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Appendizitis übersehen: 14.000 Euro

25.07.2025

Mit gerichtlichem Vergleich vom 18.02.2025 hat sich ein Krankenhaus verpflichtet, an meinen Mandanten 14.000 Euro sowie meine außergerichtlichen Anwaltsgebühren (2,0-Geschäftsgebühr) zu zahlen.

 

Der am 20.10.1970 geborene Selbständige litt unter starken Schmerzen im rechten Unterbauch mit einer Druckempfindlichkeit auf einer Schmerzskala von 10 von 10. Es handelte sich um einen extremen Druckschmerz. Ein befreundeter Arzt riet ihm, sich umgehend im Krankenhaus vorzustellen. Der hausärztliche Notdienst überwies ihn direkt ins Krankenhaus. In der Klinik wurde wiederum stärkster Druckschmerz im rechten Unterbauch ausgelöst. Nach Ultraschallbefundung teilte die behandelnde Ärztin mit, sie könne keine Auffälligkeiten feststellen. Der Mandant solle am Montag wiederkommen, wenn die Beschwerden noch vorhanden seien.

 

Nach dem Wochenende stellte sich der Mandant mit unveränderten Symptomen in der Notaufnahme der Klinik vor. Die Ärzte stellten die Diagnose einer Appendizitis mit sofortiger Abklärungsnotwendigkeit in der Fachabteilung für Endoskopie. Die Sonographie ergab eine massivste Appendizitis mit sichtbarer Darmperforation. Es wurde eine Notoperation in Schlüssellochtechnik mittels Staplers durchgeführt. Postoperativ litt der Mandant unter starken Schmerzen, musste sich einer weiteren Revisionsoperation unterziehen.

 

Ich hatte der untersuchenden Ärztin vorgeworfen, die typischen Anzeichen einer Appendizitis verkannt und die medizinisch notwendigen Befunderhebungen unterlassen zu haben. Zur Abklärung der Verdachtsdiagnose einer akuten Appendizitis hätten eine Sonographie, eine CT und eine Kernspintomographie zur Verfügung gestanden. Mit einer Sonographie sei die Appendizitis nicht zuverlässig auszuschließen. Die Ärztin sei fachlich nicht in der Lage gewesen, eine ordnungsgemäße Ultraschalluntersuchung nach dem Facharztstandard durchzuführen. Sie habe es unterlassen, einen Facharzt über die Rufbereitschaft herbeizuholen, damit dieser den Kläger untersuche.

 

Der gerichtliche Sachverständige hatte bestätigt: Bei dem Verdacht auf eine Appendizitis sei so lange nach der Ursache der Beschwerden zu suchen, bis ausgeschlossen werden könne, dass ein lebensbedrohlicher Zustand vorliege. Neben einer Appendizitis seien auch andere Ursachen wie ein dissektierendes Aneurysma in Betracht gekommen, was die Schmerzen des Mandanten verursacht hätte. Ein unklarer Unterbauch sei bis zum endgültigen Ergebnis abschließend abzuklären. Die Ultraschall sei nicht ausreichend gewesen, um eine Appendizitis auszuschließen. Es hätte medizinisch notwendig eine CT-Untersuchung veranlasst werden müssen. Das Unterlassen der CT sei fehlerhaft.

 

Hätte man die CT-Aufnahme durchgeführt, hätten die Ärzte eine ödematöse Aufreibung der Darmwand gesehen. Aufgrund dieses Zeichens hätte man operiert, um zu verhindern, dass es zu einer Perforation des Darmes kommt. Hätte man die Entzündungszeichen in der CT gesehen und hätte nicht operiert, wäre dies ein unverständlicher Fehler gewesen. Hätte man früh operiert, wäre es nicht zur Perforation der Appendix gekommen. Die regionale Bauchfellentzündung wäre vermieden worden. Ebenso der Second-Look-Eingriff. Dieser sei dem Platzen des Gewebes in der ersten Operation geschuldet.

 

 

(Landgericht Münster, Vergleich vom 18.02.2025, AZ: 108 O 70/23)

Christian Koch, Fachanwalt für Medizinrecht & Verkehrsrecht

 
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