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Sturz im Krankenhaus: 20.000 Euro

13.10.2022

Der 1984 geborene Angestellte erlitt beim Schlafen einen Herzstillstand mit hypoxischem Hirnschaden. Er konnte vom herbeigerufenen Notarzt reanimiert werden. Wegen einer schlaffen Tetraparese, Blindheit, Dysphagie, wurde er zur neurologischen Frührehabilitation in ein Krankenhaus verlegt. Während des Reha-Aufenthaltes war der Mandant nicht in der Lage, sich selbstständig zu bewegen und seinen Körper zu kontrollieren. Zwei Schwestern versuchten, den Patienten in einen Rollstuhl zu setzen, um das Bett zu reinigen. In einer unbeaufsichtigten Situation schlug der Mandant mit dem Rollstuhl nach hinten und mit dem Kopf auf den Boden auf. Er wurde in eine Klinik für Unfallchirurgie verlegt. Die Röntgenaufnahme der Halswirbelsäule und eine Kopf-CT zeigten eine Fraktur des 5. Halswirbels (Querfortsatz rechts), eine Acomioclaviculargelenkssprengung Rockwood I links sowie einen Weichteilschaden am linken Oberarm. Die Fraktur des 5. Halswirbels wurde konservativ mit einer Philadelphia-Krawatte für 6 Wochen konservativ behandelt.

Ich hatte den beiden Pflegefachkräften vorgeworfen, den Mandanten grob fehlerhaft und nicht ordnungsgemäß gesichert in einen Rollstuhl gesetzt zu haben, so dass er mit diesem umfallen konnte. Hierbei habe er sich die Fraktur des 5. Halswirbels rechts mit Acromioclaviculargelenkssprengung Rockwood I links und die Weichteilverletzung am linken Oberarm zugezogen.

Das Sozialgericht Dortmund hatte zuvor in einem Urteil festgestellt, dass es sich bei dem Sturz nicht um einen Arbeitsunfall nach § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII erlitten hatte. Der Patient habe den Unfall nicht in Folge einer versicherten Tätigkeit nach § 2 Abs. 1 Nr. 15a SBG VII erlitten. Das Pflegepersonal habe seine Pflichten vernachlässigt. Der motorisch unruhige Patient hätte nicht ungesichert und unbeaufsichtigt in einem Rollstuhl in einen Raum gestellt werden dürfen. Damit waren die zivilrechtlichen Ansprüche gegenüber dem Krankenhaus nicht nach dem Gesetz gesperrt.

Nach dem Sturz litt der Mandant weiterhin unter tauben Fingerspitzen an beiden Händen, einem tauben rechten Mundwinkel, starken Schulterschmerzen links, Nackenschmerzen, die bis ins Gesäß strahlen mit Schluckbeschwerden und Missempfindungen in beiden Gesäßhälften.

Fraglich war allerdings, ob alle aufgeführten Beschwerden auf den Sturz oder aber auf den hypoxischen Hirnschaden zurückzuführen waren. Aufgrund der offenen Kausalitätsfragen habe ich mich mit der gegnerischen Haftpflichtversicherung auf einen Betrag in Höhe von 20.000,00 € zzgl. meiner außergerichtlichen Gebühren (2,0 Geschäftsgebühr und 1,5 Einigungsgebühr) verglichen.

Christian Koch, Fachanwalt für Medizinrecht & Verkehrsrecht

 
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