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Fehlerhafte Hüft-TEP: 15.000 Euro

11.09.2026

Mit gerichtlichem Vergleich vom 30.04.2026 hat sich ein Krankenhaus verpflichtet, an meine Mandantin einen Betrag in Höhe von 15.000 Euro sowie die außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren zu zahlen (2,0-Geschäftsgebühr).

Der 1970 geborenen Angestellten wurde aufgrund einer Coxarthrose rechts eine Hüftgelenksprothese implantiert. Intraoperativ stellten die Ärzten eine Beinlängendifferenz von ca. 1 cm fest. Aus dem OP-Bericht ergab sich, dass diese Beinlängendifferenz akzeptiert wurde, weil das rechte Hüftgelenk stabil erschien. Im Entlassungsbrief war bereits eine Beinlängendifferenz mit einem Keil von 2 cm dokumentiert worden. Postoperativ litt die Mandantin unter großen Schmerzen beim Gehen, mit der Notwendigkeit regelmäßiger Schmerzmedikation. In einem Nachfolgekrankenhaus wurde eine Beinlängendifferenz von 3,5 cm festgestellt. Es bestand ein Druckschmerz am Ansatz des Tractus iliotibialis rechts. 

Ich hatte den Operateuren mit einem außergerichtlichen Gutachten vorgeworfen, die Hüft-TEP rechts fehlerhaft eingebaut zu haben. Hierdurch sei es zu der Beinlängendifferenz von 3,5 cm gekommen. Die Ärzte hätten einen zu großen Hüftkopf eingesetzt. Trotz Absatzerhöhung leide die Mandantin unter einer starken Gehbehinderung und Schmerzen, sie sei weiterhin arbeitsunfähig. Mit der Klage hatte ich ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 20.000 Euro geltend gemacht. Ich hatte mich orientiert an den Entscheidungen: LG Bochum, Urteil vom 18.02.2010, AZ: 6 O 368/07 = 30.000 Euro für Nervenschaden nach Hüft-OP; LG Freiburg, Urteil vom 25.02.2019, AZ: 6 O 83/12 = 25.000 Euro Schmerzensgeld für fehlerhafte künstliche Hüfte; LG Köln, Urteil vom 25.04.2007, AZ: 25 O 552/00 = 20.000 Euro für postoperative Hüftgelenksfehlstellung.

Der vom Gericht bestellte Sachverständige hatte erklärt: Präoperativ sei bei der Mandantin lediglich ein Beckenschiefstand dokumentiert. Weder die Seite des Beckenschiefstandes noch die Quantifizierung des Beckentiefstandes sei angegeben. Der Punkt Beinlängendifferenz sei im Aufnahmebogen nicht ausgefüllt. In den Behandlungsunterlagen sei kein Hinweis auf eine zeitgerecht durchgeführte OP-Planung zu finden. Auch im OP-Bericht sei die Planung nicht erwähnt. Zur möglichst anatomischen Rekonstruktion des Hüftkopfes sei allerdings eine präoperative Prothesenplanung, ob digital oder schablonengeschützt, zu fordern. Ein Patient, der sich zur elektiven OP in einem zertifizierten Endoprothesenzentrum der Maximalversorgung vorstelle, sollte sich zusätzlich zum geltenden Facharztstandard aufgrund der Zertifizierung auch darauf verlassen können, dass eine Planung seiner Prothese stattfinde. 

Auf den Röntgenbildern zeige sich eine deutliche und atypische, weit inferiore Positionierung mit daraus resultierender Verlagerung des Rotationszentrums des Hüftkopfes auf der rechten Seite um knapp 1 cm weiter nach körperfern. Zwar sei die Größe des Schaftes korrekt gewählt. Für die Beinlänge entscheidend bei der Positionierung des Schaftes sei allerdings, wie weit dieser im Oberschenkelknochen versenkt sei. Zum Zeitpunkt der OP habe keine Planung vorgelegen. Es sei nicht nachvollziehbar, warum ein Prothesenkopf der Größe S verwandt worden sei. Es müsse von einem groben Behandlungsfehler gesprochen werden.

Trotz vorhandener Schuherhöhung auf der linken Seite seien die Einschränkungen der Mandantin in der Mobilisierung plausibel, da die beckenstabilisierende Muskulatur, insbesondere der Gluteus medius, aber auch der Psoas durch die Beinverlängerung deutlich überdehnt würden. Betont würde diese Überdehnung sicher auch durch die individuell kürzere Muskulatur bei einer Körpergröße von lediglich 1,53 m.

Notwendig wären insbesondere die Umpositionierung der Hüftgelenkspfanne und das Einbringen eines kürzeren Gelenkskopfes. Die gerügten Schmerzen seien also kausal auf den Behandlungsfehler zurückzuführen.

Auf Vorschlag des Gerichtes und Anhörung des Sachverständigen im Termin hat sich das Krankenhaus verpflichtet, einen Betrag in Höhe von 15.000 Euro und die außergerichtlichen Anwaltsgebühren zur Vermeidung einer weiteren umfangreichen Beweisaufnahme zu den Folgen der fehlerhaften OP zu zahlen.

(Landgericht Dortmund, Vergleichsbeschluss vom 30.04.2026, AZ: 12 O 161/24)
Christian Koch, Fachanwalt für Medizinrecht & Verkehrsrecht

 
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