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Sturz über Hundeleine: 14.500 Euro

06.05.2026

Mit gerichtlichem Vergleich vom 24.11.2025 hat sich die Haftpflichtversicherung einer Hundehalterin verpflichtet, an meine Mandantin 14.500 Euro zur Abgeltung aller Folgen aus einem Hundeunfall vom 03.04.2023 zu zahlen. Daneben übernahm die Haftpflichtversicherung auch meine außergerichtlichen Gebühren.

Die 1973 geborene Angestellte ging auf einem Gehweg die Geschäftszeile vor einem Einkaufszentrum entlang. Kurz bevor sie ein Geschäft betreten konnte, stürzte sie über eine plötzlich straff gespannte dünne Hundeleine auf dem Gehweg. Die Mandantin schlug mit beiden Armen auf dem Boden auf. Die Hundehalterin hatte ihren Hund vor dem Geschäft an einem Betonpoller befestigt und ging einkaufen. Durch die ungesicherte lange Leine war es dem Hund möglich, sich auf die andere Seite des Gehweges zu legen. Als die Mandantin das Geschäft passieren wollte, sprang der Hund auf, spannte dadurch die Leine über den Gehweg, über welche die Mandantin stolperte und stürzte.

Durch den Unfall erlitt die Mandantin rechts und links undislozierte Radiusköpfchenfrakturen. Während eines stationären Aufenthaltes von drei Tagen führten die Ärzte eine offene Reposition mit Plattenosteosynthese am rechten Radiusköpfchen durch. Für den linken Arm wurde für vier Wochen eine Schiene verordnet.

Ich hatte gegenüber der Haftpflichtversicherung der Hundehalterin Ansprüche gemäß § 833 Satz 1 BGB geltend gemacht. Es habe sich die typische Tiergefahr realisiert. Der Hund habe für die Mandantin unvorhersehbar seinen Liegeplatz verlassen und dadurch die Leine über den Gehweg gespannt. Hierin läge ein Verhalten, das seinen Ursprung in der tierischen Natur des Hundes habe. Nachdem die Haftpflichtversicherung außergerichtlich lediglich 2.000 Euro gezahlt hatte, habe ich in einem Klageverfahren vor dem Landgericht Duisburg ein weiteres Schmerzensgeld von 12.500 Euro und den Haushaltsführungsschaden der Mandantin eingeklagt. 

Nach umfangreicher Beweisaufnahme und Anhörung der Zeugen hat die Vorsitzende Richterin den Hinweis erteilt, dass für die Anspruchshöhe weitere Sachverständigengutachten auf medizinischem Gebiet einzuholen wären. Ebenso wäre ein Gutachten zum Haushaltsführungsschaden notwendig. Das Gericht gehe von einer vollständigen Haftung der Tierhalterin aus. Ein Mitverschulden der Klägerin könne nicht nachvollzogen werden. Das weitere Schmerzensgeld in Höhe von insgesamt 12.500 Euro sei nicht übersetzt, sondern mehr als angemessen. Der Haushaltsführungsschaden solle mit 2/3, d.h. mit 1.000 Euro in den Vergleich einbezogen werden. Hinzu kämen noch materielle Schäden.

Da die Mandantin keine weitere Beweisaufnahme zu den gesundheitlichen Folgen wünschte, habe ich in ihrem Auftrag den Vergleich zur endgültigen Abfindung ihrer Ansprüche geschlossen.

(Landgericht Duisburg, Beschluss vom 24.11.2025, AZ: 4 O 216/23)
Christian Koch, Fachanwalt für Medizinrecht & Verkehrsrecht

 
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