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Hilfe bei der Unfallregulierung

28.02.2012

Nach der aktuellen Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 22.12.2011 (VI ZR 353/09; VA 2011, 74) muss der Geschädigte mit Hilfe der Werkstatt begründen, warum die Reparatur länger gedauert hat. Da in dem Rechtsstreit vor dem Bundesgerichtshof der dortige Kläger keine Begründung für die längere Reparaturdauer erbracht hatte, hat das Gericht die höheren Mietwagenkosten in Höhe von 751,26 Euro abgelehnt.

Die Ausfalldauer für einen PKW beschränkt sich nicht auf die für die Reparatur oder Ersatzbeschaffung notwendige Zeit. Es ist auch der sogenannte Schadensermittlungszeitraum zu berücksichtigen. Das ist die Zeit, die der Sachverständige benötigt, um das Gutachten überhaupt zu erstellen. Das OLG Düsseldorf hat festgestellt, dass nicht anzunehmen sei, dass der Sachverständige bei der Ermittlung des Wiederbeschaffungszeitraumes diesen Zeitraum für die Schadensermittlung mit berücksichtigt (OLG Düsseldorf, DV 2010, 139).

Das Sachverständigenhonorar wird gerne vom Haftpflichtversicherer gekürzt: Das liegt daran, dass es eine Gebührenordnung für Sachverständige nicht gibt. Zu Gunsten des Unfallgeschädigten haben aber die Gerichte entschieden, dass der Schädiger die Kosten zu ersetzen hat, die sich aus Sicht des Geschädigten im Rahmen des Üblichen halten (OLG Frankfurt ZfS 1997, 271; AG Lüdenscheid ZfS 1998, 293; AG Westerburg ZfS 2002, 72).

Sogar eine überhöhte Abrechnung des Sachverständigen muss der Schädiger ersetzen, weil der Sachverständige nicht Erfüllungsgehilfe des Geschädigten ist und in der Regel ein Verschulden hinsichtlich der Auswahl des Sachverständigen nicht vorliegt (OLG Köln VersR 1997, 275 ff.; OLG Hamm DAR 1997, 275; LG Saarbrücken DAR 2007, 270; Fleischmann/Hillmann, Das verkehrsrechtliche Mandat, § 8, Rdn. 14). Sie sind auch nicht verpflichtet, vor der Beauftragung eines Sachverständigen Nachforschungen und Vergleiche hinsichtlich der Höhe des Sachverständigenhonorars anzustellen (AG Darmstadt ZfS 2000, 65). Selbstverständlich können Sie sich einen Sachverständigen aussuchen, den Sie bevorzugen. Sie sind in der Auswahl des Sachverständigen frei.

Ein weiterer Streitpunkt landet regelmäßig vor Gericht: Das Gutachten wirft einen Schaden in Höhe von 4.678,39 € brutto aus. Die Versicherung überreicht ein Gutachten, beispielsweise der Fa. Car Expert, und teilt mit, der Schaden sei auch für 3.980,00 € zu reparieren. Sie bleiben auf der Differenz von rund 700,00 € sitzen.

Das hat der Bundesgerichtshof jetzt geklärt: Sie dürfen bei Ihrer Schadensberechnung die üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen, die ein von Ihnen eingeschalteter Sachverständiger auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat (BGH, Urteil vom 22.06.2010, AZ: VI ZR 302/08; BGH, Urteil vom 22.06.2010, AZ: VI ZR 337/09). Will die Versicherung weniger bezahlen, hat sie Tatsachen zu beweisen, aus denen sich ein Verstoß gegen Ihre Schadensminderungspflicht ergibt (BGH, Urteil vom 22.06.2010, VI ZR 302/08). Die Versicherung muss vor Gericht darlegen und beweisen, dass eine freie Fachwerkstatt mühelos und ohne Weiteres auch für Sie zugänglich ist und diese Ihren Wagen genauso gut reparieren kann wie eine markengebundene Werkstatt (BGH, Urteil vom 22.06.2010, VI ZR 302/08).

Selbst wenn die Werkstatt diese Voraussetzungen erfüllt, kann für Sie die Reparatur in einer dieser freien Fachwerkstätten unzumutbar sein. Nämlich dann, wenn Ihr Fahrzeug beim Unfall nicht älter als drei Jahre ist. In diesem Fall dürfen Sie den Schaden regelmäßig nach den Stundenverrechnungssätzen einer markengebundenen Fachwerkstatt abrechnen (BGH, Urteil vom 20.10.2009, VI ZR 53/09). Selbst dann, wenn Ihr Fahrzeug älter als drei Jahre ist, Sie es aber bisher regelmäßig in einer markengebundenen Fachwerkstatt haben reparieren lassen, brauchen Sie sich nicht auf eine freie Kfz-Werkstatt verweisen zu lassen (BGH, Urteil vom 20.10.2009, VI ZR 53/09).

Für die konkrete Abrechnung von Reparaturkosten heißt das: Sie lassen unabhängig vom Alter Ihres Fahrzeuges regelmäßig Anspruch auf den Ersatz der Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt, wenn Sie die Reparaturrechnung vorlegen, also konkret abrechnen (BGH, Urteil vom 20.10.2009, VI ZR 53/09).

