltabandes rechts, eine AußenbandRuptur des oberen rechten Sprunggelenkes, eine Lisfranc-Distorsion rechts, eine distale Radiusschaftfraktur mit Auslauf an den Processus styloideus radii links und eine depressive Episode. 

Insgesamt waren drei Operationen notwendig, um die Schäden am rechten Bein und am rechten Unterarm zu beseitigen. Zusätzlich war eine Operation ein Jahr später zur Entfernung des eingebrachten Materials am rechten Sprunggelenk und linken Radiusschaft medizinisch notwendig. Nach der Metallentfernung trat keine Verbesserung der Beweglichkeit des rechten Sprunggelenkes ein. Es bestand eine Spitzfußstellung mit erheblicher Archillessehnenverkürzung, welche ein unsauberes Gangbild verursacht. 

Der Mandant leidet unter Muskelschmerzen im gesamten rechten Bein. Zwar kann er wieder Rennrad fahren, allerdings unter Hinnahme von leichten Schmerzen und vorzeitigen Ermüdungserscheingungen. Leichtere Bergtouren sind nur unter Hinnahme von anschließender längerer Ruheschmerzen im rechten Unterschenkel zu absolvieren.

Ich hatte den Kfz-Haftpflichtversicherer aufgefordert, ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 25.000 Euro zu zahlen. Die Versicherung war jedoch nicht bereit, weitere Beträge auf das Schmerzensgeld als 15.000 Euro auszugleichen. 

Ich habe deshalb vor dem Landgericht München II ein Beweissicherungsverfahren zu den unfallbedingten Beschwerden des Mandanten beantragt. Der gerichtlich bestellte Sachverständige bestätigte eine verheilte körperferne Radiussschaftfraktur, mit Beteiligung des Handgelenkes links in regelrechter Stellung und Funktion. Es sei zu einem subjektiven Taubheitsgefühl im Bereich des 3. und 4. Fingers der linken Hand gekommen. Am linken Arm bestünde eine diskrete Muskelverschmächtigung. Das rechte Bein sei gebrauchsgemindert. Es bestünde eine Muskelverschmächtigung am rechten Bein von bis zu 4 cm, im rechten oberen Sprunggelenk befände sich eine posttraumatische Arthrose mit gelenksumformenden Veränderungen. Die Beschwerden des Mandanten seien objektiv nachvollziehbar.

Darauf hat sich die Kfz-Versicherung bereit erklärt, ein Schmerzensgeld in Höhe von 25.000 Euro zu zahlen. Darüber hinaus wurden materielle Schäden in Höhe von 31.414,61 Euro (Haushaltsführungsschaden, Motorradschaden, Fahrtkosten zu Ärzte, usw.) ausgeglichen. Die Versicherung hat sich auch bereit erklärt, die Kosten des Selbständigen Beweissicherungsverfahrens vor dem Landgericht München II sowie meine außergerichtlichen anwaltlichen Gebühren und die Gebühren für das Selbständige Beweisverfahren zu übernehmen.

Christian Koch, Fachanwalt für Verkehrsrecht & Medizinrecht

 
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