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Fehlerhafter Brustaufbau nach Mastektomie: 20.000 Euro

18.08.2023

Beim Aufbau beider Brüste in einer einzeitigen Operation setzte der Operateur beidseits Implantate submuskulär ein. Nach der Operation kam es zu schweren Wundheilungsstörungen mit zahlreichen Nachoperationen, weil die Haut der Brüste aufgrund einer Mangeldurchblutung abstarb. Nach mehreren Revisionsversuchen mussten die Implantate auf beiden Seiten in einem Nachfolgekrankenhaus entfernt werden. Anschließend waren plastische Operationen erforderlich, um die Narben, schmerzhaften Verwachsungen und Nekrosen zu beseitigen.

Ich hatte dem Operateur vorgeworfen, die Mandantin vor der OP nicht über die verschiedenen Möglichkeiten der Brustrekonstrukion nach vorheriger Mastektomie aufgeklärt zu haben. Der Arzt habe wesentlich größere Implantate als präoperativ vereinbart eingesetzt. Aufgrund des Gewichtes dieser Implantate sei es zum Absterben des Brustgewebes durch den erheblichen Druck gekommen.

Zwar sei die subkutane Mastektomie beidseits eine medizinisch notwendige und indizierte Operation gewesen. Die in einer Sitzung durchgeführte zusätzliche Brustrekonstruktion mit Silikonimplantaten sei eine rein kosmetische Operation gewesen, an welche besondere Aufklärungsvoraussetzungen zu stellen waren. Die Mandantin sei gerade nicht schonungslos über die Erfolgsaussichten und Risiken des Eingriffes aufgeklärt worden. Hätte sie die Tragweite des operativen Vorgehens, insbesondere des Wiederaufbaus der Brust, nach vorheriger Aufklärung richtig erfasst, hätte sie sich gegen einen einzeitigen Brustaufbau entschieden. Sie hätte zunächst nach beidseitiger Mastektomie die komplette Abheilung abgewartet und sich immer noch entscheiden können, ob sie einen Wiederaufbau gewünscht hätte.

Während ein von mir eingeschalteter Sachverständiger festgestellt hatte, der Operateur habe grob fehlerhaft zu große Silikonimplantate eingesetzt, wurde dies vom gerichtlichen Sachverständigen als regelrechtes Vorgehen beschrieben. Auch die Revisionsoperationen seien im Gegensatz zur Ansicht des außergerichtlichen Sachverständigen nicht fehlerhaft durchgeführt worden. Das zuständige Landgericht hatte im Rechtsstreit darauf hingewiesen, dass möglicherweise kein Behandlungsfehler vorliege, die Aufklärungsrüge jedoch weiter zu prüfen sei.

Um der nicht rechtsschutzversicherten Mandantin das Kostenrisiko der zweiten Instanz zu ersparen, habe ich mit der Haftpflichtversicherung des Krankenhauses vereinbart, dass diese zur endgültigen Abfindung ihrer Ansprüche einen Betrag in Höhe von 20.000 Euro zahlt. Gleichzeitig hat sich das Krankenhaus verpflichtet, meine außergerichtlichen Anwaltskosten sowie sämtliche Gerichts-, Sachverständigen- und Zeugenauslagen zu übernehmen. Im Gegenzug habe ich die Klage beim Landgericht zurückgenommen.

Christian Koch, Fachanwalt für Medizinrecht & Verkehrsrecht

 
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