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Bruch Sprunggelenk nach Verfolgung: 11.000 Euro

12.04.2021

Die 1977 geborene Beamtin hatte gesehen, dass die Unfallgegnerin beim Rückwärtssetzen auf einem Parkplatz in ihren parkenden PKW hineingefahren war und wegfuhr. Sie rannte hinter dem Fahrzeug her, um das Fahrzeug anzuhalten. Dabei knickte sie mit dem linken Fuß um und zog sich eine Weber-B-Fraktur des linken oberen Sprunggelenkes zu. Die Fraktur musste mit einer winkelstabilen Platte fixiert werden. Zwei Jahre später wurde die Platte wieder entnommen.

Sie leidet unter Schmerzen im linken Sprunggelenk, einem Instabilitätsgefühl im linken oberen Sprunggelenk, Schmerzen im Außenknöchel links, Hockstellung oder Schneidersitz sind nur eingeschränkt möglich. Es besteht nach Ansicht des Sachverständigen die Gefahr einer frühzeitigen Arthrose.

Das Oberlandesgericht Hamm hatte in einem Grundurteil festgestellt, dass die Autofahrerin zu 100 % für die Unfallschäden einstandspflichtig ist. Die Mandantin sei durch das unerlaubte Entfernen vom Unfallort zu einer Verfolgung veranlasst worden. Der Sturz und die Verletzungsfolgen hätten im Zusammenhang mit der von der Beklagten zu 1) geschaffenen Gefahrenlage gestanden (OLG Hamm, Urteil vom 24.08.2018, AZ: I-7 U 23/18).

Nach Zurückverweisung an das Landgericht Dortmund hat die Kammer ein Schmerzensgeld in Höhe von insgesamt 11.000 Euro für angemessen gehalten. Zwar sei die Verletzung mittlerweile ausgeheilt. Die Mandantin leide jedoch seit dem Unfallereignis im Jahre 2016 an Folgebeschwerden. Es sei zu berücksichtigen, dass nach den Feststellungen des Sachverständigen wegen der Instabilität des oberen Sprunggelenkes und einer Spornbildung von einer im Vergleich zur Normalbevölkerung frühzeitig auftretenden Arthrose auszugehen sei.

Die Instabilität des oberen Sprunggelenkes könne nur durch eine risikoreiche aufwendige operative Korrektur, wie z.B. eine Bandplastik, verbessert werden. Die Mandantin sei sowohl im Familienalltag mit zwei kleinen Kindern und im Bereich ihrer Freizeitaktivitäten deutlich eingeschränkt. Das Gericht hatte berücksichtigt, dass die Haftpflichtversicherung der Autofahrerin über vier Jahre lang keinen Vorschuss auf die zu erwartenden Schmerzensgeldbeträge überwiesen habe. Es läge ein unangemessenes Regulierungsverhalten der Kfz-Haftpflichtversicherung vor (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 15.02.2019, AZ: 11 U 136/16).

Die Haftung der Beklagten habe schon mit dem Teil-, Grund- und Endurteil des Landgerichtes im Jahre 2018 festgestanden und sei Mitte 2018 durch das Oberlandesgericht zu 100 % festgesetzt worden. Eine Abschlagszahlung wäre den Beklagten auch ohne medizinisches Gutachten möglich gewesen. Der kausale Zusammenhang zwischen dem Unfall und der Verletzung sei sicher. Das Schmerzensgeld von 10.000 Euro sei deshalb um 1.000 Euro auf insgesamt 11.000 Euro zu erhöhen.

Es handele sich auch um einen Fall überdurchschnittlicher Schwierigkeit, so dass eine 1,5-Geschäftsgebühr für die Anwaltskosten angemessen sei. Die Klägerin könne die Feststellung verlangen, dass ihr alle weiteren zukünftigen Schäden ersetzt werden würden.

(Landgericht Dortmund, Urteil vom 16.03.2021, AZ: 21 O 330/16)

Christian Koch, Fachanwalt für Verkehrsrecht und Medizinrecht

 
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