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Handeln gegen ärztlichen Rat

28.02.2012

Streiten sich Patient und Arzt darüber, ob Befunde richtig erhoben worden sind, welchen Inhalt diese Befunde hatten und ob das Vorgehen medizinisch richtig war, kommt es genau auf diese konkreten Befunde im Rechtsstreit an. Ebenso ist entscheidend, ob der Arzt tatsächlich nachweisen kann, dass er den Patienten über bestimmte Risiken des Krankheitsbildes aufgeklärt hat. Gehen derartige Beweismittel verloren, hat die Rechtsprechung eine klare Linie entwickelt:

Aus dem Behandlungsvertrag ergibt sich für den Arzt die Pflicht, den Patienten ordnungsgemäß aufzuklären, damit dieser entscheiden kann, ob er in die vorgeschlagene Behandlung oder Operation einwilligt oder nicht. So ist der Arzt zur Wahrung des Selbstbestimmungsrechtes des Patienten verpflichtet, ihm im Rahmen eines Aufklärungsgespräches in einfachen Worten mitzuteilen, dass dem Patienten ohne Operation erhebliche Nachteile drohen, die bis zum Tod führen können. Ebenso hat er ihm die Vor- und Nachteile einer konservativen Behandlung im Gegensatz zur operativen Versorgung darzustellen.

Was aber ist, wenn sich der Patient trotz ordnungsgemäßer Aufklärung durch den Arzt weigert, eine Behandlung seiner Krankheit vornehmen zu lassen und es anschließend zu einem Unglücksfall kommt?

Ein Patient litt seit vielen Jahren an einer schweren Herzerkrankung. Er begab sich in die Praxis eines Kardiologen. Diesem schilderte er einen "enormen Druck in der Brust". Er könne auch kaum eine Treppe hochsteigen. Nachdem der beklagte Kardiologe ein EKG gefertigt hatte, riet er dem Patienten, dringend eine Herzkatheteruntersuchung durchführen zu lassen. Kurze Zeit später stellte sich der Patient erneut beim Kardiologen vor und und schilderte dieselben Symptome "enormer Druck in der Brust" sowie "Probleme beim Treppensteigen". Erneut riet der Kardiologe dringend eine Herzkatheteruntersuchung an.

Zwei Tage nach dem Besuch beim Herzspezialisten erlitt der Patient einen Herzinfarkt und musste mit einem Rettungswagen ins Klinikum verbracht werden. In der Folgezeit erhob der Patient Klage auf Zahlung von Schmerzensgeld wegen fehlerhafter ärztlicher Behandlung. Der Arzt hätte ihn aufgrund seiner Schilderungen sofort in ein Krankenhaus einweisen müssen. Dadurch wäre sein Herzinfarkt vermieden worden.

Der Behauptung des Kardiologen, er habe den Patienten zwei Mal auf die Dringlichkeit der Herzkatheteruntersuchung und auf die Erforderlichkeit einer Notfalleinweisung hingewiesen, dieser habe jedoch abgelehnt, hat das Gericht keinen Glauben geschenkt:


Weigert sich ein Patient tatsächlich nach der eindringlichen Warnung des Kardiologen, eine Herzkatheteruntersuchung durchzuführen und sich notfallmäßig ins Krankenhaus einweisen zu lassen, muss dies vom Arzt in den Behandlungsunterlagen niedergeschrieben werden (BGH VersR 1987, 1091).

Der Patient habe nach dem Vorbringen des Kardiologen nicht irgendeine Untersuchung abgelehnt, sondern eine, deren therapeutische Konsequenzen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit den später eingetretenen Herzinfarkt verhindert hätte. Verweigere der Patient aber eine derartig wichtige Untersuchung, müsse diese Weigerung vom Arzt in seinen Behandlungsunterlagen dokumentiert werden. Ansonsten komme dem Patienten eine Beweiserleichterung wegen lückenhafter ärztlicher Dokumentation zugute. Der Richter könne aus der Nichtdokumentation der Weigerung des Patienten darauf schließen, dass der Rat des Arztes gerade nicht erteilt worden sei (OLG Bamberg VersR 2005, 1292 ff.).

Juristische Sanktionen drohen dem Arzt auch, wenn er Körperpräparate, die zur Beurteilung eines Behandlungsfehlers notwendig sind, verloren hat. Nach ständiger Rechtsprechung hat der Arzt Befunde und Präparate für mindestens fünf, bzw. zehn Jahre zu lagern, damit der Patient hierauf zurückgreifen kann (OLG Düsseldorf VersR 2004, 792 ff.).

Kann der Arzt Gewebeproben oder Präparate eines Patienten innerhalb der üblichen Aufbewahrungszeit von 5 Jahren nicht mehr vorgelegen, muss der Arzt beweisen, dass er diesen Umstand nicht verschuldet hat. Ist der Verbleib dieser Befundträger oder der Behandlungsunterlagen ungeklärt, geht dies grundsätzlich zu Lasten des Arztes. Wirft ein Patient also einem Arzt vor, die Bösartigkeit der Gewebeprobe nicht erkannt zu haben, woraufhin es in der Folgezeit zu Metastasen gekommen sei, bleibt der Arzt den Beweis schuldig, dass die Probe gutartig war. Es kann hieraus die Schlussfolgerung gezogen werden, dass die Probe mit hinreichender Sicherheit eine sofortige Pflicht zum Handeln gezeigt hätte, so dass der Arzt für alle Schäden aus dieser unterlassenen Befunderhebung haftet (BGH NJW 1996, 1589).

Erhält der Arzt nachträglich Kenntnisse von einem krankhaften Untersuchungsbefund, wie dem Vorliegen einer Krebserkrankung, muss er den Patienten umgehend wieder einbestellen, selbst wenn er ihm zuvor aus anderen Gründen keine Wiedervorstellung empfohlen hatte (BGH NJW 1985, 2749).

Der Arzt haftet auch dann, wenn er die notwendigen Befunde erhoben hat, sie aber anschließend fehlerhaft in die Behandlungsunterlagen des Patienten überträgt oder den Namen des Patienten mit einem anderen Kranken verwechselt, so dass in der Folge notwendige Untersuchungen beim richtigen Patienten unterbleiben und zu einem schweren Schaden führen (OLG Karlsruhe VersR 2002, 1426 ff.).

 
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