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Platte im Fuß belassen: 7.500 Euro

29.04.2019

Die 1958 geborene Hausfrau war bereits mehrfach an beiden Füßen wegen eines Hallux valgus in operativer Behandlung (Fehlstellung des vorderen Fußes, bei dem der erste Mittelfußknochen zur Fußaußenseite absteht. Die dafür zu kurze Sehne zieht den Großzeh zur Seite, welcher dann in Richtung Großzehe zeigt). Im August 2015 suchte die Mandantin wegen Schmerzen im linken Vorderfuß den Chirurgen auf. Er dokumentierte, dass sich unter der Haut ein tastbarer Kirschner Draht am großen Zeh befinde. Dieser sollte einen Tag später entfernt werden.

Vor der OP fertigte der Arzt eine Röntgenaufnahme des linken Fußes, bei der sich ein Zustand nach operativer Versorgung des ersten Mittelfußknochens mit einer Plattenosteosynthese zeigte. Der Arzt legte die Platte frei und stellte keine Lockerung der Osteosynthese fest. Weil das Material nicht gelockert war, entschied sich der Chirurg, das Material zu belassen und verschloss die Wunde. Nach der Operation litt die Mandantin weiterhin unter Schmerzen im linken Fuß, weshalb zwei Monate später in einem Krankenhaus die Metallentfernung durchgeführt wurde. Eine der Schrauben war allerdings abgebrochen und lag teilweise im Knochen, so dass sie belassen werden musste.

Ich hatte dem Arzt mit einem Gutachten vorgeworfen, die Operation nicht adäquat und ausreichend geplant zu haben. Zum Zeitpunkt der Aufklärung habe der Arzt lediglich einen Kirschner Draht vermutet, weil ihm keine Röntgenbilder vorlagen. Da es zur operativen Behandlung eines Hallux valgus zahlreiche OP-Verfahren gibt, müsse vor Entfernung von Osteosynthesematerial zwingend eine Röntgenaufnahme angefertigt werden. Alternativ könne auch der alte OP-Bericht eingesehen werden, um festzustellen, was zur Fixierung des Knochens eingesetzt worden sei.

Bei der Mandantin sei eine komplette Materialentfernung medizinisch indiziert gewesen, da eine Druckschmerzhaftigkeit über den Schraubenköpfen bestanden habe. Sie sei extra zum Chirurgen zur Metallentfernung überwiesen worden. Die operative Freilegung des Metalls und das Belassen der Platte sei ein Abweichen vom chirurgischen Facharztstandard.

Es sei fehlerhaft gewesen, dass Osteosynthesematerial zu belassen. Hätte sich der Operateur vor der OP das Röntgenbild angesehen, wäre er während der Operation nicht davon überrascht worden, dass eine Miniplattenosteosynthese verwandt worden war, deren Entfernung Schraubendreher erfordere, die in den Schraubenimbus passten. Der Operationsbericht beschreibe ein Serom direkt über den Schraubenköpfen, was für einen mechanischen Reizzustand durch das Metall typisch sei. Es sei deshalb nicht nachvollziehbar, warum der Chirurg die OP abbrach. Wenn Grund für den Abbruch der OP sei, dass der erforderliche Schraubendreher nicht vorrätig war, stelle das ein grobes Organisationsverschulden dar.

Der Schaden der Mandantin bestand also in den Schmerzen von August 2015 bis Oktober 2015 und der erneuten Operation zur Entfernung des Metalls. Diese wäre vermeidbar gewesen, wenn der Chirurg die Platte sofort nach dem Facharztstandard entfernt hätte.

Christian Koch, Fachanwalt für Medizinrecht

 

 
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