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Fehlerhafte OK-Prothese: 5.500 Euro

27.11.2018

Die 1964 geborene Angestellte ließ bei ihrem Zahnarzt eine defekte Oberkieferbrücke (OK-Brücke) erneuern. Geplant war eine teleskopgetragene Arbeit im Oberkiefer mit Pfeilern im 1. und 2. Quadranten, und zwar gaumenfrei. Nach Eingliederung der OK-Prothese litt die Mandantin unter Schmerzen am Zahn 27 und rügte, der Bereich um die Teleskope sei sehr auftragend gestaltet. Der Mundinnenraum sei stark verkleinert. Die Funktion der Zunge sei gestört. Im Bereich von 17 bis 13 befände sich zu wenig Relief im okklusalen Bereich. Nachdem die Mandantin den Zahnarzt zweimal zur Nachbesserung aufgefordert hatte, kündigte dieser den Zahnarztvertrag und forderte sie auf, sich einen anderen Kollegen für die Weiterbehandlung zu suchen.

Ich hatte mit einem Gutachten dem Zahnarzt vorgeworfen, die gesamte Arbeit im Oberkiefer fehlerhaft gearbeitet zu haben. Die Ausführung der Sekundärkronen und der Prothese entspräche einer Cover-Denture-Prothese. Beantragt und abgerechnet sei eine Modellguss-Prothese. Der Bereich rund um die verbliebenen Zähne sei zu klobig gestaltet. Da schon die Primärkronen zu groß gewesen seien, wäre dies in dieser Prothese nicht mehr abänderbar. Die Friktion der Teleskopkronen sei mangelhaft. Die Prothese kippe. Die gesamte Arbeit sei unbrauchbar. Das wurde auch im Prozess durch zwei Sachverständige bestätigt. Die Patientin hatte auch teilweise Honorar zurück verlangt, weil der Zahnarzt den Vertrag zu Unrecht gekündigt habe und die Prothese unbrauchbar war.

Das Landgericht hatte folgenden Hinweis erteilt: Der Zahnarzt habe die Patientin aufgefordert, sich einen anderen Behandler zu suchen. Damit habe er die Nachbesserung verweigert, zumindest auf sein Recht auf Nachbesserung verzichtet. Er könne deshalb nicht mehr geltend machen, eine Nachbesserung der Prothese in seinem eigenen Labor wäre kostengünstiger gewesen. Unterstelle die Kammer den Vortrag des Zahnarztes, die Prothetik sei nur als Interimsprothese gedacht, stünden ihm nicht die Gebühren für die Fertigung einer endgültigen Prothese zu. Ein erheblicher Teil sei zurückzuzahlen. Aus den Gutachten ergäbe sich, dass die Interimsprothese nicht funktionsfähig gewesen sei.

Zur Vermeidung einer kostenträchtigen Beweisaufnahme solle der Arzt das Honorar in Höhe von 3.500 Euro zurückzahlen und ein Schmerzensgeld in Höhe von 2.000 Euro. Die Prothetik musste unstreitig nachgearbeitet werden. Eine Nachbehandlung an den Implantaten stehe im Raum. Es sei zweifelhaft, ob diese an richtiger Stelle eingebracht worden seien.

(Landgericht Dortmund, Vergleich vom 05.01.2018, AZ: 4 O 8/17)

Christian Koch, Fachanwalt für Medizinrecht

 

 
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