E-Mail 02303 9830-811

Kein böses Erwachen beim Zahnersatz I

28.02.2012

Im Zivilprozess vor dem Landgericht Bochum wandte Werner W. ein, dass an der prothetischen Arbeit erhebliche Mängel bestünden. Die Leistungen des Zahnarztes seien völlig unbrauchbar. Damit stünde diesem auch kein Honorar zu. Der vom Landgericht beauftragte Sachverständige bestätigte die Behauptungen des Patienten. Das Landgericht Bochum wies die Klage des Zahnarztes gegen den Patienten ab: Wenn die Arbeit des Zahnarztes wegen gravierender Fehler nahezu wertlos sei, könne der Patient im Umfang des berechtigten Interesses die Bezahlung der Vergütung verweigern. Dem Patienten stehe ein Schadensersatzanspruch zu, welcher zur Befreiung der Honorarverbindlichkeit führe. Der Schaden sei sogar in der Form zu ersetzen, dass dem Patienten ein Rückzahlungsanspruch zustehe, wenn er die Rechnungen des Arztes bereits ausgeglichen habe (LG Bochum, Urteil vom 07.02.2007, 6 O 276/04; LG Karlsruhe NJW-RR 2005, 1507).

Aber auch wenn die Arbeit des Zahnarztes fehlerfrei war, ist mancher Patient nach Erhalt der Rechnung entsetzt. Die gesetzlichen Krankenkassen zahlen in der Regel nur den Zuschuss, den sie auch für eine einfache Krone oder Brücke gewähren. Das sind etwa nur 10 % der Gesamtkosten, beispielsweise im Falle einer Implantatslösung. Wichtig für den privatversicherten Patienten: Nach den Versicherungsbedingungen müssen Private Krankenversicherungen nur die Kosten einer "medizinisch notwendigen Heilbehandlung" übernehmen. Ist der Versicherer der Ansicht, es handele sich um eine Luxusbehandlung, ist der Patient in Beweisnot: Er muss gegenüber seiner privaten Krankenversicherung die medizinische Notwendigkeit beweisen. Zweifel gehen zu seinen Lasten. Der Patient kann den Beweis nur durch ein vom Gericht eingeholtes Sachverständigengutachten führen. Dabei kommt es auf die Krankenunterlagen des behandelnden Arztes, die Röntgenbilder und sonstige objektive medizinische Befunde an (OLG München VersR 1992, 1124; OLG Köln VersR 1993, 1514).

Aber: Zu Gunsten des Patienten muss es genügen, wenn die ärztliche Entscheidung über die Notwendigkeit zu Beginn der zahnärztlichen Behandlung nach den objektiven medizinischen Befunden vertretbar war (BGH VersR 1979, 221).

Erhält der Patient die Liquidation des Arztes, sollte er die einzelnen Positionen überprüfen. Nach der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) und der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) darf der Zahnarzt Materialien, die als allgemeine Praxiskosten oder als Sprechstundenbedarf benötigt werden, ebenso alle plastischen Füllungsmaterialien nicht zusätzlich berechnen. Darunter fallen Füllungsmaterialien wie Amalgame, Zement, Materialien für Wurzelfüllungen, wiederverwendbare Instrumente, Bohrer, Schleifer, Fräser, Einmalinstrumente, Tupfer, Kompressen, Röntgenfilme und Entwicklungskosten.

Außerdem muss der Arzt die Art des Materials, die verbrauchte Menge und den individuell berechneten Einzelpreis angeben. OP-Kleidung von Arzt und Assistenten dürfen nicht separat berechnet werden, da sie bereits in den Praxiskosten enthalten sind (§ 4 Abs. 4 GOZ). Selbiges gilt für Lagerungskosten.

