Fehler bei Hüft-TEP: 25.000 Euro
09.02.2026
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Mit Vergleich vom 22.10.2025 hat sich ein Krankenhaus verpflichtet, an meine Mandantin 25.000 Euro sowie meine außergerichtlichen Anwaltsgebühren (2,0-Geschäftsgebühr und 1,5-Vergleichsgebühr) zu zahlen. Vier Jahre vor der fehlerhaften Operation erlitt die 1936 geborene Rentnerin eine pertrochantäre proximale Femurfraktur rechts, die mittels Gamma-Nagels operativ stabilisiert wurde. In der Folgezeit bildete sich rechts eine Hüftkopfnekrose mit Coxarthrose aus. Die Schraubenspitze drohte in das Hüftgelenk zu perforieren. Deshalb wurde der Mandantin empfohlen, ein künstliches Hüftgelenk einzusetzen. Ich hatte dem Krankenhaus vorgeworfen, bei der Hüft-TEP-Operation in mehrfacher Hinsicht den Facharztstandard nicht eingehalten zu haben: Auf der Hüftpfannenseite sei das Knochengewebe sehr tief ausgefräst worden. Die Röntgenbilder nach der OP zeigten, dass die Knochensubstanz am Pfannengrund bis zur sogenannten Linea terminalis entfernt worden sei. Zum Auffüllen des Defektes sei spongiöses Knochenmaterial eingebracht worden. Die Operateure hätten keine sichere Presfit-Verankerung der Pfanne erreicht. Es seien zusätzlich drei Pfeilerschrauben eingebracht worden. Eine der drei Schrauben sei sehr lang gewesen und liege in den Weichteilen des kleinen Beckens, dort wo sich gut durchblutete Muskulatur befinde und auch großen Venenkonvolute verlaufen. Auf der Oberschenkelinnenseite sei der Langschaft nicht - wie auf der Planskizze dargestellt - in den Markraum eingebracht worden. Bei deutlich schräg varischem Verlauf im proximalen Femur durchbreche der Stiel der fermoralen Komponente in Höhe der vormals liegenden Verriegelungsbolzen des Nagels die seitliche Knochenrinde und träte in einer Länge von 8 - 10 cm in die Muskelweichteile des seitlichen Oberschenkels ein. Bei sorgfältigem Vorgehen wäre das zu tiefe Ausfräsen der Pfanne vermeidbar gewesen. Es sei auch fehlerhaft nicht erwogen worden, bei der betagten Patientin ein zementierbares Pfannenimplantat zu verwenden, das in Anbetracht des Alters und der Osteoporose eine sinnvolle Alternative gewesen wäre. Es sei davon auszugehen, dass durch die überlange Schraube, die in den Weichteilen des Beckens lag, Blutgefäße verletzt worden seien. Diese hätte zu einer Blutung geführt, woraufhin der Hb-Wert der Mandantin erheblich abgefallen sei. Aufgrund des Kreislaufzusammenbruches habe die Operation unterbrochen werden müssen. Erst nach Volumengabe und Katecholamin-Gabe habe der Zusammenbruch des Kreislaufes wieder behoben werden können. Nach Wiederherstellung des ausreichenden Blutdrucks habe die Operation fortgeführt werden können. Die Schraubenfehllage sei durch korrektes Ausmaß der Schraubenlänge und durch eine suffiziente intraoperative Durchleuchtungskontrolle vermeidbar. Diese sei weder im OP-Bericht vermerkt noch bei dem auf CD abgespeicherten Durchleuchtungsaufnahmen vom OP-Datum enthalten. Hierdurch sei auch zu mindestens 50 % eine Höherstufung des Pflegegrades eingetreten. Nach langen außergerichtlichen Verhandlungen habe ich mich aufgrund des hohen Alters der Mandantin in Absprache mit den Angehörigen zur Vermeidung eines Rechtsstreits auf einen Gesamtbetrag von 25.000 Euro, zuzüglich meiner außergerichtlichen Gebühren, geeinigt. Christian Koch, Fachanwalt für Medizinrecht & Verkehrsrecht |