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Lipom-Entfernung ohne Zustimmung: 27.500 Euro

07.03.2023

Lipome sind weich, gut abgrenzbar und lassen sich zum umliegenden Gewebe leicht verschieben. Schmerzhaft waren zwei Lipome auf dem linken Arm, ein Lipom auf dem rechten Arm, zwei Lipome auf dem Rücken sowie 10 weitere Lipome im Brust- und Oberbauchbereich. Diese wollte sich der Mandant operativ im Krankenhaus entfernen lassen.

Beim Aufklärungsgespräch hatte der Mandant dem aufklärenden Arzt berichtet, er habe starke Angst vor einer Operation. Es sollten nur die schmerzhaften Lipome an den Rippenbögen beidseits, an den Armen und am Rücken entfernt werden. Der Arzt zeichnete die zu entfernenden Lipome mit einem Edding-Stift auf der Haut ein, indem er die Lipome umkreiste. Insgesamt zeichnete der Arzt 10 Kreise um die Lipome an Bauch und Brust, 3 Kreise an den Armen (2 links und 1 rechts) sowie 2 Lipome am Rücken. Insgesamt sollten nach Absprache mit dem Mandanten operativ 15 Lipome entfernt werden.

Nach der Operation stellte der Mandant fest, dass er an insgesamt 47 Stellen im Brust- und Bauchbereich operiert worden war. Er erfuhr zudem, dass die geplante Operation von zwei Stunden auf über 7 Stunden und 40 Minuten ausgeweitet worden war. Aus dem Operationsbericht ergab sich die Exzision zahlreicher Lipome, ca. 70 - 80, insgesamt über 47 Inzisionen. Die tatsächlich schmerzhaften fünf Lipome (3 an den Unterarmen, 2 am Rücken) hatte der Operateur nicht entfernt.

Ich hatte dem Krankenhaus vorgeworfen, grob fehlerhaft insgesamt 47 Lipome an dem Oberkörper entfernt zu haben. Entgegen der vorherigen präoperativen Absprache und Einzeichnung habe der Operateur rechtswidrig die Operation von 2 auf 7 Stunden und 40 Minuten ausgeweitet und zahlreiche Lipome entfernt, in dessen Entfernung der Kläger nicht eingewilligt habe. Der Mandant leide seit der Operation unter stärksten Schmerzen im gesamten Bauch- und Rippenbereich. Es habe sich postoperativ ein Abszess rechts neben dem Bauchnabel gebildet. Es sei eine weitere Operation zur Beseitigung der großen Wunden im Bauchbereich mit anschließendem Wundmanagement aufgrund zahlreicher Wundheilungsstörungen medizinisch notwendig geworden.

Nach Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens haben sich die Parteien zur Vermeidung einer weiteren umfangreichen Beweisaufnahme auf einen Gesamtbetrag zur Abfindung von 27.500 Euro geeinigt. Die Klinik hat sich ebenfalls verpflichtet, meine außergerichtlichen Gebühren mit einer 2,0-Geschäftsgebühr aus dem Vergleichswert von 27.500 Euro zu übernehmen.

(Landgericht Dortmund, Vergleich vom 12.01.2023, AZ: 12 O 115/20)

Christian Koch, Fachanwalt für Medizinrecht & Verkehrsrecht

 
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