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Hüft-TEP falsch eingesetzt: 20.000 Euro

20.02.2018

Der 1930 geborene Mandant erhielt im Juni 2012 eine Hüft-TEP links (endoprothetischer Gelenksersatz links mit einer Pfanne Typ Trilogy, Schaft-Typ Spotorno, Firma Zimmer). Ende Juni wurde er in die stationäre Rehabilitation entlassen. Im November 2012 kam es zu Schmerzen im linken Hüftgelenk bei Belastung und längerem Gehen. Ein sicheres Stehen auf dem linken Bein war nicht möglich. Es traten drei Hüftgelenksluxationen auf, als sich der Mandant bückte. In einem Nachfolgekrankenhaus wurde im Mai 2013 festgestellt, dass das linke Bein verkürzt war, es zeigte sich röntgenologisch eine varische Fehlstellung des Prothesenschaftes. Die Ärzte äußerten den Verdacht auf den fehlerhaften Einbau der Stielkomponente, die deutlich zu klein bemessen sei und dadurch das Einsinken ermöglicht habe. Der Mandant leidet unter Schmerzen in der linken Hüfte, in Ruhe. Schon kurze Laufstrecken bereiten ihm Schmerzen über dem linken Trochanter major, so dass er nur mit Gehstock gehen kann. Pausen müssen schmerzbedingt nach ca. 200 m gemacht werden. Es besteht ein linkshinkendes Gangbild. Eine operative Revision ist aufgrund des schlechten Allgemeinzustandes des Patienten nicht angezeigt.

Der Mandant hatte der Operateurin mit zwei Gutachten der Schlichtungsstelle der Landesärztekammer Hessen vorgeworfen, die Operation vom 15.06.2012 fehlerhaft durchgeführt zu haben. Die präoperative Planung für die Hüft-TEP sei fehlerhaft durchgeführt worden. Dabei sei ein zu kleines Schaftmodell gewählt worden. Anstatt eines Schaftmodells mit einer Größe von 11,25 einzusetzen, habe die Operateurin lediglich einen Schaft der Größe 10 eingesetzt. Der Schaft sei zu klein und in Varusfehlstellung eingesetzt worden. Bei der Kontrolle fünf Monate später sei das Einsinken des Schaftes nicht bemerkt und der Patient nicht auf einen Schaftwechsel hingewiesen worden.

Die Röntgenaufnahmen hätten gezeigt, dass der Schaft zwischen der postoperativen Röntgenaufnahme aus Juni 2012 und der Kontrolle am 27.11.2012 um knapp 1 cm eingesunken sei.

Für die Leidenszeit von zunächst 4,5 Jahren und der Tatsache, dass eine operative Verbesserung aufgrund der gesundheitlichen Situation nicht mehr möglich war, erhielt der Mandant ein Schmerzensgeld in Höhe von 20.000 Euro (vgl. LG Bochum, Urteil vom 18.02.2010, AZ: 6 O 368/07 = 30.000 Euro für Nervenschaden nach Hüft-OP).

(Vergleich vom 29.11.2016)

Christian Koch, Fachanwalt für Medizinrecht & Verkehrsrecht

 

 
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