Mit außergerichtlichem Vergleich vom 23.06.2023 hat sich eine private Haftpflichtversicherung verpflichtet, an meine minderjährige Mandantin zur endgültigen Abfindung sämtlicher immaterieller (Schmerzensgeld) und materieller (eventueller Verdienstschaden, Haushaltsführungsschaden, Rentenschäden) Ansprüche 39.000 Euro zu zahlen.
Die 2008 geborene Schülerin spielte ohne Kenntnis ihrer Eltern bei einer Freundin auf einem Trampolin im Garten. Das Trampolin war entgegen der Aufbauvorschriften des Herstellers ohne äußeres Sicherheitsnetz und ohne Randabdeckung auf den Zugfedern aufgestellt worden.
Mit Urteil vom 01.12.2023 hat das Oberlandesgericht Hamm eine Stadt verurteilt, an meine Mandantin ein Schmerzensgeld in Höhe von 7.000 Euro plus Zinsen zu zahlen. Die Stadt wurde verpflichtet, der Mandantin alle weiteren materiellen und nicht vorhersehbaren immateriellen Schäden aufgrund des Unfalles zu ersetzen. Ebenso sind meine außergerichtlichen Gebühren zu zahlen.
Die 1977 geborene Angestellte hatte im Februar 2021 vor, einen Kreisverkehr zu Fuß zu überqueren. Sie ging wegen des Dauerfrostes und des vorherigen Schneefalles mit festen Winterschuhen auf den Bürgersteig.