Katadolon-Vergiftung: 1.500 Euro
21.09.2015
Die am 31.01.1958 geborene Angestellte erhielt wegen Schmerzen im Halswirbelsäulenbereich mit Ausstrahlung in beide Oberarme das Medikament Flupirtin (Katadolon) verordnet. Vor Entlassung aus einer Psychosomatischen Klinik wurden am 15.10.2012 die Leberwerte kontrolliert. Diese waren unauffällig. Am 09.11.2012 stellte sich die Mandantin auf Anraten ihres Hausarztes in der Notaufnahme des beklagten Krankenhauses vor. Nach den Behandlungsunterlagen berichtete sie über eine seit neun Tagen bestehende Übelkeit, jedoch ohne Erbrechen oder Durchfall, Schüttelfrost und Hitzegefühle. Seit zwei bis drei Tagen hätten die Beschwerden wieder zugenommen. Sie erklärte ihre Medikation mit Prednisolon, Flupirtinmaleat, Cholecalciferol und Pantoprazol. Es wurden durch einen Assistenzarzt die Vitalparameter abgenommen. Es erfolgte ein Elektrokardiogramm und eine Blutgasanalyse. Nach Verabreichung einer Tablette Tavor wurde die Mandantin unter der Diagnose "Hyperventilation" und Mitgabe der Laborbefunde wieder nach Hause entlassen. Am 10.11.2012 stellte sich die Mandantin mit fortbestehenden Beschwerden in der Notaufnahme eines weiteren Krankenhauses vor. Dort wurde ein auffälliger Ikterus in beiden Skleren festgestellt. Laborchemisch fand sich eine deutliche Erhöhung der Leberwerte. Es wurde ein toxischer Leberschaden durch Flupirtin diagnostiziert, so dass die Mandantin auf die Intensivstation zur weiteren Überwachung aufgenommen wurde. Das Medikament Flupirtin wurde abgesetzt. Am nächsten Tag konnte die Patientin bei stabilen Kreislaufverhältnissen auf die Normalstation verlegt werden. Nach fallenden Leberwerten und Beschwerdefreiheit im stationären Verlauf wurde sie am 27.11.2012 entlassen. Die Laborwerte normalisierten sich bis zum 24.01.2013. Die Mandantin hatte den Ärzten vorgeworfen, bei ihrer Untersuchung am 09.11.2012 grob fehlerhaft die gelbliche Färbung ihrer Augen und Fingernägel nicht beachtet zu haben. Die Laborwerte seien fehlerhaft nicht ausgewertet worden. Ihr Zustand habe sich nach Entlassung weiter verschlechtert, nachdem sie eine weitere Tablette Katadolon genommen habe. Sie habe unter Todesangst gelitten. Der Sachverständige hatte bestätigt: Wegen der erhöhten Leberwerte hätten die Ärzte umgehend reagieren müssen. Die erhöhten Leberwerte GOT, LDH und INR hätten auf ein beginnendes Leberversagen hingewiesen. Pathologische Ursachen wie etwa Steine, eine Erkrankung der Gallenblase seien denkbar gewesen. Mögliche Ursachen hätten durch eine Magenspiegelung oder eine Endosonographie nachgegangen werden müssen. Die Patientin hätte nicht ohne weitere Abklärung der sich aus dem Labor ergebenden Blutwerte entlassen werden dürfen. Es hätten weitere Untersuchungen in die Wege geleitet werden müssen, wie sie später im Nachfolgekrankenhaus durchgeführt wurden. Die von der Mandantin behauptete Gelbfärbung ihrer Augen und der Fingernägel waren nach Einschätzung des Sachverständigen ohne Belang. Die Patientin hätte ohnehin wegen der pathologischen Blutwerte umgehend einer weiteren Untersuchung zugeführt werden müssen. Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes ging die Kammer von einer zeitlichen Behandlungsverzögerung von etwa einem Tag aus. Die Klägerin habe von sich aus am nächsten Tag ein weiteres Krankenhaus aufgesucht, wo alle Untersuchungen in die Wege geleitet wurden, die bereits vom beklagten Krankenhaus einen Tag vorher hätten durchgeführt werden müssen. Im Ergebnis sei ein Schmerzensgeld in Höhe von 1.500 Euro angemessen. Die von der Mandantin geschilderten weiteren Beeinträchtigungen nach Aufnahme in das Folgekrankenhaus seien nicht Folge der zeitlichen Verzögerung aufgrund des Behandlungsfehlers, sondern Folge der toxisch-induzierten Leberschädigung. Diese hätten die Ärzte des Krankenhauses nicht zu vertreten. Ein Dauerschaden sei nicht eingetreten. (Landgericht Wuppertal, Urteil vom 07.04.2015, AZ: 5 O 11/14) Christian Koch, Fachanwalt für Medizinrecht |