Tod durch Sepsis: 23.247 Euro
11.05.2026
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Mit außergerichtlichem Vergleich vom 07.10.2025 hat sich die Haftpflichtversicherung eines Krankenhauses verpflichtet, an meine Mandantin ein Hinterbliebenengeld gemäß § 844 Absatz 3 BGB in Höhe von 12.000 Euro sowie die Beerdigungskosten für den Ehemann der Mandantin in Höhe von 11.247 Euro zu zahlen. Die Versicherung hat auch meine außergerichtlichen Gebühren übernommen. Der 1956 geborene Ehemann der Mandantin war dialysepflichtig. Er litt unter anderem an einer chronischen Nierenkrankheit und war Blutwäsche-pflichtig. Hinzu kam eine Herzinsuffizienz bei diastolischer Funktionsstörung. Der Ehemann stellte sich im schlechten Allgemeinzustand mit einem Blutdruck von 93/40 mmgH bei der Dialayse vor. Die Atemfrequenz lag bei angegebener Luftnot bei mehr als 21 Atemzügen pro Minute. Trotz dieser Warnzeichen erhob der behandelnde Dialysearzt keinen Sepsis-Verdacht. Auch als die Laborwerte der Blutuntersuchung eintrafen, erfolgte keine Reaktion. Die Laborwerte wurden vom Labor telefonisch an die Schwestern der Dialysepraxis weitergegeben. Diese Werte zeigten eine massive Erhöhung der Entzündungsparameter, welche eine sofortige stationäre Einweisung ab Eingang der Befunde zwingend erforderlich gemacht hätten. Eine Reaktion erfolgte allerdings erst 24 Stunden später in Form eines Anschreibens an ein Krankenhaus, wo der Ehemann nach Eingang der Laborwerte stationär aufgenommen wurde. In der Folgezeit verstarb der Patient trotz intensivmedizinischer Behandlung an den Folgen der Sepsis. Der gerichtliche Sachverständige hatte in einem Beweissicherungsverfahren vor dem Landgericht Dortmund ausgeführt: Die behandelnden Ärzte hätten nach Kenntnis der Laborwerte umgehend reagieren müssen, und zwar durch sofortige Einweisung des Patienten. Wäre der Befund von den Pflegekräften nicht an den Arzt weitergegeben worden, hätte es sich um ein nicht verständliches Organisationsverschulden der Praxis gehandelt. Die Verzögerung der Behandlung einer schweren Infektion erhöhte das Risiko für den Patienten. Allerdings habe ein erhebliches Risiko allein aufgrund der Multimorbidität des Patienten und der massiv erhöhten Entzündungswerte bestanden. Durch die Behandlungsverzögerung sei die deutlich erhöhte Sterbewahrscheinlichkeit pro Stunde verzögerter antibiotischer Therapie linear weiter angestiegen. Die rechnerisch bestehende geringe Chance, zu überleben, sei also nochmals durch den groben Behandlungsfehler verringert worden. Er gehe davon aus, dass die Infektion im Zusammenhang mit einem gelegten Katheter entstanden sei. Mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit gehe er davon aus, dass diese Infektion zur Sepsis, zum Multiorganversagen und letztlich zum Tod des Patienten geführt habe. Es sei also möglich und nicht gänzlich unwahrscheinlich, dass der Patient länger gelebt hätte, wenn 20 Stunden früher eine sofortige Krankenhauseinweisung mit einer intensivmedizinischen Behandlung begonnen worden wäre. Christian Koch, Fachanwalt für Medizinrecht & Verkehrsrecht
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