Nach der Gebührenordnung für Zahnärzte ist der Zahnarzt bis zum 3,5-fachen Steigerungssatz verpflichtet, eine Gebühr, die den 2,3-fachen Satz überschreitet, zu begründen. Diese Begründung ist auf Anforderung des Patienten näher zu erläutern. Rechnet der Zahnarzt bis zur Mittelgebühr (2,3-facher Steigerungssatz) ab, muss der Patient vor Gericht beweisen, dass die Abrechnung zu hoch ist. Rechnet der Arzt oberhalb des 2,3-fachen Steigerungssatzes ab, muss er beweisen, dass aufgrund der Schwierigkeit seiner Arbeit die höhere Abrechnung berechtigt war. Der Mittelwert liegt nach ständiger Rechtsprechung beim 2,3-fachen des normalen Gebührensatzes (BGH NJW 2002, 2950).

Will der Zahnarzt vom Patienten wegen der besonderen Schwierigkeit der Leistung eine höhere Vergütung als den 3,5-fachen Steigerungssatz erhalten, muss er vor Beginn der Behandlung mit dem Patienten eine sogenannte "Abweichende Vereinbarung" schließen. Die Vereinbarung muss zwingend den Hinweis erhalten, dass eine Erstattung der erhöhten Vergütung seitens der Krankenkassen oder Beihilfestellen möglicherweise nicht in vollem Umfang gewährleistet ist. Patient und Arzt müssen die Vereinbarung vor Behandlungsbeginn unterzeichnen. Die Honorarvereinbarung nur gültig, wenn dem Patienten ein Abdruck der Vereinbarung vom Arzt ausgehändigt wird. Ist die abweichende Honorarvereinbarung zwischen Arzt und Patient unwirksam, muss der Patient nur die übliche Vergütung (2,3 bis 3,5-facher Steigerungssatz) nach erneuter Rechnung zahlen.

Häufig tritt der Zahnarzt seinen Anspruch gegen den Patienten an eine externe Verrechnungsstelle ab. Diese soll für den Zahnarzt die Privatliquidation einklagen. Wichtig für den Patienten: Vor Weitergabe seiner Patientendaten muss der Patient dem Zahnarzt eine Einwilligungserklärung unterschreiben. Ansonsten ist die Abtretung der Forderung durch den Zahnarzt an die Verrechnungsstelle unwirksam. Der Patient hat dann Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche wegen des Verstoßes gegen die ärztliche Schweigepflicht.

Für den gesetzlich versicherten Patienten gilt: Prothetische Leistungen werden von der gesetzlichen Krankenkasse nur mit Festzuschüssen ausgeglichen. Der Patient muss die Hälfte der "statistischen Durchschnittskosten der Regelversorgung" selbst übernehmen. Hat der Patient in den vergangenen 5 Kalenderjahren eigene Bemühungen zur Gesunderhaltung seiner Zähne nachgewiesen, erhält er einen Bonus von 20 %. Der Patient muss nachweisen, dass er wenigstens einmal im Kalenderjahr zahnärztlich untersucht wurde (Bonusheft). Im besten Fall kann der gesetzlich Versicherte 65 % der statistischen Durchschnittskosten der Regelversorgung als Festzuschuss für Zahnarzt und Labor erhalten. Will der gesetzlich Versicherte einen Zahnersatz, der über die Regelversorgung hinausgeht, muss er die Mehrkosten selbst tragen. Die befundorientierten Festzuschüsse bleiben ihm auch in diesem Fall erhalten.

Ist Zahnersatz unumgänglich, haben Kassenpatienten Anspruch auf Einzelkronen, Brücken zum Ersatz einzelner Zähne, Teilprothesen oder im schlimmsten Fall eine Totalprothese. Der Zahnarzt muss einen Heil- und Kostenplan erstellen. Dieser muss vor Beginn der Behandlung von der Krankenkasse genehmigt werden. Die Krankenkasse kann auch einen Gutachter einschalten, um eine andersartige, günstigere Versorgung prüfen zu lassen. Nach Abschluss der Behandlung rechnet der Zahnarzt die von der Krankenkasse zu übernehmenden Festzuschüsse ab. Mehrkosten, die nicht von der Krankenkasse übernommen werden, muss der Patient direkt an den Zahnarzt zahlen.

 
Zurück...