Oberarmbruch rechts bei Sectio: 500 Euro
16.04.2018
Das Baby wurde bei persistierender Beckenendlage im Rahmen eines Kaiserschnittes entbunden. Aus dem Operationsbericht ergab sich, dass das Kind in dorsoposteriorer Beckenendlage gelegen habe. Es sei eine problemlose Kindesentwicklung bis zum Schulterblatt und Drehung in die dorsoanteriore Beckenlage möglich gewesen. Anschließend sei die Kindesentwicklung bei hochgeschlagenen Armen durch eine Oberärztin erfolgt. Diese habe beide Arme durch Abwischen der Arme unter Oberarmschienung über die Brust gelöst. Nach der Geburt stellten die Pflegekräfte eine Schonhaltung des rechten Armes fest, die rechte Schulter war geschwollen, blau mit einer Furche unterhalb des Schultergelenkes. Das Baby wurde einen Tag nach der Geburt in die Kinderchirurgie eines benachbarten Krankenhauses verlegt, wo eine offene Reposition mit Auffädeln des Humeruskopfes rechts mit einem intramedullären vom Epicondylus ulnaris ascendierenden 1,2er Kirschnerdraht durchgeführt wurde. Am 20.03.2013 wurde der Draht operativ entfernt. Die Eltern hatten den Ärzten vorgeworfen, bei der Sectio die Humerusfraktur rechts behandlungsfehlerhaft herbeigeführt zu haben. Durch sehr kräftigen Druck auf den Fundus des Uterus oder durch eine Hebamme hätte das Kind in einem Zug nach unten geschoben oder geboren werden können. Bei ordnungsgemäßer Entwicklung des Kindes im Rahmen der Sectio hätte die Fraktur des Oberarmes in jedem Fall vermieden werden können. Der Sachverständige hatte ausgeführt: Bei der Entwicklung des Kindes hätten sich Schwierigkeiten ergeben, auch wenn diese im Operationsbericht nicht näher beschrieben worden seien. Schließlich habe die anwesende Oberärztin die Assistenzärztin im Geburtsvorgang abgelöst. Beim Baby hätten die Arme nicht wie normal unterhalb des Kopfes vor der Brust, sondern oberhalb des Kopfes gelegen. Es hätte deshalb in dieser Armhaltung nicht aus dem Mutterleib geholt werden können, da der Kopf mit samt den Armen nicht durch den operativen Zugang gepasst hätte. Den operativen Zugang an der Gebärmutter zu vergrößern, wäre mit weiteren Risiken für zukünftige Schwangerschaften verbunden gewesen. Es sei üblich, die Arme vor den Körper des Kindes zu bringen. Nach dem Operationsbericht seien beide Arme durch Abwischen unter Oberarmschienung über die Brust gelöst worden, was dem Facharztstandard entspräche. Es solle verhindert werden, dass es durch punktuellen Druck auf die Arme zu Frakturen komme. Zwar sei es bei diesem Manöver zur Humeruskopffraktur gekommen. Dies sei allerdings schicksalshaft. Bei der Sectio seien die Sichtverhältnisse äußerst schlecht. Der Geburtshelferin bleibe nur der Tastbefund. Zur Schonung der Arme sei lediglich die angewandte Schienung der Oberarme möglich gewesen. Das Kind habe auch schnell entbunden werden müssen, ansonsten hätte eine Hirnschädigung gedroht. Diese wiege im Vergleich zur Fraktur deutlich schwerer. Allerdings sei auf die eingetretene Verletzung nicht rechtzeitig reagiert worden. Bereits bei der U1-Untersuchung am Tage der Geburt sei um 11.00 Uhr eine Schonhaltung der rechten Schulter bei erhaltenden Greifreflexen und Handbewegungen dokumentiert. Aus unerklärlichen Gründen sei jedoch die Verlegung in eine Kinderchirurgie unterblieben, was das Landgericht als Organisationsfehler wertete. Der Mandant sei erst in der Nacht gegen 0.45 Uhr in eine Kinderchirurgie verlegt worden. Wäre er umgehend einem Kinderarzt vorgestellt worden, hätte spätestens am frühen Abend die Operation stattgefunden und nicht erst einen Tag später. Es habe eine Zeitverzögerung von ca. einem Tag vorgelegen, die das Gericht mit einem einmaligen Schmerzensgeld von 500 Euro abgelte. Die Bewegung des rechten Armes sei für das Baby schmerzhaft gewesen. Es sei jedoch nicht mit Schmerzmitteln behandelt worden. (Landgericht Dortmund, Urteil vom 17.03.2016, AZ: 4 O 85/14) Christian Koch, Fachanwalt für Medizinrecht
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