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Inlineskaten auf Gegenfahrbahn: 75 % Eigenverschulden nach Unfall

04.12.2013

Die 49-jährige Inlineskaterin fuhr außerhalb einer Ortschaft auf der rund 4 m breiten Straße in eine schlecht einsehbare, langgezogene Linkskurve mittig auf der Gegenfahrbahn. Der Beklagte kam mit seinem PKW entgegen. Er bremste und wich zum rechten Fahrbahnrand aus, konnte den Zusammenstoß aber nicht mehr verhindern. Die Klägerin erlitt schwerste Verletzungen, unter anderem mehrere Frakturen und Platzwunden mit dauerhaft verbliebenen Schäden. Sie verlangte ein Schmerzensgeld in Höhe von 80.000 Euro und 40.000 Euro materielle Schäden. Der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichtes Hamm hat ausgeführt: Die Klägerin träfe ein erhebliches Mitverschulden am Verkehrsunfall. Als Inlineskaterin hätten für sie die Vorschriften des Fußgängerverkehrs gegolten. Sie habe außerhalb einer geschlossenen Ortschaft im Rahmen des Zumutbaren den linken Fahrbahnrand benutzen müssen. Sie sei jedoch mit den Inlinern mittig der Gegenfahrbahn gefahren. Vor der schlecht einsehbaren Linkskurve hätte sie entweder das Fahren mit den Inlinern einstellen und sich der Kurve zu Fuß nähern und rechtzeitig zum rechten Fahrbahnrand wechseln müssen, um ihre Fahrt dort fortzusetzen. Dem Fahrer des PKW's sei lediglich die Betriebsgefahr zuzurechnen, die nicht durch ein schuldhaftes Verhalten erhöht sei. Dass der Beklagte mit überhöhter Geschwindigkeit gefahren sei, auf welche die entgegenkommende Klägerin zu spät oder falsch reagiert habe, lasse sich nicht feststellen. Er habe zu seinem rechten Fahrbahnrand ausweichen dürfen, weil für ihn nicht voraussehbar gewesen sei, wohin die ihm mittig seiner Fahrbahn entgegenkommende Klägerin ausweichen werde.

OLG Hamm, Urteil vom 18.06.2013, AZ: 9 U 1/13

Christian Koch, Fachanwalt für Medizinrecht

 
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