Fehlerhafte Hüft-OP: 47.500 Euro
24.07.2026
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Mit gerichtlichem Vergleich vom 16.06.2026 hat sich ein Krankenhaus verpflichtet, an meine Mandantin 47.500 Euro zu zahlen. Die 1964 geborene Mandantin litt unter einer Coxarthrose beidseits, links stärker als rechts. Sie erhielt zunächst eine Hüft-TEP links in nicht zementierter Technik implantiert. In der stationären Rehabilitationsmaßnahme litt die Mandantin unter Schmerzen am linken äußeren Oberschenkel. Sie konnte nicht auf der linken Seite liegen. Das linke Bein konnte auch nicht ohne Schmerzen angewinkelt werden. Sechs Monate nach der Implantation der Hüft-TEP wurde wegen der Schmerzen eine Computertomographie des linken Hüftgelenkes gefertigt. Die Pfanne war in Form eines Resorptionssaumes gelockert. Es wurde der dringende Verdacht auf eine schicksalshafte Lockerung der Hüftpfanne gestellt. Der Schaft war unauffällig. Bei dem beklagten Krankenhaus erfolgte gut 12 Monate nach der Implantation der ersten Hüft-Operation der Ausbau der eingebauten Kunstpfanne, ein Pfannenaufbau mit keramischen Knochenersatz und die zementfreie Implantation einer Revisionspfanne links. Während der anschließenden Rehabilitationsmaßnahme kam es beim Gehen an zwei Unterarmgehstützen zur Luxation des linken Hüftgelenkes. Die Hüfte musste in Vollnarkose reponiert werden. Drei Monate später luxierte die Hüft-TEP links erneut, so dass eine geschlossene Reposition in Kurznarkose durchgeführt werden musste. Nach der 3. Luxation wurde ein zweiter operativer Pfannenwechsel medizinisch notwendig. Die Mandantin leidet bis heute immer noch unter Schmerzen im linken Hüftgelenk und Bewegungseinschränkungen. Ich hatte den Operateuren mit zwei Privatgutachten vorgeworfen, die 1. Revisionsoperation der linken Hüftpfanne fehlerhaft durchgeführt zu haben. Dieser Behandlungsfehler sei ursächlich für die dreimaligen Luxationen der Hüft-TEP links und die jeweiligen Operationen sowie den anschließenden Pfannenwechsel der linken Hüftpfanne. Bereits während der Operation sei dem Operateur eine Steilstellung der Hüftpfanne laut OP-Bericht aufgefallen. Trotzdem habe er die Pfanne in Steilstellung mit zwei Zusatzschrauben fixiert. Der möglichen Luxationstendenz aufgrund der Steilstellung der Pfanne habe der Operateur fehlerhaft mit der Verwendung eines tripolaren Inlays entgegenwirken wollen. Tatsächlich wäre es nach dem Facharztstandard erforderlich gewesen, die Pressfit eingesetzte Pfanne zu lockern, die korrekte und luxationssichere Inklination und Anteversion einzustellen und dann die Pfanne erneut Pressfit einzuschlagen. Erst dann hätte die Position der Pfanne mit Pfeilerschrauben gesichert werden dürfen. Der gerichtliche Sachverständige hatte einen groben Behandlungsfehler bei der 1. Revisions-OP bejaht. Dieser habe zu den plausiblen Beschwerden der Mandantin geführt. Die subjektiven Beschwerden stimmten mit den objektivierbaren Untersuchungesergebnissen gut überein und seien glaubhaft und nachvollziebar. Konkurrierende Ursachen ließen sich nicht feststellen. Alle ambulanten, stationären und operativen Nachbehandlungen seien auf den groben Behandlungsfehler zurückzuführen. Eine exakte Einstellung von Inklination und Anteversion der Pfanne bleibe auch bei einer Pfannenrevisionsendoprothetik zwingend. Luxationen und Verschleiß seien Folgeprobleme bei inkorrekten Winkeln. Bei der fehlerhaften OP sei eine Inklination von ca. 45 Grad erzielt worden. Dieses liege eindeutig außerhalb der geforderten Zielwerte. Das bewiesen die postoperativen Bilder. Dass die geforderte Zielgröße nicht erreicht worden sei, ergebe sich auch aus dem Operationsbericht. Der Operateur habe grob fehlerhaft die Fehlpositionierung der Pfanne bewusst in Kauf genommen. Bereits bei der präoperativen Planung hätte berücksichtigt werden müssen, dass die linke Pfanne keinesfalls noch steiler, sondern möglichst flacher hätte positioniert werden müssen. Bei der Mandantin bestünden heute noch belastungsabhängige Schmerzen, eine eingeschränkte Gehstrecke, körperliche und psychische Beeinträchtigungen, Störungen und Panikattacken. Das Landgericht hat den Hinweis erteilt, dass ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 30.000 Euro angemessen sei. Für Haushaltsführungsschaden und weitere materielle Schäden in Form von Verdienstschaden müsse eine umfangreiche weitere Beweisaufnahme erfolgen. Da die Mandantin allerdings einen schnellen Abschluss des Rechtsstreites wollte, habe ich mich auf einen Gesamtbetrag von 47.500 Euro geeinigt. Das Krankenhaus hat sich auch verpflichtet, meine außergerichtlichen Anwaltsgebühren mit einer 2,0-Geschäftsgebühr aus dem Erledigungswert zu übernehmen. (Landgericht Hagen, Vergleich vom 10.06.2026, AZ: 2 O 289/24) Christian Koch, Fachanwalt für Medizinrecht & Verkehrsrecht
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