In der Regel laufen die Vorgänge nach einem Verkehrsunfall immer gleich ab: Sie bringen Ihr beschädigtes Fahrzeug in die Werkstatt. Diese teilt Ihnen mit, sie werde sich ab sofort um Alles kümmern. Sie bekommen einen Mietwagen mit dem Hinweis, auch das sei überhaupt kein Problem. Die gegnerische Haftpflichtversicherung zahle schließlich alles. Wenn das Auto repariert ist, erhalten Sie eine Mietwagenrechnung. Diese wird von Ihrer Werkstatt direkt an die Haftpflichtversicherung des Schädigers weitergeleitet. Damit beginnen die Probleme. Die Versicherung teilt Ihnen nämlich mit, dass die Mietwagenkosten viel zu hoch seien. Außerdem sei nicht ersichtlich, warum das Fahrzeug überhaupt so lange repariert worden sei. Von den rund 980,00 € Mietwagenkosten erhalten Sie plötzlich nur 450,00 €. Begründung: Sie hätten auch ein günstigeres Fahrzeug anmieten können. Dann verlangt die Mietwagenfirma 530,00 € von Ihnen.

Zwar haben Sie als Geschädigter nach einem Unfall das Recht, sich einen Mietwagen zu nehmen. Der Bundesgerichtshof meint aber, dass viele Mietwagenfirmen einen Wagen dann besonders teuer vermieten, wenn Sie einen Unfall gehabt haben. Sie erhalten das Fahrzeug zu einem sogenannten Unfallersatztarif. Der Bundesgerichtshof verlangt, dass Sie sich wirtschaftlich vernünftig verhalten und sich vor Anmietung eines Mietwagens erkundigen, was denn dieses Fahrzeug überhaupt kosten soll. Das geht sogar so weit, dass Sie auch andere Mietwagenfirmen anrufen müssen, um sich ein Vergleichsangebot einzuholen (BGH r + s 2010, 211; BGH r + s 2009, 37).

Im Ergebnis bedeutet dies: Hätten Sie ohne großen Aufwand einen billigeren Mietwagen anmieten können, müssen Sie bei der Abrechnung mit dem KH-Versicherer eine Kürzung Ihres Ersatzanspruches hinnehmen (OLG Karlsruhe, Urteil vom 18.02.2010, AZ: 1 U 165/09).

Sie bleiben also auf der Differenz gegenüber der Mietwagenfirma sitzen. Das Autohaus, das Ihnen diesen Mietwagen vermittelt hat, wird Ihnen anschließend mitteilen, mit der Abrechnung hätte es nichts zu tun. Im Ergebnis müssen Sie sich also dringend nach günstigen Tarifen erkundigen und Konkurrenzangebote einholen. Sie dürfen sich nicht auf den Hinweis des Autohauses verlassen, es werde alles schon für Sie geregelt. Auszugehen ist von dem ortsüblichen Tarif für Selbstzahler (BGH r + s 2008, 258). Der Bundesgerichtshof hat dabei im Rahmen der Schadensschätzung auf den Schwake Mietpreisspiegel als Vergleichsgrundlage abgestellt. Das OLG Hamburg vertritt die Auffassung, es sei der Mietpreisspiegel 2008 des Frauenhofer Institutes zugrunde zu legen (OLG Hamburg r + s 2009, 299).

Um sicher zu sein, sollten Sie immer ein Fahrzeug anmieten, das eine Klasse niedriger einzustufen ist, als Ihr eigener PKW (z.B. VW Polo statt VW Golf).

Regelmäßig versuchen die Kfz-Haftpflichtversicherer bei kleinen Blechschäden die Rechnungen des Kfz-Sachverständigen entweder gar nicht oder in geringerer Höhe auszugleichen. Die Einholung eines Gutachtens zur Feststellung der Höhe des Schadens sei wegen der geringen Unfallfolgen am Fahrzeug nicht erforderlich. Regelmäßig ist aber bereits ab einer Höhe von 715,00 € die sogenannte Bagatellgrenze überschritten. Der Geschädigte darf auch zur Durchsetzung seiner Ansprüche ein Gutachten einholen (AG Köln, Urteil vom 03.09.2010, 272 C 115/10 (rund 750,00 € netto); AG Bochum, Urteil vom 31.12.2009, 65 C 388/09 (572,43 € brutto); AG Mönchengladbach, SVR 2009, 464 (917,88 € brutto); VA 2011, 82).

Gerne wird auch behauptet, das Gutachten sei unbrauchbar. Dieses unter Hinweis darauf, dass ein Vorschaden verschwiegen oder das Gutachten technisch nicht seriös gefertigt worden sei.

Aber auch hier gilt: Die Kosten für ein Sachverständigengutachten sind grundsätzlich erstattungsfähig, wenn das Sachverständigengutachten schwere Fehler aufweist oder unbrauchbar ist. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Geschädigte die Unbrauchbarkeit selbst zu vertreten hat. Das ist selbstverständlich dann der Fall, wenn er einen erheblichen Vorschaden gegenüber dem Sachverständigen verschwiegen hat oder einen Schaden mit in die Begutachtung nehmen will, der überhaupt nicht zu diesem Unfall gehört (LG Frankfurt, Urteil vom 12.11.2010, 2-01 S 189/10).

Der Geschädigte kann also, sofern ihn kein Verschulden trifft, die Kosten eines zur Schadensbezifferung notwendigen Gutachtens unabhängig von dessen Richtigkeit und Brauchbarkeit ersetzt verlangen (OLG Hamm NZV 1993, 149; OLG Saarbrücken ZfS 2003, 308 ff.; Fleischmann/Hillmann, Das verkehrsrechtliche Mandat, 5. Aufl., § 8, Rdn. 6). Das Risiko eines falschen oder schlechten Gutachtens trägt allein der Schädiger (AG Tecklenburg ZfS 1990, 372; AG Saarlouis ZfS 1997, 96).

Um sämtlichen Ärger nach einem Verkehrsunfall zu umgehen, gilt deshalb die Regel: Sofort zum Anwalt! Am besten noch am selben Tag.

Christian Koch, Fachanwalt für Verkehrsrecht

 
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