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Covid19-Infektion als Berufskrankheit anerkannt

20.10.2022

Die 1985 geborene Mandantin ist als Rettungsassistentin im Rettungsdienst angestellt. Über mehrere Wochen hatte sie während der Arbeitszeit nachweisbar Kontakt mit einer an Covid19 erkrankten Arbeitskollegin und mit zahlreichen positiv getesteten Patienten während des Rettungseinsatzes. Nach eigenem positivem Covid19-Test befand sich die Mandantin neun Tage in Quarantäne. Aufgrund der Folgen der Covid19-Infektion war sie rettungsdienstuntauglich geschrieben worden. Die Unfallkasse lehnte die Anerkennung der Infektion als Arbeitsunfall mit Bescheid ab.

Nach meinem Widerspruch gegen den ablehnenden Bescheid hat die Unfallkasse Nordrhein-Westfalen ihren ablehnenden Bescheid aufgehoben und die Covid19-Erkrankung als Berufskrankheit anerkannt. Eine Erkrankung infolge einer nachweislich beruflich erworbenen Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 könne als Berufskrankheit anerkannt werden, sofern alle Tatbestandsmerkmale erfüllt seien. Von der BK 3101 würden Infektionskrankheiten erfasst, wenn der Versicherte im Gesundheitsdienst, in der Wohlfahrtspflege oder in Laboratorium tätig oder durch eine andere Tätigkeit Infektionsgefahren in ähnlichem Maße ausgesetzt sei. Die Tätigkeit im Gesundheitsdienst erfülle die Widerspruchsführerin als Rettungssanitäterin.

Im Rahmen ihrer Tätigkeit sei von einer besonderen, über das normale Maß hinausgehenden Infektionsgefahr auszugehen. Dies könne zur Anwendung einer Beweiserleichterung für den Nachweis der Infektion durch die versicherte Tätigkeit führen. Für den Nachweis einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus stellten zwar zurzeit PCR-Tests aus wissenschaftlicher Sicht das Beweismittel mit der höchsten Genauigkeit und Verlässlichkeit dar, jedoch nicht das einzige.

Bei der Mandantin liege kein PCR-Test-Ergebnis vor. Es seien deshalb weitere Aspekte der Beweisführung und Würdigung von besonderer Bedeutung. In Gesamtbetrachtung aller Umstände sei auch ohne ein PCR-Test-Ergebnis die Erkrankung der Mandantin mit dem SARS-CoV-2-Virus im Vollbeweis festzustellen. Nach Auftreten coronatypischer Krankheitssymptome sei der Antigen-Schnelltest positiv ausgefallen. Der im Anschluss durchgeführte Antikörper-Test mit Blutentnahme habe den Antikörper vom Typ Immunglobulin G (IgG) für SARS-SoV-2 nachgewiesen. Damit sei die Aufnahme des SARS-CoV-2- Erregers im Blut nachgewiesen. Darüber hinaus bestünden ärztlich bestätigte Krankheitssymptome.

Damit sei der normativ funktionelle Krankheitsbegriff des Bundessozialgerichtes erfüllt. Die Covid19-Erkrankung sei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen. Die Infektion sei auch mit hinreichender Wahrscheinlichkeit infolge der Einwirkung im Rahmen der versicherten Tätigkeit als Rettungsassistentin erfolgt. Aufgrund der engen Zusammenarbeit mit infizierten Kollegen während der Schichten und insbesondere bei der Behandlung und Versorgung der an Covid19 erkrankten Patientin, die teilweise keine Masken trugen und zu denen kein Abstand eingehalten werden konnte, war eine Infektionsübertragung konkret möglich. Es habe auch Kontakt mit Speichel und Sekret bestanden.

Christian Koch

Fachanwalt für Medizinrecht & Verkehrsrecht

 
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