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Arbeitsunfall

Nach § 8 Absatz 1 SGB VII sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer versicherten Tätigkeit. Was eine versicherte Tätigkeit ist, ergibt sich insbesondere aus § 2 SGB VII. Hier sind Personengruppen genannt, die unfallversichert sind. Sie genießen Unfallversicherungsschutz, wenn Sie infolge einer versicherten Tätigkeit einen Unfall erleiden, der zu einer Beeinträchtigung Ihrer Arbeitsfähigkeit führt. Es ist egal, ob ein anderer für den Unfall verantwortlich ist. Auch wenn Sie ohne Fremdbeteiligung durch eigenes Fehlverhalten einen Unfall infolge einer versicherten Tätigkeit erleiden, sind Sie unfallversichert. Es kommt nur darauf an, ob sich Ihr Unfall bei einer versicherten Tätigkeit nach § 8 Absatz 1 SGB VII ereignet hat.


Zu den versicherten Tätigkeiten nach § 8 Absatz 2 SGB VII gehört auch das Zurücklegen bestimmter Wege, insbesondere der Weg von der Wohnung zum Arbeitsplatz und zurück. Einen Unfall auf einem nach § 8 Absatz 2 SGB VII versicherten Weg nennt man Wegeunfall. Versichert sind nach § 2 Absatz 2 Nummer 1 SGB VII auch solche Personen, die wie ein Beschäftigter tätig werden. Das sind Menschen, die zwar außerhalb eines Beschäftigungsverhältnisses und in der Regel auch nur spontan und unentgeltlich, aber beschäftigtenähnlich arbeiten. Voraussetzung für eine versicherte Tätigkeit als Wie-Beschäftigter ist, dass Sie eine ernstliche Tätigkeit verrichten, die dem fremden Unternehmen zu dienen bestimmt ist und dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Unternehmers entspricht. Sie muss von Ihnen unter solchen Umständen geleistet werden, dass sie einem echten Beschäftigungsverhältnis ähnlich ist.