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Tod nach unterlassener Thromboseprophylaxe: 33.729,10 Euro

12.01.2023

Außerdem ist das Krankenhaus verpflichtet worden, die außergerichtlichen Anwaltskosten in voller Höhe zu übernehmen.

Der 1940 geborene Ehemann der Mandantin und Vater der beiden weiteren Klägerinnen wurde wegen Durchfalls, Übelkeit und Erbrechens, Fiebers bis fast 40° C, stationär aufgenommen. Die CT-Abdomen zeigte eine deutliche Verdickung der Darmwand mit begleitender, am ehesten entzündlicher Veränderung im Bereich des perifokalen mesenterialen Fettgewebes. Drei Tage nach stationärer Aufnahme zeigte sich eine Schwellung des rechten Unterschenkels. Dem Patienten wurden Antithrombosestrümpfe angelegt. Er erhielt fraktioniertes Heparin (Clexane 0,4 sc). Eine Duplexsonographie der Beinvenen ergab eine frische 3-Etagen-Beinvenen-Thrombose rechts. Die Heparingabe wurde auf 2 x 90 mg Enoxaparin-Natrium gesteigert.

Einen Tag später klagte der Patient über Luftnot. Die diensthabende Ärztin wurde auf die Luftnot hingewiesen. Erst am Abend wurde er auf die Intensivstation verlegt. Das rechte Bein war gerötet, ödematös und schmerzhaft. Gegen 19.00 Uhr wurde der Patient von einem Pfleger auf den Toilettenstuhl verbracht. Wenige Stunden später erlitt der Ehemann der Mandantin eine fulminante Lungenarterienembolie, die zum Herzstillstand führte. Weil die kardiopulmonale Reanimation misslang, verstarb der Patient am selben Tage kurz vor Mitternacht. Eine Obduktion ergab ein akutes Rechtsherzversagen infolge des vollständigen Verschlusses der Lungenarterienstrombahn durch eingeschleppte Blutpropfen und eine Embolie-Quelle in Form einer Thrombose am rechten Bein.

Das Landgericht Dortmund hatte die Klage nach Anhörung des gerichtlichen Sachverständigen mit der Begründung abgewiesen, den Ärzten sei kein Behandlungsfehler nachzuweisen. In der I. Instanz wurden die Klägerinnen von einem anderen Anwalt vertreten.

Nach Einholung eines Privatgutachtens habe ich die Berufung begründet: Bereits bei Aufnahme habe der dringende Verdacht auf eine Sepsis vorgelegen. Der Sepsis-Herd sei klinisch und in der CT in Gestalt einer schweren Colitis gesichert gewesen. Wegen der Exsikkose und des hohen Alters des Patienten habe ein großes Risiko für thrombembolische Ereignisse bestanden. Die Nichtdurchführung einer Thromboseprophylaxe sei grob behandlungsfehlerhaft. Die fehlende Thromboseprophylaxe habe mit Sicherheit zu der tödlichen Thrombose geführt.

Die vom gerichtlichen Sachverständigen gegen die Annahme eines Behandlungsfehlers angeführten Argumente seien nachweislich falsch. Eine Kontraindikation für eine Heparinbehandlung habe nicht bestanden. Die 3-Etagen-Thrombose habe sich innerhalb weniger Tage seit stationärer Aufnahme aufgrund der fehlenden medikamentösen Thromboseprophylaxe entwickelt. Eine Thromboseprophylaxe mit Clexane 0,5 mg sei fehlerhaft gewesen. Es hätte bereits einer therapeutischen Behandlung mit Clexane 0,9 mg bedurft. Der Patient sei zudem viel zu spät auf die Intensivstation verlegt worden. Bereits zu dem Zeitpunkt, als die Lungenembolie gesichert war, hätte eine Verlegung erfolgen müssen. Grob fehlerhaft sei bei Behandlung der Lungenembolie mit Herzkreislaufstillstand der Verzicht auf die klar indizierte Ultima ratio- Lyse gewesen. Es habe keine absolute Kontraindikation vorgelegen.

