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Nicht genehmigter OP-Zugang: 2.000,00 €

22.07.2013

Der 1964 geborene Mandant hatte sich bei einem Arbeitsunfall im Jahre 1995 den linken Arm bis kurz vor der Schulter abgerissen. Es entwickelten sich ein Phantomschmerz und Neurombeschwerden am Amputationsstumpf. Nachdem der Mandant bereits in den Jahre 2007 und 2009 wegen dieser Schmerzen operiert worden war, begab er sich im August 2010 erneut in das Krankenhaus der Beklagten. Die Diagnose lautete "Neuromrezidiv im Bereich des rechten Oberarmstumpfes medialseitig". Es wurde ihm eine Neuromresektion mit Nervverlagerung interossär empfohlen. Nach stationärer Aufnahme wurde der Mandant von einem Assistenzarzt aufgeklärt. Es sollte das Nervenende in den Knochen und nicht ins Weichteil verlegt werden. Ebenso war dem Mandanten von dem Assistenzarzt zugesichert worden, es werde nur die alte Narbe aus den beiden vorherigen Operationen benutzt.

Beim ersten Verbandswechsel stellte der Mandant fest, dass der Operateur nicht nur die alte Operationsnarbe geöffnet hatte, sondern darüber hinaus einen rund 7 cm langen weiteren Hautschnitt in Richtung Achselhöhle durchgeführt hatte. Diese führte zu einem erheblichen Scheuern, Brennen und Schwitzen. Die Narbe war über längere Zeit entzündet.

Im Rahmen des Prozesses hatte der Mandant die Aufklärungsrüge erhoben, weil die - im Operationsbericht dokumentiert - Erweiterung der Operation nicht von seiner Einwilligung gedeckt gewesen sei. Ihm sei zugesichert worden, es werde nur eine Eröffnung im Rahmen der alten Narbe erfolgen. Eine weitere Schnittführung habe er nicht genehmigt.

Das Landgericht Bochum hatte die Klage mit der Begründung abgewiesen, es sei weder ein Behandlungsfehler noch ein Aufklärungsversäumnis gegeben. Es stehe nicht fest, dass der Assistenzarzt eine Zusage gegenüber dem Kläger abgegeben habe, der operative Zugang werde sich nur auf die vorhandene ca. 7 cm lange Narbe beschränken. Der Sachverständige habe ausgeführt, die Operation sei lege artis durchgeführt worden (LG Bochum, Urteil vom 18.04.2012, I-6 O 139/11).

Das Oberlandesgericht Hamm hatte unsere Berufung vom 10.07.2012 angenommen und den Sachverständigen erneut zur Beweisaufnahme geladen.

Dieser führte im Termin aus: Zwar sei die gewählte Operationsmethode alternativlos gewesen. Es sei nicht falsch, dass sich der Operateur intraoperativ so entschieden habe. Allerdings: Die Schnittführung hätte vor der Operation mit dem Mandanten besprochen werden müssen, weil es im Bereich der Achselhöhle aufgrund des weiteren Schnittes zu Narbenkontraktionen kommen konnte. Zudem stellen die längeren Narben ein Risiko für das Tragen der Prothese dar.

Dieser Hinweis könne er dem Aufklärungsbogen nicht entnehmen. Der Assistenzarzt selbst hatte im Termin ausgeführt, er könne sich nicht mehr an Einzelheiten des Gespräches erinnern.

Der Senat hat deshalb vorgeschlagen, an den Kläger vergleichsweise zur Abgeltung sämtlicher Forderungen einen Betrag in Höhe von 2.000 Euro zu zahlen.

(OLG Hamm, Vergleich vom 01.03.2013, AZ: I-26 U 122/12

Christian Koch, Fachanwalt für Medizinrecht

 

 

 
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