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Fehlerhafte Carpaltunnel-OP: 1.000,00 €

06.05.2014

Die Mandantin litt seit sechs Monaten an Beschwerden und Schmerzen der rechten Hand. Sie suchte im Januar 2010 die Praxis des Chirurgen auf. Dieser teilte mit, die einzig mögliche Behandlungsalternative sei ein chirurgischer Eingriff, den er ambulant durchführen könne. Er zeichnete ihr die Operationsnaht mit einem Kugelschreiber auf der rechten Hand ein. Die OP wurde am 04.02.2010 durchgeführt, wobei die Klägerin davon ausging, es werde ein Schnappdaumen operiert. Tatsächlich führte der Arzt eine Carpaltunnel-Syndrom-Operation unter Betäubung der rechten Hand durch. Die Klägerin hatte behauptet, sie sei über eine Schnappdaumen-Operation aufgeklärt worden. Sie leide bis heute noch an dem Schnappdaumen. Beschwerden bestünden immer noch leicht im Bereich des Daumens. Weiterhin hat sie behauptet, die durchgeführte Operation sei nicht indiziert gewesen, da die Diagnose vor der Operation mit einer weiteren Untersuchung (Funktionstest, sonographische Untersuchung) hätte abgesichert werden müssen. Es hätte eine Behandlungsalternative in Form einer konservativen Behandlung bestanden.

Die Kammer hat einen Behandlungsfehler verneint, jedoch einen Aufklärungsfehler bejaht. Unstreitig habe der Chirurg nicht über die Möglichkeit einer konservativen Behandlung aufgeklärt. Stattdessen habe er mitgeteilt, ein chirurgischer Eingriff sei die einzige Behandlungsmethode. Der gerichtliche Sachverständige habe jedoch überzeugend ausgeführt, dass eine konservative Behandlung möglich gewesen sei. Die Mandantin habe bei ihrer persönlichen Anhörung plausibel dargelegt, sie habe sich jedenfalls in einem Entscheidungskonflikt befunden, ob sie die Operation tatsächlich hätte direkt durchführen lassen. Für den plausiblen Entscheidungskonflikt spräche, dass sie erst seit einem halben Jahr unter den Beschwerden gelitten habe.

Die Kammer hat ein Schmerzensgeld in Höhe von 1.000,00 € für angemessen gehalten. Es sei zu berücksichtigen, dass die Mandantin eine ungefähr halbstündige Operation mit örtlicher Betäubung an der rechten Hand über sich ergehen lassen musste. Die Mandantin sei Rechtshänderin. Nach der OP habe sie ungefähr 4 - 6 Wochen lang an Einschränkungen der Gebrauchsfähigkeit der rechten Hand gelitten. Ebenso an Wund- und Narbenschmerzen.

(Landgericht Dortmund, Urteil vom 18.09.2013, AZ: 4 O 121/11)

Christian Koch, Fachanwalt für Medizinrecht

 
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