Aneurysma im Knie nicht behandelt: 84.011,39 Euro
28.08.2026
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Mit außergerichtlichem Vergleich vom 04.08.2026 hat sich die Haftpflichtversicherung eines Gefäßchirurgen verpflichtet, an meinen Mandanten 84.011,39 Euro sowie meine außergerichtlichen Anwaltsgebühren aus dem Erledigungswert zu zahlen (4,0-Gebühr). Der 1960 geborene Mandant hatte belastungsabhängige Schmerzen im rechten Kniegelenk. Eine MRT des rechten Kniegelenkes ergab eine deutliche Ektasie der Arteria poplitea wie bei einer beginnenden aneurysmatischen Erweiterung. Sechs Jahre später bemerkte der Mandant in seiner linken Kniekehle eine stärkere Ausbeulung und einen Pulsschlag. Weil er die Symptome nicht einschätzen konnte, suchte er einen Gefäßchirurgen auf. Der Chirurg ordnete eine MR-Angiographie der Becken-/Beingefäße an. Der Befundbericht ergab ein Aneurysma der linken Arteria poplitea, mit einem relativ frischen Wandthrombus lateral mit einer Ausdehnung von 6 (Längenausdehnung) x 4,5 (Breite) cm. Es bestehe eine 50 %ige Knickstenose im Übergang der Arteria femoralis superficialis zur Arteria poplitea links. Der Gefäßchirurg erklärte dem Mandanten nach Vorlage der radiologischen Befunde, er müsse sich keine Sorgen machen. Er solle ASS 100 täglich einnehmen. Bei einer weiteren Vorstellung dokumentierte der Arzt eine fortgeschrittene Elongation und aneurysmatische Aufweitung der distalen femoralen Strombahn mit Ausbildung eines Kinkings, Ektasie der Arteria poplitea links. Eine Größenbestimmung des Aneurysmas war nicht dokumentiert. In der Folgezeit kontrollierte der Gefäßchirurg die Ausbeulung in der linken Kniekehle, ohne weitere Maßnahmen zu veranlassen. Der Mandant sollte übermäßige Beugung mit dem Knie vermeiden. Bei Beschwerden (plötzliche Schmerzen, Kälte des Fußes, etc.) solle er sich kurzfristig wieder vorstellen. Dann müsse möglicherweise eine direkte Einweisung ins Krankenhaus erfolgen. Zwei Jahre später verspürte der Mandant krampfartige Schmerzen im linken Unterschenkel. Es traten extreme Schmerzen auf. Er wurde notfallmäßig wegen einer akuten Ischämie des linken Beines bei akutem Verschluss eines Popliteaaneurysmas mit dem Notarzt in eine Klinik verbracht. Eine CT-Angiographie ergab ein 7,5 cm großes Aneurysma der linken Arteria poplitea mit fehlender Kontrastierung des Gefäßes ab dem P3-Segment. Im linken Kniegelenk fand sich ein Poplitealaneurysma der Größe von 3 x 2,5 cm. Der Mandant wurde umgehend notoperiert und erhielt einen femoro-poplitealen P3-Prothesenbypass. Die Ärzte führten schließlich eine selektive Thrombektomie der Unterschenkelgefäße links und eine Kompartmentspaltung durch. Wenige Stunden später musste der Bypass wegen einer Nachblutung revidiert werden. In der Folgezeit kam es zu sechs weiteren Operationen wegen der großen Wunden am linken Unterschenkel nach Spaltung der Kompartimente mit anschließender ausgeprägter Schwellung des linken Unterschenkels. Insgesamt musste der Mandant 11 operative Eingriffe am linken Bein durchführen lassen. Das Poplitealaneurysma im rechten Knie wurde während eines weiteren Krankenhausaufenthaltes beseitigt. Ich hatte dem Gefäßchirurgen mit einem außergerichtlich eingeholten Gutachten vorgeworfen, den Mandanten nicht während der gesamten Behandlungszeit auf die Alternative der Operation zur Ausschaltung des Aneurysmas am linken und rechten Bein aufgeklärt zu haben. Werde ein Poplitealaneurysma nicht operativ beseitigt, bestehe die Gefahr einer Thrombosierung, mit der Konsequenz einer akuten Unterbrechung der Durchblutung des betroffenen Unterschenkels und des Fußes. Auch eine Ruptur des Aneurysmas sei möglich. Bei einer Thrombosierung sei das betroffene Bein akut gefährdet. In bis zu 50 % der Fälle seien Amputationen notwendig. Dem gefäßchirurgischen Standard hätte es entsprochen, den Mandanten zeitnah nach Erhalt der Befunde der MR-Angiographie einzubestellen und ihm klar und deutlich über die Notwendigkeit einer operativen Behandlung und das Risiko des Spontanverlaufes aufzuklären. Es hätte umgehend eine Krankenhausbehandlung mit zeitnaher Vorstellung erfolgen müssen. Die Verordnung von Aspirin 100 habe nicht zu einer Risikominimierung des Verschlusses des Aneurysmas oder einer peripheren Embolisation geführt. Aufgrund der Untätigkeit habe sich das Poplitealaneurysma am linken Bein verschlossen, wodurch es zu einer akuten Durchblutungsstörung des linken unteren Beines mit einer Fußheberschwäche gekommen sei. Der Mandant leidet bis heute unter folgenden Beeinträchtigungen: Der linke Unterschenkel habe einen Umfang von knapp 44 cm, der rechte Unterschenkel von lediglich 38 cm. Der linke Unterschenkel ist stark angeschwollen. Am linken Bein besteht eine Fußheberschwäche. Das linke Bein kann nur mit 90 Grad gebeugt werden, Sitzen und längeres Gehen sind sehr beschwerlich. Sport ist nicht mehr möglich. Reisen können nur durchgeführt werden, wenn eine gute ärztliche Versorgung gewährleistet ist, weil die Gefahr eines plötzlichen Verschlusses des künstlichen Bypasses besteht. Nach vierjährigen außergerichtlichen Verhandlungen hat die Haftpflichtversicherung des Chirurgen zunächst die Haftung im Sinne eines titelersetzenden außergerichtlichen Anerkenntnisses zu 100 % anerkannt. Sie zahlte ein Schmerzensgeld in Höhe von 45.000 Euro. Gegen Unterzeichnung einer endgültigen Abfindungserklärung zahlte die Haftpflichtversicherung auf die materiellen Schäden weitere 39.011,39 Euro. Darin enthalten waren unter anderem Kosten für die Einbettbelegung im Krankenhaus für drei Krankenhausaufenthalte sowie weitere medizinische Zuzahlungen. Christian Koch, Fachanwalt für Medizinrecht & Verkehrsrecht |