Nach Einholung weiterer Sachverständigengutachten ist das Oberlandesgericht zu dem Ergebnis gekommen: Es stehe zur Überzeugung des Senates fest, dass die Behandlung des Patienten durch mehrere grobe Behandlungsfehler gekennzeichnet sei. Diese hätten sich - wie der intensivmedizinische Sachverständige plastisch und nachvollziehbar erklärte habe -, wie ein roter Faden durch die gesamte Behandlung gezogen. Behandlungsfehlerhaft hätten die Ärzte weder am Tag der stationären Aufnahme noch am folgenden Tag eine Thrombosepropyhlaxe eingeleitet. Der Senat schließe sich den Einschätzungen des gerichtlichen Sachverständigen an, wonach das Behandlungsregime der Ärzte der Beklagten grob behandlungsfehlerhaft gewesen sei. Der Gutachter habe unmissverständlich klargestellt, dass aufgrund der schon 2017 geltenden Sepsis-Leitlinien eine Thromboseprophylaxe unzweifelhaft hätte veranlasst werden müssen. Schlechterdings unverständlich und damit erneut grob behandlungsfehlerhaft sei das Verhalten der Ärzte, die für notwendig erachtete Koloskopie nicht durchzuführen.

Mit der zeitnahen Koloskopie hätte der klinische Verdacht einer Darmblutung ausgeschlossen werden können. Es hätte nichts gegen die therapeutische Gabe von Heparin in voller Dosis gesprochen.

Grob fehlerhaft sei es auch, den Patienten nach dem Auftreten von Luftnot und Kaltschweißigkeit, nicht sofort auf die Intensivstation zu verlegen. Abschließend stünde zur Überzeugung des Senates fest, dass trotz des Herzkreislaufversagens die Ultima ratio-Lyse grob fehlerhaft unterlassen worden sei.

Der Gutachter habe die Notwendigkeit der Ultima ratio-Lyse ganz klar bejaht. Es handele sich ersichtlich um eine alternative letzte Maßnahme zur Rettung des Lebens. Alle erhobenen Behandlungsfehler seien allesamt kausal für den Tod den Patienten gewesen.

Das OLG hielt ein vererbtes Schmerzensgeld für den Patienten einmal in Höhe von 2.500 Euro für den Tag des Todes und ein weiteres Schmerzensgeld für den Zeitraum von der Einlieferung bis zur Intensivstation in Höhe von weiteren 5.000 Euro für angemessen. Nach der neuen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes könne auch bei der Bemessung des Schmerzensgeldes in Arzthaftungssachen der Gesichtspunkt der Genugtuung nicht außer Betracht bleiben. Aufgrund grober Fahrlässigkeit könnte das Schmerzensgeld erhöht werden (BGH, Urteil vom 08.02.2022, AZ: VI ZR 409/19).

An die Ehefrau sei ein Barunterhaltsschaden in Höhe von 413,05 Euro pro Monat bis zum fiktiven 85. Lebensjahr des Ehemannes zu zahlen. Der Gutachter habe ausgeführt, dass ausweislich des Obduktionsberichtes der Gesundheitszustand des Patienten altersgerecht gewesen sei. Allen drei Klägerinnen stünde ein Anspruch auf Erstattung der Beerdigungskosten, der Trauerfeier, der Ummeldung des gemeinschaftlich genutzten PKWs in Höhe von 3.098,30 Euro zu.

Einen eigenen Schmerzensgeldanspruch der Klägerin zu 1) bestehe nicht. Ihre Trauer habe keine psychische Störung von Krankheitswert. Die Beeinträchtigung sei nicht pathologisch fassbar und ginge nicht über die gesundheitlichen Beeinträchtigungen hinaus, denen Betroffene beim Tod oder einer schweren Verletzung eines nahen Angehörigen regelmäßig ausgesetzt seien.

Die Ehefrau habe auch keinen Anspruch auf Haushaltsführungsschaden, weil der Ehemann zum Zeitpunkt seines Todes bereits über 77 Jahre alt gewesen sei. Es entspräche der Rechtsprechung des 3. Zivilsenates, den Anspruch auf Haushaltsführungsschaden auf das 75. Lebensjahr des Geschädigten zu begrenzen, auch wenn dieser sportlich und fit gewesen sei.

(OLG Hamm, Urteil vom 16.11.2022, AZ: I-3 U 84/20)

Christian Koch, Fachanwalt für Medizinrecht & Verkehrsrecht

 
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